ECLI:DE:BGH:2019:020719B2STR210.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 210/19 vom 2. Juli 201 9 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und de s Generalbundesanwalts zu Ziff er 2. auf dessen Antrag am 2. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO , § 354 Abs. 1 StPO analog be- schlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Aachen vom 17. Dezember 2018 wird mit der Maßga- be als unbegründet verworfen , dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.400 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: nungseinbruchdieb- stahls in zwölf Fällen, davon zweimal im Versuch und einmal in Tateinheit mit Monaten verurteilt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.600 ordnet und eine Anrechnungsentscheidung für in Belgien erlittene Auslieferungshaft getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und ma- teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Be- schlussformel ersichtlichen geringen Teilerf olg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. 2. Auch die auf die Sachrüge erfolgte Überprüfung des angefochtenen Urteils hat hins ichtlich des Schuld - und Strafausspruchs keinen den Angeklag- ten beschwerenden F ehler ergeben. 3. Lediglich die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB ist dahingehend zu ergänzen, dass der Angeklagte hinsichtlich eines den Feststellungen der Strafkammer war der Angeklagte im Fall II. 5. der Urteilsgründe gemeinsam mit dem gesondert verfolgten X . in die Wohnung der Geschädigten eingebrochen und hatte gemeinsa m mit diesem von dort Gegenstände im Wert von 2.400 zu veräußern. Bei dieser Sachlage haben der Angeklagte und sein Mittäter am Diebesgut Mitverfügungsgewalt erlangt, so dass sie insoweit als Gesamt- schuldner hafte n. Der Senat hat die Einziehungsentscheidung entsprechend ergänzt. Appl Eschelbach Zeng Meyberg Schmidt 2 3 4
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