BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 210/12 vom 12. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Vollrausches - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Köln vom 1. März 2012 mit den zugehörigen Fest - stellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaus - setzung zur Bewährung versagt word en ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das L andgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Sowohl der Schuld - wie auch der Strafausspruch weisen aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen keine Rechtsfehler zum Na chteil des Angeklagten auf. 2. Dagegen hält die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die Begründung, mit der das Landgericht das Fehlen einer positiven Sozialprognose angenommen hat, begegnet durchgreife nden rechtlichen B e- denken. Wesentliche von der Strafkammer hierfür angeführte Umstände stehen in Widerspruch zu weiteren Feststellungen des Landgerichts und können de s- halb bei der nach § 56 Abs. 1 StGB anzustellenden Würdigung der K ammer nicht herangezogen werden. Dass sich der Angeklagte, wie die Kammer ausführt, illegal in Deutsc h- land aufhalte und von der Abschiebung bedroht sei (UA S. 20), steht nicht in Einkla n g mit der weiteren Feststellung des Landgerichts, dem Angeklagten sei mit der Entlassung au s der Abschiebehaft ein Zimmer in der Asylbewerber - unterkunft zugeteilt worden (UA S. 5). Denn dies legt nahe, dass er einen A n- trag auf Anerkennung als Asylberechtigter gestellt und jedenfalls während der Dauer des laufenden Verfahrens keinen illegalen Auf enthaltsstatu s (mehr) hat. Mit der Zuweisung einer Unterkunft entfällt zudem die Grundlage für die weitere Feststellung, der Angeklagte verfüge über keinen festen Wohnsitz. Soweit die Strafkammer weiter anführt, der illegal eingereiste Angeklagte sei mitte llos, b e- rücksichtigt dies nicht, dass der Angeklagte womöglich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beanspruchen könnte und insoweit Mittel zur B e- streitung seines Lebe n sunterhaltes zur Verfügung hätte. Angesichts dessen fehlt es für die vom Land gericht vorgenommene Würdigung, die ergänzend allein auf das Fehle n sozialer Bindungen des Angeklagten in Deutschland a b- 2 3 4 5 - 4 - stellt, insgesamt an einer tragfähigen Tatsachengrundlage, zumal die allgemein beschriebene Situation allein keinen tragfähigen Rücksch luss erlaubt, ob der Angeklagte, der sich bisher "lediglich" nach § 323a StGB strafbar gemacht hat, sich zukünftig nicht straffrei führen werde. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Ausländer in der beschriebenen Situation sich grundsätzli c h eine Ve r- urteilung nicht zur Warnung dienen lassen und nicht auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten begehen werde, vermag der Senat nicht zu erkennen. b) Auch die Annahme des Landgerichts, besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB läg en nicht vor, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat dies nicht näher begründet, obwohl insoweit grundsätzlich die maßgeblichen Erwägungen mitzuteilen sind (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 56 Rn. 23). Dafür hätte hier umso mehr Anlass bestanden, als es einige Gründe gibt, die im Zusammenwirken zur Annahme "besonderer Umstände" im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB drän g en könnten. Der Angeklagte befindet sich nach den Feststellungen des Landge r ichts nach Todesdrohungen gegenüber sein er Person auf der Flucht (UA S. 4). Nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und Zuweisung in eine Asylb e- werberunterkunft trank der trinkungewohnte Angeklagte, der nach eigenen u n- widerlegten Angaben erst einmal zuvor Alkohol getrunken hatte (UA S. 5, 7), mit Landsleuten Alkohol in großen Mengen, was nicht ausschließbar zur Aufh e- bung seiner Steuerungsfähigkeit geführt hat (UA S. 7, 11). In diesem Zustand forderte ihn einer der Landsleute zu einem Überfall auf eine andere in der U n- terkunft untergeb rachte Person auf (UA S. 7); die dabei erlangte Beute war niedrig. Die zweite Tat ging angesichts der erheblichen Koordinationsei n- schränkung des Angeklagten nicht über das Versuchsstadium hinaus (UA S. 9), die Gewaltanwendung war nach Dauer und Intensität gering. Der Angeklagte 6 7 - 5 - war in der Hauptverhandlung geständig, er ist als Erstverbüßer und Ausländer, der nur über geringe Deutschkenntnisse verfügt und bereits einige Monate U n- tersuchungshaft erlitten hat, in besonderer Weise haftempfindlich (UA S. 18 f.). Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit diesen zahlreichen, für den Ang e- klagten sprechenden Umständen war im Rahmen der vom Landgericht anz u- stellenden Gesamtwürdigung nicht entbehrlich. 3 . Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Entsch eidung nach § 56 StGB mit den zugehörigen Feststellungen und zur Zurückverwe i- sung. Becker Fischer Appl Schmitt Krehl 8
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