BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 21/10 vom 31. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 31. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. April 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Wie vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt, h344tte der Ange-klagte im Fall 4 der Urteilsgr374nde wegen versuchter N366tigung und im Fall 10 der Urteilsgr374nde wegen gef344hrlicher K366rperverletzung verurteilt werden m374ssen. Die verh344ngten Strafen sind unvertretbar milde, die Strafaussetzung zur Be-w344hrung gem344337 247 56 Abs. 2 StGB ist nicht nachvollziehbar und widerspricht dem Gebot der Verteidigung der Rechtsordnung. All dies beschwert den Ange-klagten jedoch nicht. Rissing-van Saan Herr RiBGH Maatz Fischer ist in den Ruhestand getreten und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
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