BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 21/04 vom10. März 2004in der Strafsachegegenwegenbandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2004 be-schlossen:1. Auf die "Beschwerde" des Angeklagten wirda) der Beschluß des Landgerichts Aachen vom 18. August2003 aufgehoben,b) festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen dasUrteil des Landgerichts Aachen vom 8. April 2003 wirksamzurückgenommen ist.2.Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Be-schluß des Landgerichts Aachen vom 9. Juli 2003 wird ver-worfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zutragen.Gründe: Die fristgemäß eingelegte Revision gegen das Urteil vom 8. April 2003ist durch die Wahlverteidigerin am 30. Juni 2003 wirksam zurückgenommenworden. Gegen ihre Ermächtigung bestehen aus den vom Generalbundesan-walt zutreffend angeführten Gründen keine Bedenken. - 3 -Für die Feststellung selbst war nicht das Landgericht, sondern das Revi-sionsgericht zuständig. Daher war auf die als Antrag analog § 346 Abs. 2 StPOauszulegende "sofortige Beschwerde" des Angeklagten der Beschluß vom18. August 2003 aufzuheben und die Feststellung durch den Senat zu treffen.Die Kostenentscheidung des Landgerichts vom 9. Juli 2003 war dahernicht fehlerhaft, die sofortige Beschwerde hiergegen, die sich in der Sache ge-gen die Feststellung der wirksamen Rechtsmittelrücknahme richtete, ist unbe-gründet.Der Beschwerdeführer hat auch die Kosten seiner "sofortigen Be-schwerde" gegen den Beschluß vom 18. August 2003 zu tragen, weil diese inder Sache keinen Erfolg hat.Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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