BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 2/10 vom 10. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 28. September 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird die Urteilsformel auf Antrag des Generalbundesanwalts dahingehend erg344nzt, dass die Bildung der Gesamtstrafe unter Aufl366sung der durch Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 25. September 2009 (820 Js 24318/07 10 Ds) gebildete Gesamtstrafe erfolgt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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