BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 211/04 vom 27. Juli 2005 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Februar 2004 wird auch im Hinblick auf den Maß-regelausspruch als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung auch insoweit aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des General-bundesanwalts vom 23. Juni 2005 keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben hat. Damit ist über die Revision im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 20. August 2004 abschlie-ßend entschieden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Rissing-van Saan Otten RiBGH Rothfuß ist wegen Urlaubs- abwesenheit an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
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