BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 210/14 vom 11. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 2015 , an der teilgenommen haben: Richt er am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach , Zeng, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Ver kündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als V er teidiger für die Revisionshauptverhandlung , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Der Beschluss des Landgerichts vom 16. Ap ril 2014, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben. 2. D ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2014 wird verworfen . 3. D er Beschwerdeführer hat die Kosten se i nes Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fünffachen Diebstahls, j e- weils in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revisio n des Angeklagten hat das Landgericht mit Beschluss vom 16. April 2014 als unzulässig verworfen (gemäß § 346 Abs. 1 StPO), weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden sei. Hiergegen richtet sich der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts, dem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beigefügt ist. Dieser Antrag hat Erfolg ; dagegen bleibt de r auf die Sachrüge g e- stützte n Revision des Angeklagten der Erfolg versagt. 1 - 4 - I. Der Beschluss vom 16. April 2014, mit dem das Landgericht die Revision des Angeklagten verworfen hat, ist aufzuheben. Der Angeklagte hat mit dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 4. April 2014 sein Rechtsmittel gegen das am 4. März 2014 zugestellte Urteil form - und fristgerecht begründet. II. Die Überprüfung der landgerichtlichen Verurteilung deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte seit Dezember 2011 im DB - Store in F . tätig und dabei unter ander em für die Ausstellung von Monatsfahrkarten der Deutschen Bahn für das Rhein - Main - Gebiet verantwortlich. Er hatte insoweit Zugriff auf in dem Geschäft lagernde, größere Mengen sogenannter Blanko - Fahrscheine, die besondere Kennzeichen aufwiesen, und von ihm nach den Wünschen der Kunden bedruckt und danach zum Preis zwischen 80 veräußert wurden. Eine Buchführung über den Bestand und die von dem Angeklagten zu veranlassenden Nachbestellungen bestand nicht. Auch eine Kontrolle des A n- geklagten - w eder im Hinblick auf seine Bestellungen noch in Anbetracht auf seinen (nachgewiesenen) Verkauf - fand nicht statt. Weder die Deutsche Bahn noch der jeweilige unmittelbare Arbeitgeber des Angeklagten, der als Subunte r- nehmer den DB - Store betreute, überprüfte n den Umgang des Angeklagten mit den Blankofahrscheinen. Auch eine gesicherte Aufbewahrung gab es nicht; die gelieferten Kartons standen vielmehr offen im Store. Im Herbst 2012 wurde der Angeklagte von einem Bekannten angespr o- chen, ob er Blankofahrschein e liefern könne. Er erklärte sich hierzu bereit, wi s- 2 3 4 5 6 - 5 - send, dass sie zur Herstellung von weiter zu verkaufenden, gefälschten M o- nat s fahrkarten dienen würden. Es kam in der Zeit bis Mai 2013 zu fünf Lief e- rungen von 8.000 Stück , wobei er hierfür zwischen 2,50 und 6,10 kassierte. Weder über die hinter seinem Bekannten stehenden eigentlichen Fälscher der von ihm gelieferten Karten noch über die näheren Abläufe der Herstellung der Fahrkarten war der Angeklagte informiert. Tatsächlich stellte ein dem A ngeklagten unbekannt gebliebener Hintermann auf Bestellung von Nu t- zern öffentlicher Verkehrsmittel bzw. von diesen beauftragten " Sammelbeste l- lern " mittels eines Computerdruckers Falsifikate her, die jeweils an die Besteller ausgeliefert wurden. Der Erlös d es Angeklagten aus den Taten belief sich auf mindestens 34.100 - allein bei Weite r- veräußerung von anlässlich einer Tat entwendeten 1.000 Blanko - Fahr - scheinen - auf 80.000 2. Das Landgericht hat die Weitergabe der Blankofahrscheine jeweils als Diebstahl angesehen, weil der Angekla gte den übergeordneten Gewahrsam seines Arbeitgebers gebrochen habe. Zugleich hat es Beihilfe zur (späteren) Urkundenfälschung der Hinterleute angenommen. Die s begegnet keinen durc h- greifenden rechtlichen Bedenken. a) Die Annahme des Landgerichts, der Ar beitgeber des Angeklagte n h a- be Gewahrsam an de n im DB - Store aufbewahrten Blanko - Fahrscheine n , ist nicht zu beanstanden. Ein Ladeninhaber besitzt hinsichtlich der in seinem L a- dengeschäft befindlichen Waren im Hinblick auf seine jederzeitige Zugriffsmö g- lichkeit zumindest (Mit - )Gewahrsam, ohne dass es im Einzelnen darauf ank ä- me, ob er Kontrollen über de n Bestand der Waren vornimmt oder überhaupt weiß, ob und wieviele der einzelnen zum Verkauf angebotenen Gegenstände sich in der Gewahrsamssphäre des Lade n s befinden. 7 8 - 6 - b) Auch soweit die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass der Ang e- klagte (tatsächlich) jeweils eine Beihilfe zur Urkundenfälschung begangen hat, hält dies der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Haupttaten der Urkundenfä l- schungen, die jeweils bereits mit der Herstellung eine r Fahrkarte vollendet sind, hat das Landgericht n och ausreichend festgestellt. Dem Angeklagten war im Übrigen bewusst, dass die von ihm entwendeten Blankofahrscheine im Folge n- den bedruckt und weiterveräußert werden sollten. Appl Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 9
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