ECLI:DE:BGH:2018:080818B2STR210.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 210/16 vom 8 . August 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zur Marktmanipulation - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Besch werde führer am 8 . A ugust 201 8 ei n- stimmig gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2015 werden als unbegründet verworfen . Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten s eines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Marktmanipulation zu Freiheitsstrafen verurteilt , deren Vollstreckung zur Be währung ausgesetzt t - ersatzverfall bei gesamtschuldnerischer Haftung angeordnet . Die hiergegen gerichteten , auf Sach - und Verfahrensrügen gestützten Revisionen der Ang e- klagten decken keine n Rechtsfehler zu ihrem Nachteil auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf nur Fo lgendes: Das Landgericht hat die im Jahr 2012 begangene Tat der Angeklagten zutreffend als Vergehen der Beihilfe zur vorsätzlichen Marktmanipulation bewertet, die zu m Zeitpunkt der Tat gemäß § § 38 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 i. V . m . §§ 39 Abs. 1 Nr. 2, 20a A bs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 W ertpapierhandels - gesetz aF i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Ma rktkonkretisierungsverordnung mit Strafe 1 2 - 3 - bedroht war; der Strafzumessung hat es jeweils den gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 38 Abs. 1 W ertpapierh andelsgesetzes aF zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe androht. Entgegen der Auffassung der Revision en haben die nach Verkündung des tatgerichtlichen Urteils eingetretenen weitreichenden gesetzlichen Änd e- rungen des W er tpapierhandelsgesetzes nicht zu ei ner für die Angeklagten günstigeren Rechtslage geführt, die im Revisionsverfahren zu berücksichtigen wäre (§ 354a StPO, § 2 StGB ). Hinsichtlich des strafbewehrten Verbot s der Marktmanipulation bestand zu keinem Zeitpunk t eine Ahndungslücke, die über d as Meistbegünstigung s- prinzip des § 2 Abs. 3 StGB die Annahme von Straffreiheit nach sich zöge (1 .). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber zur B eseitigung eventueller Auslegung s- unsicherhei ten beschlossen , dem Wertpapierhandelsge setz (künftig: WpHG) mit § 52 eine Übergangsvorschrift für Altfälle der §§ 38, 39 WpHG ein zufügen, die in ihrem Absatz 1 für 38 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung abweichend von § 2 Abs. 3 StGB bestimmt, dass di e- se n ach de m Tatzeitrecht geahndet werden. Der Gesetzgeber hat damit auf die im Schrifttum geäußerten Bedenken reagiert , wonach die durch das Erste Gesetz zur Novellierung der Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (1. Finanzmarktnovellieru ngsgesetz 1. FiMaNoG) vom 30. Juni 2016 (BGBl . I 2016, S. 1514) bewirkten Änderungen des WpHG eine Ahndungslücke für Insiderhandel und Marktmanipulation bewirkt und über die Anwendung des lex - mitior - Grundsatzes des § 2 Abs. 3 StGB ungewollt eine herbeigeführt worden sein könnte . Die durch das Zweite Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finan z- marktnovellierungsgesetz 2. FiMaNoG ) vom 23. Juni 2017 (BGBl . I 2017 , 3 4 - 4 - S. 1693) in das WpHG eingefüg te Übergangsvorschrift begegnet ebenso wie die seit dem 3. Januar 2018 geltende inhaltsgleiche und durch Artikel 12 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017 (BGBl . I 2017, S. 2446) beschlossene Nachfolgevorschrift des § 137 WpHG weder v erfassungsrechtlichen Bedenken noch gerät sie in Ko n- flikt mit Art. 49 Abs. 1 Satz 3 der Charta der Eu ropäischen Union (2 . ). 1. D ie durch das Erste Gesetz zur Nove llierung von Finanzmarktvo r- schriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovelli e- rungsgesetz 1. FiMaNoG ) vom 30. Juni 2016 (BGBl. I 2016, S. 1514) bewirkten und zum 2. Juli 2016 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen haben im B ereich strafbarer Marktmanipulation nicht zu einer Ahndungslücke an diesem Tag mit der Folge geführt, dass unter Berücksichtigung des Meis t- begünstigungsprinzips des § 2 Abs. 3 StGB von Straflosigkeit auszugehen wäre . Der Senat teilt die vom Bundesverfa ssungsgericht (vgl. Beschlü ss e der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 2018 2 B vR 463/17 , ZIP 2018, 1126 ff. und vom 13. Juni 2018 2 BvR 375/17, 2 BvR 1785/17, WM 2018, 1251) als verfassungsrechtlich unbedenklich ang esehene Auslegung de r §§ 38 Abs. 3 Nr. 1 , 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG in der Fassung des 1. FiMaNoG durch den 5. Strafsenat des Bundesg e- richtshofs ( Beschluss vom 10. Januar 2017 5 StR 532/16 , BGHSt 62, 13 ff.). Der Gesetzgeber hat das in der Verordnung (EU) Nr . 596/2014 des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch enthaltene Verbot von Insiderhandel und Marktmanipulation in Umsetzung der Vorgaben der Zweiten Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD II) durch die mit dem 1. Fi MaNoG er folgte ausdrückliche Bezugnahme in de n Vorschriften der §§ 3 8, 39 WpHG zur Umschreibung des strafbaren Verhal tens einen Tag früher 5 6 - 5 - als dem in der M arktmissbrauchsverordnung bestimmten Geltungsbeginn am 3. Juli 2016 im Inland in Kraft gesetzt ; das Verbot d er Mark t manipulation war daher auch am 2. Juli 2016 mit Strafe bedroht . a) Die Novellierung der Vorschriften des WpHG durch das 1. Fi MaNoG hat unter anderem zu einer Veränderung der Strafvorschriften im Hinblick auf die Umschreibung des strafbaren Verha ltens des Insiderhandels und der Marktmanipulation geführt . Das vormals in § 20a WpHG enthaltene Verbot der Marktmanipulati on, das darin eine Legaldefinition erf uhr , wurde aufgehoben und das strafbare Verhalten der Marktmanipulation n unmehr durch eine Bezu gna h- me auf die im Jahr 2014 in Kraft getretene und seit dem 3. Juli 2016 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar geltende Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmiss brauch ( Ma rktmissbrauchsverordnung künftig: MAR) und das darin in Art. 15 normierte Verbot der Marktmanipulation umschrieben (vgl. § 39 Abs. 3d Nr. 2, § 38 Abs. 1 Nr. 2 WpHG). aa) Die Straf - und Bußgeldvorschriften der §§ 3 8, 39 WpHG waren und sin d als Blankett normen ausgestaltet ; sie nehmen zur Umschreibung de s straf - bzw. bußgeldbewehrten Verhalten s unmittelbar Bezug auf die M AR (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 5 StR 532/16, BGHSt 62, 13 , 1 4 f. ). Der U m- stand , dass der Gesetzgeber die Bezugnahme auf die M AR sprachlich unte r- schiedlich gefasst und die MAR da bei wie etwa in § 38 Abs. 3 WpHG gesch e- hen teilweise vollständig und präzise unter Angabe der Fundstelle im Amt s- blatt der Europäischen Union, teilweise aber auch schlagwortartig verkürzt in Bezug genommen hat (vgl. § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG) , deutet nicht auf einen inhaltlichen Unterschied hin . In allen Fällen handelt es sich anders als etwa in § 1 Abs. 1 Nr. 6 e WpHG mit seiner au s- drücklich en Bezugnahme auf die MA 7 8 - 6 - um statische Verweisung en ( vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 5 StR 532/16 , BGHSt 62, 13 , 18 f. ; Rothenfußer/Jäger, NJW 2016, 2689, 2691; Hippeli, jurisPR - HaGesR 2/2017, Anm. 5 ; Kudlich, ZBB/JBB 2017, 72, 75 ; Klöhn/Büttner, ZIP 2016, 1801, 1805; aA Köpferl, ZIS 2017, 201, 209 ; siehe auch Poelzig, NZG 2016, 528, 537 ) . Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die MAR seit dem Jahr 2016 ihrerseits mehrfach Berichtigungen und Veränd e- rungen erfahren hat (vgl. St age , jurPR - StrafR 3/2018 Anm. 1 ; Lienert, HRRS 2017, 265, 268 ). bb) Der Gesetzgeber des 1. FiMaNoG hat in Umsetzung der Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2016 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulatio n (ABl. L 173 vom 12. Juni 2014, S. 179) die Strafdrohun gen verschärft , indem er eine Versuchsstrafba r- keit auch für die vorsätzliche Marktmanipulation eingeführt (vgl. § 38 Abs. 4 WpHG nF) sowie m it § 38 Abs. 5 WpHG nF ein en als Verbrechen ausgestalt e- te n Q ualifikationstatbestand ge schaffen hat . Die durch das 1. FiMaNoG geschaffene Rechtslage erscheint sonach bei der gebotenen konkreten Gesamtbetrachtung nicht als das gemäß § 2 Abs. 3 StGB mildere Recht (zum Meistbegünstigungsprinzip und zu der gebotenen k onkreten Betrachtungsweise siehe BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 5 StR 46/18 , juris Rn. 19 mwN ). b) Zwar hat der Gesetzgeber den Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. FiMaNoG auf den 2. Juli 2016 bestimmt, während die Vorschriften der MAR, auf welche die S traf - und Bußgeldvorschriften der §§ 38, 39 WpHG nunmehr verweisen, gemäß Art. 39 Abs. 2 MAR erst ab dem 3. Juli 2016 in den Mitglie d- staaten der Europäischen Union Geltung erlangt haben und für die Normadressaten unmittelbar verbindlich geworden sind . D ie Frage , ob es sich dabei worauf die Gesetzesmaterialien (vgl. BT - Drucks. 18/7482 , S. 1 eine r- seits und S. 80 andererseits) sowie der geringe zeitliche Abstand des Inkrafttr e- 9 10 - 7 - tens beider Regelungswerke hindeuten könnte um ein gesetzgeberisches Versehen (M öllers/Herz, JZ 2017, 445 ; Szesny, BB 2017, 515, 517 ) oder um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung handelte (vgl. BaFin, Pressemi t- teilung vom 8. Juli 2016; Pananis, NStZ 2017, 234 , 237; Klöhn/Büttner, ZIP 2016, 1801, 1806 ) , ist nunmehr in letzterem Sinne entschieden . Der Gesetzgeber h at in den Gesetzesmaterialien zum 2. FiMaNoG ausdrücklich festgehalten , dass eine vorzeitige Umsetzung der MAR beabsichtigt gewesen sei und diese gesetzgeberische Absicht in den Gesetzesmaterialen nur unvol l- kommen Ausd ruck ge funden habe (vgl. BR - Drucks . 813/16, S. 258 ; so schon Klöhn/Büttner, ZIP 2016, 1801, 1808 ). Eine vorzeitige Bezugnahme auf die in der MAR enthaltenen Verhalten s- gebote und - v erbote im Hinblick auf Insiderhandel und Marktmanipulation war rechtstec hnisch möglich. Die MAR trat gemäß § 39 Abs. 1 MAR am zwan - zigsten Tag nach ihrer am 12. Juni 2014 erfolgten Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Art. 297 AEUV) . Sie führte von diesem Zeitp unkt an zu einer (mittelbaren) Bindung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vgl. Möllers/Herz, JZ 2017, 445, 447) . Eine Bezugnahme auf sie zur Begründung nationaler V e r- haltensgebote und - verbote wurde damit zwanglos möglich (vgl. BVerfG, Beschlus s vom 3. Mai 2018 2 BvR 463/17, Rn. 2 4 f., ZIP 2018, 1126, 1129 ; aA Szesny, BB 2017, 515, 517). c ) Die Auslegung der §§ 38, 3 9 WpHG in der Fassung des 1. Fi MaNoG unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte und gesetzgeber i- schem Willen ergibt, dass das Verbot der Mark t manipulation in Fällen, in denen die Tathandlung einen Einwirkung serfolg in dem dort genannten Sinne herbe i- geführt hat, auch am 2. Juli 2016 unter Strafe gestellt war . Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung gin g die in den §§ 38, 39 WpHG nF entha l- 11 12 - 8 - tene Verweisung auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 am 2. Juli 2016 nicht Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügenden Strafvorschrift gefehlt hätte und das Verbot der Marktmanipulation an diesem Tag nicht strafbewehrt gew e- sen wäre (aA Rothenfußer/Jäger, NJW 2016, 2689, 2690; Gaede, wistra 2017, 41, 42 ff.; Rossi, NJW 2017, 969; Szesny, BB 2017, 515, 517 ff. ; Bülte/Müller NZG 2017, 205, 21 0 f. ) . aa) § 38 Abs. 1 Nr. 2 und § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG in der Fassung vom 2. Juli 2016 umschreiben das Vergehen der strafbaren Marktmanipulation nu n- mehr dahin, dass sich strafbar mache, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er vorsätzl ich oder leichtfertig entgegen Artikel 15 MAR eine Marktmanipulation begeht und dadurch auf den inländischen Börse n- kurs oder Marktpreis eines Finanzinstruments einwirkt. Die Umschreibung des voraus, dass diese Verordnung in allen Mitgliedstaaten für die Normadressaten bereits unmittelbare Geltung erlangt hat ( Kudlich, ZBB/JBB 2017, 72, 74; Bergmann/Vogt, NZWiSt 2017, 146, 151; aA Rothenfußer/Jäger, NJW 2016, 2 689 , 2 690 ; Gaede, wistra 2017, 4 1, 44 ; Szesny, BB 2017, 515, 517 ; Bülte/Müller, NZG 2017, 205, 209 f. ). (a) Der Gesetzgeber hat in den §§ 38, 39 WpHG in der Fassung des 1. FiMaNoG die Regelungstechnik der Verweisung gewählt, die regelmäßig allein den Verzicht bedeutet, den Text der in Bezug genommenen Vorschriften in ihrem vollen Wortlaut in die Verweisungsnorm aufzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2018 2 BvR 463/17, ZIP 2018, 1126, 1128). Auf die Frage, ob die Bezugsnorm ihrerseits eine Rechtsfolge ausspricht oder bereits od Beschluss vom 3. Mai 2018 2 BvR 463/17, aaO mwN). Eine wirksame Bezugnahme setzt voraus, dass die 13 14 - 9 - in Be zug genommenen Vorschriften den Normadressaten durch V eröffentl i- chung bekannt gemacht worden sind (BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2018 2 BvR 463/1 7 , aaO). Dies ist vorliegend durch die am 12. Juni 2014 erfolgte Veröffentlichung der MAR im Amtsblatt der EU geschehen . (b) Die in den §§ 38, 39 WpHG enthaltene Formulierung des Verbots als mit einer Konjunktion dahin erläutert wird , dass beispielsweise in § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG das in Art. 15 MAR enthaltene Verbot der Mark t manipulation angesprochen ist, setzt nicht voraus, dass die MAR zum Zeitpunkt des Inkraftt retens der Verbotsnorm ihrerseits bereits für die Normadressaten unmittelbar Geltung erlangt hat (aA Bülte/Wick, ZWH 2017, 318 , 320 ; Rothenfußer/Jäger, NJW 2016, 2689, 2690 ; Gaede , wistra 2017, 41, 44 ; Szesny, BB 2017, 515, 517 ). Der Strafg e- setzgeber, der von Rechts wegen nicht gehindert ist, zur Umschreibung strafb a- ren Verhaltens auf einen Rechtsakt zu verweisen, der nicht mehr existiert, ist von Rechts wegen auch nicht gehindert, auf eine Rechtsvorschrift Bezug zu nehmen, die gegenüber dem einzelnen Norm adressaten noch keine unmittelb a- re Geltung entfaltet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2018 2 BvR 463/1 7, aaO ) . Der Gesetzeswortlaut steht mithin einer Auslegung der §§ 38, 39 WpHG nicht entgegen , dass sie auch vor dem 3. Juli 2016 begangene Verstöße ge gen die in der MAR enthaltenen Gebote und Verbote erfasst (vgl. BVerfG, B e- schluss vom 3. Mai 2018 2 BvR 463/17, juris Rn. 25; aA Möllers/Herz, WuB 2017, 309, 312; Gaede , wistra 2017, 41, 43 ff.; Rothenfußer/Jäger, NJW 2016, 2689, 2691; Wessing/Janssen, E WiR 2017, 165, 166; Bülte/Wick, ZWH 2017, 318, 320 ). (c ) Soweit gegen ein solches Wortlautverständnis eingewandt worden ist, dass damit jeder eigenständige Bedeutungsgehalt abgesprochen werde und eine solche 15 16 - 10 - 205, 208 f. ), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Gesetzeswor tlaut belegt vielmehr durch den mit einer Konjunktion ( ) eingeleiteten erlä u- ternden Neben satz , dass nicht als ein zusätzl i- che s und eigenständiges Tatbestandsmerkmal zu verstehen ist (zutreffend Bergmann/Vogt, NZWiSt 2017, 146, 150) . Die mit der ausdrücklichen Bezu g- nahme auf die MAR verbundene Hervorhebung der Rechts quelle, der das bei Strafe verbotene Verhalten entlehnt ist, dient ersichtlich der Klarstellung, dass es sich (nunmehr) um europarechtliche Verhaltensgebote und - v erbote und nicht (mehr) um solche des nationale n Recht s handelt . Eine eigenständige strafbark eitsbegrenzende Funktion kommt der gewählten Formulierung demg e- genüber nicht zu ( vgl. Kudlich, ZBB/JBB 2017, 72, 74; Bergmann/Vogt, NZWiSt 2017, 146, 150; aA Bülte/Müller NZG 2017, 205, 208). bb) Eine Auslegung der §§ 38, 39 WpHG unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens ergibt, dass der Gesetzgeber des 1. Fi MaNoG in den §§ 38, 39 WpHG auf die MAR unabhängig davon Bezug nehmen wollte , dass diese erst ab dem 3. Juli 2016 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Geltung erlangte und zunächst (noch) keine unmittelbaren Verhaltenspflichten für die Normadressaten begründete (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 5 StR 532/16, juris Rn. 10, BGHSt 62, 13, 17 ). (a) Der Gesetzgeber verfolgte mit den durch das 1. FiMaNoG bewirkten Änderungen des Wer tpapierhandelsgesetzes das Ziel, die nationalen Regelu n- gen an das europäische Rechtsregime anzupassen und die Initiativen des e u- ropäischen Gesetzgebers, die dieser aus Anlass der Finanzkrise mit dem Ziel der Verbesserung der Transparenz und der Sicherung d er Integrität der Märkte sowie zum Schutz der Anleger ergriffen hatte, aufzunehmen und umzusetzen (vgl. BT - Drucks . 18/7482 , S. 1). Die zum 2. Juli 2014 in Kraft getretene Richt - 17 18 - 11 - linie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Mark t manipulation (ABl. L 173 vom 12. Juni 2014 Marktmissbrauchsrichtlinie CRIM - MAD) und die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Mark t missbrauch (Marktmissbr auchsverordnung MAR), die unter anderem auf eine europaweite Vereinheitlichung der Regeln zur Verhinderung des Marktmissbrauchs sowie auf eine Verschärfung der Sanktionen für Inside r- handel und Mark t manipulation zielten, sollten fristgerecht umgesetzt wer den. Der nationale Gesetzgeber beabsichtigte, die europäische Richtlinie deutsche Recht umzusetzen (vgl. BT - Drucks . 18/7482, S. 3). Die bisherigen Vorschriften des WpHG zu Insider handel und Marktmanipulation sollten zu di e- sem Zweck überarbeitet und in weiten Teilen aufgehoben werden (BT - Drucks . 18/7482, S. 2). Zugleich sollten die Straf - und Ordnungswidrigke i- ten tatbestände der Marktmanipulation und des Insiderhandels im Wertpapie r- handelsgesetz an die Vorgaben der Richtlinie 2014/57/EU angepasst und ve r- schärft werden (vgl. BT - Drucks . 18/7482, S. 3). Der in den Gesetzesmaterial i en mit den Vorgaben der Richtlin ie 2014/57/EU und mit der Wertung des bisher Handeln in schwerwiegenden Fällen unter Strafe zu stellen (BT - Drucks . 18/7482, S. 64). Damit belegen die Gesetzesmaterialien zweifelsfr ei den g e- setzgeberischen Willen, eine lückenlose Ahndung von Insiderhandel und Marktmanipulation mit dem Mittel des Strafrechts zu gewährleisten, wie dies bereits vor der unmittelbaren Geltung von MAR und Marktmissbrauchsrichtlinie der Fall war. - 12 - (b) Z war hat der Gesetzgeber die Aufhebung der bis herigen Strafvo r- schriften und die Neufassung der Straftatbestände unter Bezugnahme auf die t - manipulation nunmehr überwiegend in der ab dem 3 . Juli 2016 unmittelbar geltenden Verordnung (EU) Nr. 596/2014 enthalten seien (vgl. BT - Drucks . 18/7482, S . 3). Diese Erwägung spricht jedoch nicht gegen den gesetzgeberischen Willen, die in der MAR enthaltenen Verhaltensgebote und - v erbote in Bezug a uf Insiderhandel und Marktmanipulation vorzeitig in Bezug zu nehmen, zumal in der Entwurfsbegründung zum 2. Fi MaNoG betont wird, - oder bußgeldbewehrten Vorschriften der Verordnung [ ] vorzeitig für anwendbar z Gesetzesbegründung nicht hinreichend deutlich hervorgetreten sei (vgl. BR - Drucks . 813/16, S. 258) . (c ) Der nationale Gesetzgeber beabsichtigte mithin , am strafbewehrten Verbot der Marktmanipulation fest zu halten und die nationale Rec htslage an das europ äische Rechtsregime , insbesondere an die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Mark t- missbrauchsverordnung ABl. L 173 vom 12. Juni 2014 ) , die a m 3. Juli 2016 im Inland unmittelbar Geltung erlang t hat , an zu passen . cc ) Die Auslegung der §§ 38, 39 WpHG dahin, dass der Gesetzgeber die MAR mit dem 1. FiMaNoG im Inland bereits zum 2. Juli 2016 und damit vorze i- tig in Kraft gesetzt hat, gerät nicht in Konflikt mit dem Bestimmtheitsgebo t des Art. 103 Abs. 2 GG ( vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2018 2 BvR 463/17, ZIP 2018, 1126, 1128 ; aA Gaede, wistra 2017, 41, 4 4 f. ; Rossi N JW 2017, 966, 969 ; Bergmann/Vogt, NZWiSt 2017, 146, 15 0 f. ) . Die Normen sind ungeachtet des Umstands, dass der in Bezug genommene Art. 15 MAR das Verbot der Marktmanipulation selbst nicht im Einzelnen umschreibt, sondern es insoweit 19 20 21 - 13 - eines Rückgriffs auf die in den Art. 7, 8 und 12 MAR enthaltenen Begriffsb e- stimmungen bedarf hinreichend bestimmt ( BGH, Beschluss v om 10. Januar 2017 5 StR 532/16, BGHSt 62, 13 , 19; aA Pananis, NStZ 2017, 234, 237 ; Bergmann/Vogt, wistra 2016, 347, 351 ). dd ) Soweit schließlich bezweifelt worden ist, ob der nationale Gesetzg e- ber unter Berücksichtigung der durch Art. 288 Abs. 2 AEU V angeordnete n u n- mittelbare Wirkung einer EU - Verordnung die Kompetenz habe, die Vorschriften der MAR durch eine nationale Regelung vorzeitig für anwendbar zu erklären ( vgl. Rothenfußer, AG 2017, 149, 151; Rossi, NJW 2017, 966, 969) , teilt der Senat diese B edenken nicht . Der nationale Gesetzgeber hat nicht über den zei t- lichen Anwendungsbereich der Marktmissbrauchsv erordnung disponiert, so n- dern ohne dass dies mit Unionsrecht in Konflikt geriete durch eine nationale Strafnorm auf das Unionsrecht Bezug geno mmen und dieses vorzeitig umg e- setzt (vgl. Möllers/Herz, WuB 2017, 309, 311). Der nationale Gesetzgeber hat damit eine bereits existierende europäische Norm , deren unmittelbare Geltung nur deshalb in die Zukunft verlegt worden ist, um den Mitgliedstaaten bi s spätestens zum 3. Juli 2016 eine Anpassung ihrer nationalen Rechtsordnungen zu ermöglichen , in seinem Hoheitsgebiet schon früher für anwendbar erklärt ; der Anwendungsvorrang des Unionsrechts wird dadurch nicht in Frage gestellt (Möllers/Herz, JZ 2017, 4 45, 447; Kudlich, ZBB / JBB 2017, 72, 74; aA Rossi, ZIP 2016, 2437, 244 1 f. ; Lorenz/Zierden, HRRS 2016, 443, 447; Rothenfußer , AG 2017, 149, 151 ) . Es steht dem nationalen Gesetzgeber frei, eine Bindung der Normadressaten an eine in Kraft getretene EU - Verordn ung in seinem H o- heitsgebiet vorzeitig herbeizuführen (zutreffend Möllers/Herz, WuB 2017, 309, 311; vgl. auch Lienert, HRRS 2017, 265, 266 ; Hippeli, jurisPR - HaGesR 2/2017, Anm. 5 ). Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Möglichkeit den Intentionen des europä ischen Verordnungsgebers im Kapitalmarktrecht zuwiderlaufen könnte, sind weder der MAR noch sonstigen europäischen Rechtsakten, die sich auf die 22 - 14 - Frage der Ahndung von Insiderhandel und Marktmanipulation beziehen, zu en t- nehmen (Möllers/Herz, WuB 2017, 309, 311 ; ebenso Gaede , wistra 2017, 41, 43 ; aA Rothenfußer , AG 2017, 149, 151 ). Art. 30 Abs. 1 Unterabsatz 2 MAR 3. Juli 2016 und belegt damit, dass gegen einzelne Artikel noch vor dem G e l- tungsbeginn verstoßen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2018, juris Rn. 25 , ZIP 2018, 1126, 1129 ). d) Es liegt mithin anders als in der Fallkonstellation, die dem Urteil des 4. Strafsenats vom 23. Juli 1992 ( 4 StR 194/92 , NStZ 1992, 535 , 536 [ Kälbe r- mast ] ) zugrunde lag keine ungewollte Ahndungslücke vor, auf die das e i n- fachrecht lich in § 2 Abs. 3 StGB verankerte Meistbegünstigungsprinzip A nwe n- d ung finden könnte . 2 . Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit dem durch das Zwe i- te Finanzm a rktnovellierungsgesetz 2. Fi MaNoG in das Wertpapierhandel s- gesetz eingefügten § 52 WpHG nunmehr für Altfälle eine Übergangsvorschrift geschaffen, die heute ohne in haltliche Änderung als § 137 WpH G gilt. Die Übergangsvorschrift bestimmt in ihrem Absatz 1 , dass bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 begangene Straftaten nach § 38 WpHG abweichend von § 2 Abs. 3 StGB nach dem Tatzeitrecht geahndet werden . Damit hat der Gesetzgeber (auch) für Vergehen der Marktmanipulation das einfachgesetzlich in § 2 Abs. 3 StG B verankerte Meistbegünstigungsprinzip außer Kraft gesetzt und die Fortgeltung des Tatzeitrechts angeordnet . Er ha n- delte dabei ausweislich der Gesetzesmaterial i en (vgl. B R - Dru cks . 813/16, S. 258 ff. ; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2018 2 BvR 3 75/17 , 2 BvR 1785/17, WM 2018 , 1251, 1252 ) mit dem Ziel , eventuelle Unsicherheiten zu beseitigen und klarzustellen, dass Verstöße gegen die MAR nach dem Wi l- 23 24 25 - 15 - len des Gesetzgebers lückenlos mit Strafe bedroht sein sollten. Das gesetzg e- berische Handeln zielte erkennbar zugleich darauf ab , die Wirkungen einer möglichen Ahndungslücke für Altfälle zu begrenzen, wie dies bereits früher in anderen Fallkonstellationen ge schehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29 . November 1989 2 BvR 1491/87 , 2 BvR 1492/87 , BVerfGE 81, 132 zu § 7a F P ersG aF ; OLG Stuttgart, Urteil vom 6. November 1998 1 Ss 4 3 7/98, NStZ - RR 1999, 379 zu § 30a BNatschG aF ; siehe auch Schützendübel, Die Bezugnahme auf EU - Verordnungen in Blankett s trafgesetzen, (2012) , S. 89 ff.; Schr ö der , ZStW 112 (200 0), 44, 45) . Die Übergangsregelung des § 52 Abs. 1 WpHG bzw. § 137 Abs. 1 WpHG , die für Straftatbestände zwingend die Anwendung des Tatzeitre chts anordnet, begegnet weder verfassungsrechtlichen noch europarechtlichen Bedenken . a) Das in § 2 Abs. 3 StGB verankerte Meistbegünstigungsprinzip ist nach herrschender Auffassung, von der abzurücken kein Anlass besteht, nicht ve r- fassungsrechtlich fundiert (BGH, Beschluss vom 2. April 1996 GSSt 2/95, BGHSt 42, 113, 120; BVerfG, Beschluss vom 29. November 1 989 2 BvR 1491/87, 2 BvR 1492/87, BVerfGE 81, 132, 136; Beschluss vom 18. September 2008 2 BvR 1817/08, NJW 2008, 3769 , 3770 ; Bülte/Müller, NZG 2017, 205, 212; aA Gaede , wistra 2017, 41, 45). Der Gesetzgeber ist sonach nicht gehindert, das einfachges etzliche Meistbegünstigungs prinzip durch einfaches Gesetz zu suspendieren, wenn und soweit die Regelung im Übrigen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Dies ist für die vorliegend allein maßgebliche Norm des § 52 Abs. 1 bzw. § 137 Abs. 1 WpHG der Fall. Sie ordnet anders als der jeweilige Absatz 2 für das Recht der Or d- nungswidrigkeiten zwingend an, dass Tatzeitrecht anzuwenden ist. Die Norm 26 27 - 16 - genügt daher dem ve rfassungsrechtlichen B estimmtheit sgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) und begegnet auch im Ü brigen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. b) D ie Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 1 bzw. § 137 Abs. 1 WpHG g e- rät ungeachtet aller Einzelheiten zu Schutzbereich und Schrankenregime nicht in Konflikt mit Art. 49 Abs. 1 Satz 3 EU - GrCharta. Ar t. 49 Abs. 1 Satz 3 EU - GrCharta verpflichtet die Gerichte dazu, in Fällen, in denen der Gesetzgeber nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe einführt, diese mildere Strafe zu verhängen. Der Schutzb e- reich der Garantie ist nicht berührt . Denn es fehlt an einer Ahndungslücke und damit zugleich an den tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 Satz 3 EU - GrCharta, der eine durch den Gesetzgeber geschaffene spätere günstigere Rechtslage voraussetzt. Der Senat kann daher offen la ssen, ob Art. 49 Abs. 1 Satz 3 EU - GrCharta anders als § 2 Abs. 3 StGB nur ein einfaches Milderungsgebot gewährleistet und nicht gebietet, auch mildere Zwischenrechtslagen zu berüc k- sichtigen (in diesem Sinne Schützendübel, aaO, S. 112 f.; Bülte/Müller, NZG 2017, 205, 213; aA Möllers/Herz, JZ 2017, 445, 450; Gaede, wistra 2017, 41, 47; ders., wistra 2011, 365, 368; Eser, in: Meyer, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 4. Aufl., Art. 49 Rn. 34 sowie Jarass, Charta der Grun d- rechte der EU, 3. Aufl ., Art. 49 Rn. 15). Offen bleiben kann auch, ob die Übe r- gangsvorschrift als ein das Grundrecht des Art. 49 Abs. 1 EU - GrCh arta in verhältnismäßiger Weise einschränkendes Gesetz im Sin ne des Art. 52 Abs. 1 E U - GrCh arta angesehen werden könnte (in diesem Sinn e Möllers/Herz JZ 2017, 445, 450) oder ob die Garantie des Art. 49 Abs. 1 Satz 3 E U - GrCharta tatsächlich der nachträglichen Korrektur einer mit europarechtlichen Vorgaben in Konflikt geratenden steh en könnte 28 29 30 - 17 - ( vgl. Gaede, wistra 2011, 365, 372 ; 2016, 347, 35 1 f. , aA Gaede, wistra 20 1 1, 365, 372 f.). Schäfer Bartel Wimmer Grube Schmidt
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