BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 211/08 vom 11. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. Juni 2008 gem344337 247 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-richts wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten am 2. November 2007 vom Vor-wurf der gef344hrlichen K366rperverletzung und der Sachbesch344digung freigespro-chen und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-ordnet. Durch Beschluss vom 12. M344rz 2008 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen, weil diese nicht begr374ndet worden war. Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte am 19. M344rz 2008 "Widerspruch" eingelegt. 1 Das Rechtsmittel, das als (fristgerechter) Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gem344337 247 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist, ist zwar zul344ssig, aber nicht begr374ndet. Da Revisionsantr344ge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen 247 344 Abs. 1 StPO nicht begr374ndet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen. 2 Das Schreiben des Angeklagten k366nnte auch als Wiedereinsetzungsan-trag keinen Erfolg haben, weil weder die Begr374ndung der Revision gegen das am 17. Januar 2008 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch 247 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, 3 - 3 - dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begr374ndung des Rechtsmittels gehindert war (247 45 Abs. 2 StPO). Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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