BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 211/07 vom 18. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 18. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 31. Januar 2007 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in drei tateinheitlich zusammentreffenden F344llen in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung und mit vors344tzlicher K366rperverletzung schuldig ist, b) im Ausspruch 374ber die Vollstreckungsreihenfolge aufgeho-ben, soweit der Vorwegvollzug von f374nf Jahren und acht Mo-naten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist; der an-geordnete Vorwegvollzug entf344llt. 2. In der Liste der angewendeten Vorschriften wird die Angabe "247 224 Abs. 1 Nr. 5" gestrichen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. 4. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkl344ger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in drei tateinheitlich zusammentreffenden F344llen in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung (247 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB) und mit gef344hrlicher K366rperverletzung (247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor Vollstreckung der Ma337regel f374nf Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind. 1 Die Revision des Angeklagten f374hrt auf die Sachr374ge hin zur 304nderung des Schuldspruchs und entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zur 304nderung des Ma337regelausspruchs; im 334brigen ist sie unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 2 1. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gef344hrlicher K366rper-verletzung gem344337 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 3 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung in der Tatvariante des 247 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt, weil er das Tatopfer I. durch die Tat in die Gefahr des Todes gebracht hat. Tatein-heitlich hierzu hat das Landgericht eine gef344hrliche K366rperverletzung gem344337 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen. Dies war rechtsfehlerhaft, weil die der Qualifikation des 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde liegende abstrakte Le-bensgef344hrdung durch die Qualifikation der vors344tzlichen konkreten Lebensge-f344hrdung in 247 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB verdr344ngt wird (vgl. BGH NStZ 2006, 449 f374r das Verh344ltnis 247 250 Abs. 2 Nr. 3 b StGB zu 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB sowie Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 224 Rdn. 16). Dies gilt allerdings nicht f374r den Grundtatbestand der vors344tzlichen K366rperverletzung gem344337 247 223 Abs. 1 StGB, 4 - 4 - dessen Tatvariante der Gesundheitsbesch344digung weder im Grundtatbestand des 247 306 a StGB noch in dem der konkreten Lebensgef344hrdung gem344337 247 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB aufgeht. Die vors344tzliche K366rperverletzung steht in Tatein-heit zur besonders schweren Brandstiftung gem344337 247 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB. Der Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es jedoch nicht, da der Senat anhand der im Urteil mitgeteilten Strafzumessungserw344gungen ausschlie337en kann, dass sich der Rechtsfehler bei der Bemessung der Strafe zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. 5 2. Auch die vom Landgericht gem344337 247 67 Abs. 2 StGB bestimmte Voll-streckungsreihenfolge hat nach der zurzeit noch geltenden Gesetzeslage kei-nen Bestand. Die gegebene Begr374ndung vermag aus den Gr374nden der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts eine Abweichung von der Regel des 247 67 Abs. 1 StGB, wonach zun344chst die Ma337regel zu vollstrecken ist, nicht zu rechtfertigen. 6 Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in 247 67 Abs. 1 StGB soll - auch bei hohen Freiheitsstrafen - m366glichst umgehend mit der Behandlung des s374chtigen Rechtsbrechers begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht (BGHR StGB 247 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilwei-ser 4 und 12). Eine Abweichung von der Regelabfolge des Vollzuges bedarf eingehender Begr374ndung. 7 Diesen Anforderungen wird die vom Landgericht bestimmte Ausnahme nicht gerecht. 8 Die Erw344gung der Strafkammer, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zum gegenw344rtigen Zeitpunkt w344re kontraproduktiv, wird nicht n344her erl344utert. Die ge344u337erte Vermutung, die Aussicht auf Entlas- 9 - 5 - sung in Freiheit unmittelbar im Anschluss an eine erfolgreiche Therapie, w374rde die Motivation des Angeklagten zu einer Mitarbeit nachhaltig steigern, reicht zur Begr374ndung nicht aus, zumal der Angeklagte zurzeit therapiewillig ist. Die Ur-teilsgr374nde enthalten auch keine konkreten Anhaltspunkte, weshalb der sich an die Ma337regel anschlie337ende Strafvollzug den Therapieerfolg gef344hrden und wie sich dies konkret auf den Angeklagten auswirken k366nnte (BGH NStZ 1986, 428; BGHR StGB 247 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 12). 3. Der nur geringf374gige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Be-schwerdef374hrer - teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kos-ten und Auslagen freizustellen. 10 Rissing-van Saan Bode Otten Rothfu337 Appl
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