BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 209/07 vom 25. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juli 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Aachen vom 9. November 2006 im Rechtsfolgenaus-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zur374ckverwie-sen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier F344l-len, wegen Bedrohung in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vor-s344tzlicher K366rperverletzung und wegen N366tigung in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung - jeweils zum Nachteil der Nebenkl344gerin B. - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verur-teilt und die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs-verwahrung abgelehnt. Von dem Vorwurf dreier weiterer Vergewaltigungen - zum Nachteil der Nebenkl344gerin K. - hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, weil es nicht ausschlie337en konnte, dass die Zeugin in die sexu-ellen 334bergriffe des Angeklagten wirksam eingewilligt hatte. 1 - 4 - Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Nichtanordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beschr344nkt. Sie hat mit der Sachr374ge Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts, die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abzulehnen, weil ein Hang des An-geklagten zur Begehung strafbarer sadistischer sexueller Handlungen nicht si-cher festzustellen sei, h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 2 1. a) Der Angeklagte hatte die Gesch344digte B. Mitte des Jahres 2005 374ber das Internet kennen gelernt. Die Zeugin offenbarte dem Angeklagten, fr374-her Opfer einer Vergewaltigung geworden zu sein und war froh, in ihm einen verst344ndnisvollen Gespr344chspartner gefunden zu haben. Ab Ende September 2005 344nderte sich das Verhalten des Angeklagten gegen374ber der Zeugin. Er wurde zunehmend einsch374chternder und 344ngstigte sie. Die zur Aburteilung ge-langten Taten fanden zwischen Ende Oktober und Ende Dezember 2005 statt. Der Angeklagte schuf ein Klima der Gewalt und zwang die Gesch344digte unter Ausnutzung desselben zur Durchf374hrung des Geschlechtsverkehrs, zur Dul-dung sadistischer Praktiken, zwang sie zur Eheschlie337ung mit ihm und bedroh-te sie mit dem Tode. 3 b) Die Strafkammer hat die Anordnung der Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung abgelehnt, weil "die Voraussetzungen f374r einen Hang zu er-heblichen Straftaten im Sinne der Norm aus juristischer Sicht" nicht vorl344gen. Zwar ergebe die allgemeine Gefahrenprognose eine hohe R374ckfallgefahr vor dem Hintergrund, dass bei dem Angeklagten die Manifestation eines ausge-pr344gten Sadismus und eine dissoziale Pers366nlichkeitsst366rung zu konstatieren seien. Ein Hang im Sinne des 247 66 StGB sei aber, obwohl der Sachverst344ndige aus medizinisch-psychiatrischer Sicht die Hangt344terschaft bejaht habe, zu ver-neinen. Die Praktizierung sadistischer sexueller Handlungen mit einwilligenden Partnern - wie der Zeugin K. - erf374lle keinen Straftatbestand. F374r eine sichere 4 - 5 - Feststellung, dass der Angeklagte ein eingeschliffenes Verhaltensmuster zur Begehung strafbarer sadistischer sexueller Handlungen - also einen gegenw344r-tigen Zustand - entwickelt hat - reichten der hier zur Beurteilung gestellte Zeit-raum von wenigen Monaten und die in diesem Zeitraum begangenen Anlassta-ten zum Nachteil einer einzigen und in enger Beziehung zu ihm lebenden Ge-sch344digten nicht aus. Der Angeklagte habe sich in anderen Beziehungen zu Frauen im sexuellen Bereich nicht 374ber deren Willen hinweggesetzt. 2. Die formellen Voraussetzungen f374r die Anordnung der Sicherungsver-wahrung nach 247 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB ergeben sich aus dem ange-fochtenen Urteil, so dass es darauf ankommt, ob auch die materiellen Anord-nungsvoraussetzungen des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben sind. 5 3. Die Begr374ndung, mit der das Landgericht einen "Hang zu erheblichen Straftaten" im Sinne von 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei dem Angeklagten verneint hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie Wertungsfehler und L374cken aufweist. 6 a) Das Merkmal des Hangs verlangt einen eingeschliffenen inneren Zu-stand des T344ters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen l344sst. Hangt344-ter ist danach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist, oder der aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist, immer wieder straff344llig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (vgl. BGH NStZ 2005, 265 f.; BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Hang 1; BGH, Urt. vom 20. Februar 2002 - 2 StR 486/01; jeweils m.w.N.). Das Vorliegen eines solchen Hanges hat der Tatrichter unter sorgf344ltiger Gesamtw374rdigung aller f374r die Beurteilung der Pers366nlichkeit des T344ters und seiner Taten ma337gebenden Umst344nde darzule-gen (BGH NStZ 2005, 265; BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Hang 8). 7 - 6 - b) Als Wertungsfehler ist es danach anzusehen, dass das Landgericht bei der Verneinung eines Hangs den Umstand heranzieht, dass die zur Verur-teilung f374hrenden Anlasstaten lediglich zum Nachteil einer einzelnen Person begangen wurden. Der Hang im Sinne von 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt nicht voraus, dass Straftaten zum Nachteil einer Mehrzahl von Tatopfern begangen wurden. Der Hang zur Begehung erheblicher Straftaten kann sich auch in meh-reren und wiederholten Straftaten gegen ein und dasselbe Tatopfer manifestie-ren. 8 Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet es auch, den blo337en Umstand, dass zwischen dem Angeklagten und der Gesch344digten eine enge pers366nliche Beziehung bestand, ohne n344here Begr374ndung als Argument f374r das Fehlen eines Hangs heranzuziehen (vgl. BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Hang 11). Insoweit bleibt schon au337er Betracht, dass der Angeklagte die Nebenkl344gerin nur mit massiven Drohungen dazu gebracht hat, ihn zu heiraten und bei ihm zu bleiben und dass die enge Beziehung wesentlich durch das von dem Angeklag-ten herbeigef374hrte Klima der Angst und Gewalt aufrechterhalten wurde. 9 Bedenklich ist ferner die Erw344gung der Strafkammer, dass der kurze Tatzeitraum (Ende Oktober bis Ende Dezember 2005) die Feststellung eines Hangs zur Begehung erheblicher Straftaten nicht zulasse. Dass die Anlasstaten innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums begangen wurden, schlie337t das Bestehen eines Hangs nicht aus. 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt keinen bestimmten zeitlichen Mindestabstand zwischen den Anlasstaten. Vielmehr k366nnen gerade auch rasch aufeinanderfolgende Taten in ihrer H344ufung Aus-druck eines eingeschliffenen inneren Zustands des T344ters sein, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen l344sst. Zudem k366nnen auch rasch aufeinander-folgende Taten, die aufgrund eines einheitlichen Entschlusses begangen wur-den, die formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB 10 - 7 - erf374llen (vgl. BGH NStZ 2002, 313 - mehrere Straftaten an einem Tag; BGH NStZ 1989, 67 - mehrere Straftaten innerhalb einer Stunde). Es w344re wider-spr374chlich, wollte man derartige Begehungsmodalit344ten f374r die Erf374llung der formellen Voraussetzungen ausreichen lassen, gleichzeitig aber zwingend die materiellen Voraussetzungen verneinen. Dies schlie337t allerdings nicht aus, dass bei rasch aufeinanderfolgenden Taten, die sich an der Grenze zur Handlungs-einheit bewegen, dieser Umstand besonders beachtet werden muss. c) Die von der Strafkammer vorgenommene Gesamtw374rdigung des T344-ters und seiner Taten ist zudem l374ckenhaft. 11 Das Landgericht stellt nach den bisher getroffenen Feststellungen bei der W374rdigung des bisherigen Verhaltens des Angeklagten unzul344ssig einengend auf sexuelle Gewalt ab. Nicht ber374cksichtigt wird dagegen, dass es auch in an-deren Beziehungen des Angeklagten zu erheblichen Gewaltausbr374chen ge-kommen ist. Die Nebenkl344gerin K. hat er mit einem Hammer in den Bauch ge-schlagen (UA S. 12). Als die Gewaltt344tigkeiten und Bedrohungen des aus der Strafhaft entwichenen Angeklagten im Herbst 2002 zunahmen und die Neben-kl344gerin die Gewaltausbr374che des Angeklagten nicht mehr ertragen konnte, informierte sie die Polizei von seinem Aufenthaltsort, so dass er festgenommen wurde. Nach einer k366rperlichen Attacke und Auseinandersetzung im Juli 2004, die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen K366rperverletzung f374hrte, fl374chtete die Nebenkl344gerin vor374bergehend in ein Frauenhaus. Nachdem der Angeklagte im Oktober 2004 in einem Streit vor Wut einen schweren Tesafilm-roller nach ihr geworfen und dieser nur knapp den Kopf der gemeinsamen ein-j344hrigen Tochter verfehlt hatte, beendete die Nebenkl344gerin K. die Beziehung zu dem Angeklagten (UA S. 13). Auch gegen374ber der Zeugin Kl. , mit der der Angeklagte vom Sommer 2004 bis zum Sommer 2005 eine Beziehung un-terhielt, wurde er gewaltt344tig. Er trat sie derart, dass sie gegen einen Schrank 12 - 8 - fiel und lie337 erst von ihr ab, als ihre Eltern eingriffen (UA S. 13). Auch diese Verhaltensweisen h344tten bei der W374rdigung der Pers366nlichkeit des Angeklagten ber374cksichtigt werden m374ssen. Denn der Hang als "eingeschliffenes Verhal-tensmuster" bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrach-tung festgestellten Zustand (BGHSt 50, 188, 196), so dass das gesamte Verhal-ten des T344ters in der Vergangenheit ber374cksichtigt werden muss. Deshalb ist auch zu besorgen, dass das Landgericht von einer unvollst344ndigen Beurtei-lungsgrundlage ausgeht, weil es sich bei seiner Pr374fung des Hangs zu sehr "auf den zur Beurteilung gestellten Zeitraum von wenigen Monaten und die in die-sem Zeitraum begangenen Anlasstaten" st374tzt und dem Verlauf der fr374heren Beziehungen des Angeklagten danach keine gen374gende Beachtung schenkt. Die Strafkammer h344tte insoweit er366rtern m374ssen, ob der Umstand, dass der Angeklagte sich nicht 374ber den Willen der Zeugin Kl. hinweggesetzt hat, m366glicherweise allein darauf beruht, dass er bei ihr nur wegen der weitreichen-den Einwilligung in sadistische Sexualpraktiken nicht zu deren gewaltsamer Durchsetzung - wie bei der Gesch344digten - gezwungen war. Insbesondere fehlt in diesem Zusammenhang auch eine n344here Er366rterung des Verlaufs der Be-ziehung zur Zeugin K. . Sie hat angegeben, sie habe zu Beginn der Beziehung einzelne von dem Angeklagten bevorzugte Praktiken, wie den Einsatz eines Messers und von Hosentr344gern ausdr374cklich abgelehnt, sich dann aber nicht mehr gegen sie gewehrt und diese - aus Resignation - 374ber sich ergehen las-sen (UA S. 14 f.). d) Schlie337lich l344sst die vom Landgericht eingehaltene Pr374fungsreihenfol-ge besorgen, dass es das Verh344ltnis von Hang und Gef344hrlichkeitsprognose verkannt hat. Der Hang ist ein wesentliches Kriterium der Gef344hrlichkeitsprog-nose (BGH aaO). Das Landgericht hat sich jedoch der erheblich ung374nstigen Gef344hrlichkeitsprognose des Sachverst344ndigen angeschlossen, gleichwohl an-schlie337end einen Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten 13 - 9 - verneint. Damit ist auch die Gef344hrlichkeitsprognose fehlerhaft, dass der T344ter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten f374r die Allgemeinheit gef344hrlich ist. e) Das Urteil beruht auf den Fehlern der Gesamtw374rdigung des Landge-richts. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die Strafkammer bei l374ckenlo-ser W374rdigung zu der Bejahung eines Hangs und dann - bei pflichtgem344337er Aus374bung des ihr zustehenden Ermessens - auch zur Bejahung der Vorausset-zungen der Sicherungsverwahrung nach 247 66 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 StGB gelangt w344re. 14 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Roggenbuck Appl
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