BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 211/14 vom 29 . Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung d er Beschwerdeführerin nen am 29 . Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision der Nebenklägerin K . gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. Juli 2013 wird als unzulässig verwo r- fen. 2. Die Revisionen der Nebenklägerinne n Z . und P . gegen das vorbenannte Urteil werden als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat. 3. Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmi t- tel und die dem Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: 1. Die Revision der Nebenklägerin K . ist unzulässig. Die Nebenkl ä- gerin begründet ihr Rechtsmittel damit, das Landgericht sei zu Unr echt von e i- nem minder schweren Fall des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 4 StGB) ausgegangen. Damit erstrebt sie lediglich eine andere Rechtsfolge der Tat (§ 400 Abs. 1 StPO). Dies führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. KK - Senge, StPO, 7. Aufl., § 400 Rn. 1). 1 - 3 - 2. Die Revisionen der Nebenklägerinnen Z . und P . sind jeweils aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unb e- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott 2
Full & Egal Universal Law Academy