BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 209/09 vom 8. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 8. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. Januar 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Im Blick auf die Besonderheiten des konkreten Falles h344lt auch die Ent-scheidung des Landgerichts, von der Anordnung der Unterbringung der Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, revisionsrechtlicher Pr374fung stand. Zwar begegnen die Erw344gungen des Schwurgerichts zum Geschlecht der Beschwerdef374hrerin und zu ihrer Neigung zur "Rebellion" angesichts des Zwecks der Ma337regel (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. 247 64 Rdn. 2, 20 f.) rechtlichen Bedenken. Die Angeklagte weist jedoch eine akzentuierte Pers366nlichkeit auf; sie leidet zudem unter einer kombinierten Pers366nlichkeitsst366rung, insbesondere einer begleitenden Essst366rung und hat wiederholt ernsthafte Suizidversuche unternommen. Daher erscheint die Entscheidung des sachverst344ndig beratenen Landgerichts, eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des 247 64 Satz 2 StGB zu verneinen, im konkreten Fall nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft. - 3 - Rissing-van Saan Ri'inBGH Roggenbuck Appl ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Cierniak Schmitt
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