BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 210/06 vom 19. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 19. Juli 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 2005 im Ma337regelaus-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und das sichergestellte Tatmesser eingezogen. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachr374ge. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO), im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Die Anordnung der Ma337regel hat keinen Bestand. 3 - 3 - Voraussetzung f374r die Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus gem344337 247 63 StGB ist das Vorliegen eines l344nger dauernden Zustands, der auf einem der Eingangsmerkmale des 247 20 StGB beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 19. August 2005 - 2 StR 335/05). 4 Vorliegend mangelt es schon an einer hinreichend klaren Feststellung, welches Eingangsmerkmal erf374llt sein soll. Die Urteilsgr374nde teilen Bewertun-gen des Sachverst344ndigen mit, ohne dass klar wird, welche dem 247 20 StGB unterfallende St366rung letztlich vorliegen soll. Nach dessen Ausf374hrungen war "die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt auf Grund einer krankhaften Pers366nlichkeitsst366rung, die immer wieder besonders von Impuls-durchbr374chen gekennzeichnet ist und auf die der genossene Alkohol und das eingenommene Kokain katalysierend wirkten, beeintr344chtigt und die Schuldf344-higkeit des Angeklagten hieraus folgend im Sinne von 247 21 StGB erheblich vermindert" (UA S. 15). Der Tatrichter gibt weiter an, der Sachverst344ndige habe beim Angeklagten auf Grund seiner Exploration eine Pers366nlichkeitsst366rung positiv festgestellt und den Angeklagten "im Rahmen seiner Gesamtw374rdigung als krank und gef344hrlich beurteilt" (UA S. 22). 5 Diese Hinweise belegen weder das Vorliegen einer zur erheblichen Min-derung der Steuerungsf344higkeit f374hrenden St366rung im Sinne von 247247 20, 21 StGB noch das Vorliegen eines Zustands, der Grundlage einer Unterbringung nach 247 63 StGB sein k366nnte (vgl. Senatsbeschluss aaO m.w.N.). 6 Die Diagnose "Pers366nlichkeitsst366rung" l344sst f374r sich genommen eine Aussage 374ber die Frage der Schuldf344higkeit des T344ters nicht zu (vgl. u.a. BGH, Beschl. vom 4. Januar 2005 - 4 StR 529/04 m.w.N.). F374r einen so schwerwie-genden Eingriff, wie ihn die Anordnung der zeitlich nicht befristeten Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, kann die Diagnose einer 7 - 4 - "Pers366nlichkeitsst366rung" stets nur unter engen Voraussetzungen und nur dann gen374gen, wenn feststeht, dass der T344ter auf Grund dieser St366rung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat. F374r eine solche Annahme bedarf es einer Gesamtschau, ob die St366rungen beim T344ter in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar schwer und mit 344hnlichen Folgen be-lasten oder einengen wie krankhafte seelische St366rungen. F374r die Bewertung der Schwere der Pers366nlichkeitsst366rung und der Erheblichkeit der darauf beru-henden Verminderung der Schuldf344higkeit ist deshalb ma337gebend, ob es auch im Alltag au337erhalb der Straftaten zu Einschr344nkungen des beruflichen oder sozialen Handlungsverm366gens gekommen ist. Erst wenn das Muster des Den-kens, F374hlens und Verhaltens sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, k366n-nen die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des 247 20 StGB angesehen werden (vgl. BGH aaO). Diesen an die Gesamtw374rdigung der Pers366nlichkeit des Angeklag-ten und dessen Entwicklung zu stellenden Anforderungen wird das angefochte-ne Urteil nicht gerecht. Der Ma337regelausspruch kann daher nicht bestehen bleiben. 8 Der Senat kann in der Sache selbst nicht entscheiden, weil sich m366gli-cherweise noch Feststellungen treffen lassen, die die Ma337regelanordnung tra-gen k366nnen. 9 - 5 - Bei der gegebenen Sachlage ist auszuschlie337en, dass beim Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat die Voraussetzungen des 247 20 StGB vorlagen. Der Schuldspruch kann deshalb bestehen bleiben. Dies gilt auch f374r den Strafaus-spruch, da durch die Annahme des 247 21 StGB der Angeklagte bei der Strafzu-messung nicht beschwert ist (vgl. hierzu u. a. BGH StraFo 2006, 295, 296). 10 Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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