BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 21/09 vom 22. April 2009 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, der Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 13. November 2008 wird verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat es abgelehnt, gegen den Verurteilten gem344337 247 66 b StGB nachtr344glich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachr374ge. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1 I. Dem Urteil des Landgerichts liegt Folgendes zugrunde: 2 1. Der heute 38-j344hrige Verurteilte hat im Alter von 14 Jahren bei einem Verkehrsunfall ein schweres Sch344del-Hirn-Trauma sowie Verletzungen an der Harnr366hre erlitten. Infolge dieser Sch344digungen und der deshalb erforderlich gewordenen zahlreichen Operationen ist er nicht in der Lage, vaginalen Ge-schlechtsverkehr auszuf374hren. Es gelingt ihm allerdings, eine angemessene Befriedigung seiner sexuellen Bed374rfnisse durch manuelle Stimulation bzw. mit oralen Handlungen weiblicher Partner zu erreichen. Zuletzt lebte er ausschlie337-lich von finanziellen Zuwendungen seiner Eltern und verbrachte viel Zeit damit, mit einem Motorrad oder mit verschiedenen Pkw ziellos in der Gegend herum- 3 - 4 - zufahren. Anl344sslich dieser Fahrten sprach er immer wieder Frauen an. Diesen gegen374ber gab er sich wahrheitswidrig als selbstst344ndiger Fotograf aus. Dabei machte er ihnen Komplimente und schlug ihnen vor, sich von ihm f374r Werbeka-taloge fotografieren zu lassen. Fand sich eine der Angesprochenen hierzu be-reit, versuchte er sie zun344chst zu Nacktaufnahmen, anschlie337end zur Vornah-me sexueller Handlungen zu 374berreden, was ihm in einigen F344llen auch gelang. Wenn die Frauen seine Ann344herungsversuche zur374ckwiesen, nahm er dies zu-n344chst ohne Weiteres hin und verfolgte sein allein angestrebtes Ziel 226 die Er-langung von Sexualkontakten 226 nicht mehr weiter. 2. Am 23. November 1994 wurde der Verurteilte, der bis dahin mehrfach u.a. wegen vors344tzlicher K366rperverletzung und Stra337enverkehrsdelikten mit Geldstrafen belegt worden war, durch das Amtsgericht Hanau wegen sexueller N366tigung in Tateinheit mit K366rperverletzung (Tatzeit: 15. April 1993) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Diese Strafe wurde im Urteil des Landgerichts Hanau vom 14. Januar 1998 mit einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen sexu-ellen Missbrauchs eines Kindes (Tatzeit: Sommer 1994) zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zusammengefasst, die wieder-um zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. 4 Letztmalig wurde der Verurteilte durch das Landgericht Hanau am 25. Februar 1999 wegen Vergewaltigung in zwei F344llen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 09. Mai 2000 wurde unter Aufl366sung dieser Gesamtfreiheitsstrafe aus den zugrunde liegenden Einzelstrafen und der Geldstrafe aus einem Strafbefehl (40 Tagess344tze zu je 30 DM) eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sieben Monaten gebildet. Diese Strafe verb374337te der Verurteilte bis zum 5 - 5 - 11. Dezember 2008. Dem Urteil vom 25. Februar 1999 lagen folgende Gesche-hen zu Grunde: a) 334ber eine Partnerschaftsanzeige gelangte der Verurteilte im August 1998 in Kontakt zu der damals 18 Jahre alten M. M. . Diese konfrontier-te er zun344chst anl344sslich mehrerer Telefonate mit sexualbezogenen Erkundun-gen und Handlungsaufforderungen. Die geistig retardierte, intellektuell nicht al-tersgem344337 entwickelte junge Frau kam diesen nach, als ihr der Verurteilte damit drohte, sie ansonsten zu Hause aufzusuchen und ihr 204die Fresse zu polieren223. Anl344sslich ihres ersten unmittelbaren Zusammentreffens am 29. August 1998 veranlasste der Verurteilte M. M. , zu ihm in seinen PKW zu steigen. An-schlie337end verbrachte er sie zu einem abgelegenen Wiesenst374ck. Nachdem diese sich dort auf sein Verlangen hin entkleidet hatte, f374hrte er ihr u.a. den Stiel eines Klappspatens in Vagina und After ein und bewegte diesen dort je-weils eine geraume Zeit hin und her. Als M. M. w344hrend des gegen ih-ren Willen durchgef374hrten und f374r sie 344u337erst schmerzhaften Geschehens sei-nen Anweisungen nicht schnell genug nachkam, versetzte er ihr einen heftigen Schlag gegen die Brust. Anschlie337end urinierte der Verurteilte in den Mund-raum der jungen Frau und zwang sie, den Urin zu schlucken. Danach musste sie ihn oral befriedigen und das Ejakulat herunter schlucken. 6 b) Anl344sslich seiner 374blichen 204Erkundungsfahrten223 sprach der Verurteilte Mitte September 1998 die damals 29 Jahre alte A. S. an. Er erkl344rte ihr, er sei freischaffender Fotograf f374r eine Agentur, die f374r Werbeaufnahmen weibliche Modelle suche. Die Zeugin zeigte sich interessiert und suchte den Verurteilten am 24. September 1998 in dessen Wohnung auf, nachdem dieser ihr zugesagt hatte, es ginge 204keinesfalls auch um Nacktfotos223. Dort bedrohte der Verurteilte sie mit einem Messer und bedeutete ihr, sie m374sse machen was er wolle, ansonsten k344me sie 204hier gar nicht mehr raus223. Nachdem sich die Ge- 7 - 6 - sch344digte auf sein Gehei337 bis auf die Unterw344sche entkleidet hatte, fertigte der Verurteilte mehrere Fotoaufnahmen. Anschlie337end warf er A. S. un-vermittelt auf eine Bettcouch, wo er sie nunmehr vollst344ndig entkleidete und zu k374ssen versuchte. Als sie sich dem widersetzte, schlug er ihr mehrfach mit der Hand ins Gesicht, drohte, er werde ihr 204die Nase kaputt223 schlagen und steckte ihr seinen Finger mehrfach in die Scheide. Im weiteren Verlauf des Geschehens f374hrte er der Gesch344digten einen Analdildo mit gekr374mmter Endung in die Scheide ein, was dieser Schmerzen bereitete. Danach befriedigte er sich selbst, wobei er in den ge366ffneten Mund der Gesch344digten ejakulierte und diese veran-lasste, das Ejakulat zu schlucken. c) Das Landgericht war im Urteil vom 25. Februar 1999 auf Grundlage der von ihm f374r 374berzeugend gehaltenen Ausf374hrungen des psychiatrischen Sachverst344ndigen Dr. S. zu der Feststellung gelangt, dass der Verurteilte bei der Begehung dieser Taten in seinem Steuerungsverm366gen nicht erheblich eingeschr344nkt war. Als Folge des im Jahr 1985 erlittenen Sch344del-Hirn-Traumas sei lediglich ein leichtes Psychosyndrom verbunden mit einer leichten Distanzschw344che und geringen Kritikschw344che zur374ckgeblieben. Die hirnorga-nischen Beeintr344chtigungen seien bei zusammenfassender Betrachtung nicht so gravierend, dass diese eine erhebliche Verminderung seines Steuerungs-verm366gens bewirkt haben k366nnten; erg344nzende Zusatzuntersuchungen, wie etwa die Erstellung eines aktuellen Computertomogramms oder eines Elektro-enzophalogramms hielt der Sachverst344ndige nicht f374r veranlasst. 8 3. Der Verurteilte hat w344hrend des Vollzugs jegliche Mitarbeit und Teil-nahme an einer Behandlung verweigert. Vielmehr drehte sich sein gesamtes Leben in der JVA um sexuelle Inhalte. So verbrachte er nahezu den gesamten Tag damit, sexuell betonte Briefkontakte mit jungen Frauen zu unterhalten. Des Weiteren onanierte er derma337en exzessiv, dass sich Mitgefangene weigerten, 9 - 7 - mit ihm die Zelle zu teilen. Auch fiel er dadurch auf, dass er weiblichen Bediens-teten nachstellte. 4. Mit Verf374gung vom 02. Mai 2008 beantragte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hanau, die Unterbringung des Verurteilten in der Siche-rungsverwahrung nachtr344glich anzuordnen. Dies hat das Landgericht nach An-h366rung zweier psychiatrischer Sachverst344ndiger abgelehnt, weil w344hrend des Vollzugs keine neuen Tatsachen im Sinne des 247 66 b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB erkennbar geworden seien. 10 II. Das angefochtene Urteil h344lt sachlich-rechtlicher Pr374fung stand. 11 Mit rechtsfehlerfreier Begr374ndung hat das Landgericht den Antrag auf nachtr344gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu-r374ckgewiesen. 12 1. Zutreffend stellt die Strafkammer auf 247 66 b Abs. 2 StGB ab, dessen formelle Voraussetzungen vorliegen. Der Verurteilte wurde im Anlassverfahren wegen zweier Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Vergewalti-gung) - also ausschlie337lich wegen Katalogtaten (vgl. BGH StV 2008, 76) - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. 13 Nach umfassender W374rdigung seiner Pers366nlichkeit, seiner Taten und erg344nzend seiner Entwicklung w344hrend des Strafvollzugs ist das Landgericht in 334bereinstimmung mit den Sachverst344ndigen auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass von dem Verurteilten eine erhebliche Gefahr ausgeht und er nach einer Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut erhebliche und f374r die Allgemeinheit gef344hrliche Straftaten begehen wird. Die organisch bedingte We-sensver344nderung zeigt das Bild einer Pseudopsychopathie mit Empathiedefizit, 14 - 8 - Distanzminderung, Verschiebung des Wertesystems sowie Ablehnung der 334bernahme jeglicher Verantwortung, was ein hohes Risiko im Hinblick auf se-xuelle Gewalthandlungen bedingt. Die nach dem Unfall entstandene Wesens-ver344nderung l344sst auf der Basis ihrer langj344hrigen Konsistenz keine 304nderung mehr erwarten und ist bei - wie hier - fehlender Behandlungswilligkeit zudem nicht therapierbar. 2. Das Vorliegen prognoserelevanter 204neuer223 Tatsachen im Sinne des 247 66 b Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StGB hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint. 15 a) Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass als 204neu223 in diesem Sinne nur solche Tatsachen gelten k366nnen, die dem im Ausgangsver-fahren zust344ndigen fr374heren Tatrichter auch bei Wahrnehmung seiner Aufkl344-rungspflicht nicht h344tten bekannt werden k366nnen. Umst344nde, die f374r den ersten Tatrichter hingegen erkennbar waren, die er aber nicht erkannt hat, scheiden demgegen374ber als neue Tatsachen in diesem Sinne aus (BGHSt 50, 180, 187; 50, 284, 296; 51, 185, 187; 52, 31, 33; BGH NJW 2006, 3154, 3155; StV 2008, 636, 637). Auch psychiatrische Befundtatsachen k366nnen im Einzelfall 204neue223 Tatsachen im Sinne des 247 66 b StGB darstellen. Dies setzt allerdings voraus, dass die zugrunde liegenden Ankn374pfungstatsachen f374r den fr374heren Tatrichter nicht erkennbar waren und damit als 204neu223 im Sinne des 247 66 b StGB zu bewer-ten sind (BGH NStZ-RR 2006, 302). Eine blo337e Um- bzw. Neubewertung be-reits im Ausgangsverfahren erkannter und gew374rdigter Tatsachen und eine hierauf gest374tzte blo337e 304nderung der psychiatrischen Bewertung gen374gen hin-gegen nicht (BGHSt 50, 275, 278; BGHR StGB 247 66 b 226 Neue Tatsachen 3; Rissing-van Saan/Peglau in LK-StGB 12. Aufl. 247 66b Rdn. 89). Ebenso wenig k366nnen Tatsachen, die zwar nach der Anlassverurteilung auftreten, durch die sich ein im Ausgangsverfahren bekannter bzw. erkennbarer Zustand aber ledig-lich best344tigt, als 204neu223 gelten (BGH StV 2007, 29, 30). Vielmehr ist Vorausset- 16 - 9 - zung f374r die Einordnung der Ankn374pfungstatsachen als 204neue223 Tatsachen im Sinne des 247 66 b Abs. 1 StGB, dass sie die Gef344hrlichkeit des Betroffenen h366-her bzw. in einem grunds344tzlich anderen Licht erscheinen lassen (BGH StV 2008, 636, 638), etwa wenn sie belegen, dass sich eine bekannte St366rung des Verurteilten in nicht vorhersehbarer Weise vertieft oder ver344ndert hat (BGH StV 2007, 29, 30). Soweit nach der zu 247 66 b Abs. 3 StGB ergangenen Entschei-dung des Gro337en Senats f374r Strafsachen vom 07. Oktober 2008 (NStZ 2009, 141) die nachtr344gliche Verh344ngung von Sicherungsverwahrung nicht davon ab-h344ngt, ob die Tatsachen, welche die Gef344hrlichkeit des Verurteilten ausmachen, zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung erkennbar gewesen waren, ist dies auf F344lle des 247 66 b Abs. 1 und 2 StGB nicht 374bertragbar. b) Vor diesem Hintergrund hat die Strafkammer zu Recht entscheidend darauf abgestellt, dass die von ihr im Rahmen der Gef344hrlichkeitsbewertung herangezogenen Ankn374pfungstatsachen bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung im Jahr 1999 vorgelegen hatten, f374r den damaligen Tatrichter auch erkennbar waren und mithin nicht 204neu223 sind. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer von einer weiteren Aufkl344rung der Frage abgesehen hat, ob unter Ber374cksichtigung der Ausf374hrungen der nunmehr geh366rten Sachverst344ndigen die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten bei Begehung der Anlasstaten neu und abweichend von der Wertung des fr374heren Tatrichters beurteilt werden muss. Denn nach den 374bereinstimmenden Ausf374hrungen der Sachverst344ndigen waren die ma337geblichen Entscheidungsgrundlagen bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung im Jahr 1999 gegeben (UA S. 28/29). Der die Prognose bestim-mende Befund einer seit dem 15. Lebensjahr des Verurteilten unver344ndert be-stehenden, organisch bedingten Pers366nlichkeitsst366rung mit Frontalhirnsyndrom war schon von der im Anlassverfahren entscheidenden Strafkammer erkannt und im Rahmen der Schuldf344higkeitspr374fung - wenn auch m366glicherweise mit einem anderen Ergebnis - gew374rdigt worden. Zudem waren ma337gebliche Risi- 17 - 10 - kofaktoren, wie der ung374nstige soziale Empfangsraum sowie fehlende Krank-heitseinsicht und Therapiem366glichkeiten, bereits zum Zeitpunkt der Anlassver-urteilung bekannt. Eine Intensivierung oder Ver344nderung des gesundheitlichen Zustandes des Verurteilten im Verlaufe der Haft hat nach Einsch344tzung der Sachverst344ndigen nicht stattgefunden. Dies steht im Einklang mit dem noch w344hrend des Strafvollzugs eingeholten psychiatrischen Sachverst344ndigengut-achten des Prof. Dr. K. vom 14. Januar 2008, wonach der heutige psychopa-thologische Befund nahezu identisch bereits im Jahr 1999 gegeben war. Auch hatte sich der im Anlassverfahren geh366rte Sachverst344ndige Dr. S. in seinem vorbereitend erstellten schriftlichen Gutachten bereits ausf374hrlich mit Art und Ausma337 des St366rungsbildes befasst und eine ung374nstige Kriminalprognose ge-stellt. So hatte er ausgef374hrt, dass der 204etwas distanz- und kritikschwache223 Ver-urteilte hirnorganisch gef366rdert zu einer 204thematisch polytopen Kriminalit344t223 nei-ge, weshalb von einer ung374nstigen Kriminalprognose auszugehen sei. Der Pro-band gebe sich 204seinen aggressiven und seinen sexuellen Impulsen gerne be-denkenfrei223 hin. Es sei 204nicht zu erkennen, dass er dauerhaft in dieser Grund-haltung beeinflusst und gehemmt werden k366nnte, wenn solches Verhalten ihn in Triebspannungen bringen w374rde223. Weiter liege es nahe, dass er auch in Zukunft 204Taten wie K366rperverletzungen223 begehen werde. c) Entgegen den Ausf374hrungen der Revision hat die Strafkammer rechts-fehlerfrei ausgeschlossen, dass erst unter den Bedingungen des Vollzugs das volle Ausma337 und die Folgen der hirnorganischen Erkrankung des Verurteilten erkennbar geworden sind. Nach den Ausf374hrungen aller angeh366rter Sachver-st344ndigen sind die gezeigten Verhaltensauff344lligkeiten im Vollzug s344mtlich Aus-fluss des bereits vom fr374heren Gutachter zutreffend diagnostizierten St366rungs-bilds. Sie stellen lediglich die an die Bedingungen der Haft angepasste Fortset-zung des Verhaltens dar, welches der Verurteilte bereits vor seiner Inhaftierung gezeigt hatte. Sie f374hren nicht dazu, dass die Gef344hrlichkeit h366her oder gravie- 18 - 11 - render einzustufen w344re, als zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung. Dies gilt namentlich f374r die vom Verurteilten aufgenommenen Briefkontakte zu Frauen, denen nahezu die gleiche Intention und der gleiche Inhalt zugrunde liegen, wie den fr374heren pers366nlichen Kontaktaufnahmen. Die Behauptung der Beschwer-def374hrerin, vom fr374heren Gutachter festgestellte 204Kontrollf344higkeiten des Verur-teilten223 seien 204nicht mehr gegeben223, dieser habe vielmehr (erst) im Verlaufe der Haft 204sein sexuelles Suchverhalten auf Opfer erheblich223 ausgeweitet, findet in den Urteilsgr374nden keine Grundlage. Der Verurteilte hatte bereits sp344testens im Jahre 1994 damit begonnen, 204in verst344rktem Ma337e223 Frauen anzusprechen und diese zur Vornahme von Nacktaufnahmen zu 374berreden, was ihm 204in ca. 100 bis 120 F344llen223 auch gelungen war. Gleiches gilt im Ergebnis f374r die Feststel-lung der Strafkammer, dass sich das gesamte Leben des Verurteilten in der JVA um sexuelle Inhalte drehte. Denn auch in Freiheit hatte der Verurteilte be-reits einen Gro337teil seiner Zeit f374r die Anbahnung von Sexualkontakten aufge-wendet. Den von der Beschwerdef374hrerin in diesem Zusammenhang angef374hr-ten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2006 - 1 StR 475/06 (NStZ 2007, 30) und vom 12.09.2007 226 1 StR 391/07 lagen insoweit nicht ver-gleichbare Fallgestaltungen zugrunde. Zu Recht hat es die Strafkammer auch nicht f374r ausreichend erachtet, dass der Verurteilte jegliche Behandlungsma337nahmen im Vollzug abgelehnt und sich jeglicher Mitarbeit verweigert hat. Eine Therapieverweigerung kann regelm344337ig nur dann als ber374cksichtigungsf344hige 204neue223 Tatsache angesehen werden, wenn 226 wof374r hier nichts zu erkennen ist 226 das Ursprungsgericht zum Zeitpunkt seiner Verurteilung begr374ndet annehmen durfte, der Verurteilte werde sich erfolgversprechenden therapeutischen Ma337nahmen unterziehen (BVerfG NJW 2006, 3483, 3485; BGHSt 50, 275, 281; BGH NJW 2008, 3010, 3011; Be-schluss vom 17.03.2009 226 1 StR 34/09). 19 - 12 - d) Schlie337lich f374hrt der Umstand, dass der Tatrichter im Ausgangsverfah-ren offenkundig nicht in einen die Frage der Sicherungsverwahrung betreffen-den Erkenntnisprozess eingetreten war, obwohl bereits zum damaligen Zeit-punkt die formellen Anordnungsvoraussetzungen des 247 66 Abs. 2 StGB vorla-gen und nach den Feststellungen die Kriminalprognose des Verurteilten negativ zu beurteilen war, nicht dazu, die bereits bekannten Tatsachen als 204rechtlich neu erkennbar223 zu bewerten (BGH StV 2007, 29, 30). Denn das Verfahren nach 247 66 b StGB dient nicht der nachtr344glichen Korrektur fr374herer Entscheidungen, in denen die Anordnung der Sicherungsverwahrung - von der Staatsanwalt-schaft unbeanstandet - rechtsfehlerhaft unterblieben ist (vgl. BGHSt 50, 121, 126; 180, 188; 275, 278; 284, 297; NJW 2006, 3154; StV 2008, 636, 637). 20 Rissing-van Saan Rothfu337 RiinBGH Roggenbuck ist urlaubsbedingt orts- abwesend und des- halb an der Unter- schrift gehindert. Rissing-van Saan Appl Schmitt
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