BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 211/14 vom 29. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdef ührers am 29. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 9. Juli 2013 mit den Feststellungen aufgeh o- ben a) im Fall II.3. der Urteilsgründe , b) im Ausspruch über di e Gesamtstrafe und c) im Maßregelausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen, sowie wegen sc hweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es dem 1 - 3 - Angeklagten untersagt, berufs - und gewerbsmäßig von Personen unter 21 Ja h- ren Abbildungen anzufertigen oder solche Pers onen als Schauspieler oder F o- tomodel auszubilden , zu beraten oder zu vermitteln. Darüber hinaus hat das Landgericht zugunsten der Nebenklägerin T . eine A dhäsionsentsche i- dung getroffen. Gegen dieses Ur teil wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verle t- zung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der B e- schlussformel ersichtlichen Teile rfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . 1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten w e- gen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen (Taten zum Nachteil der Nebenklägerin T . ) richtet , zeigt sie aus den Gründen der Zuschrift des Gene ralbundesanwalts keinen Rechtsfehler auf . Auch der Adhäsionsausspruch hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung stand. D as Landgericht hat bei der Bemessung des der Nebenkl ä- gerin T . zugesprochenen Schmer zensgeld s in Höhe von 1.000 d ie wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Nebenklägerin berüc k- sichtigt. Die s entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 4 StR 217/14; Beschluss vom 2. September 2014 - 3 S tR 325/14) . Der Senat hält indes aus den im Beschluss vom 8. Oktober 2014 (2 StR 337/14) dargelegten Gründen sowohl die Einb e- ziehung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädiger s als auch eine Erört e- ru ng der Vermögensverhältnisse der Geschädigten bei de r Entscheidung über die Höhe der billigen Entschädigung im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB für recht s- fehlerhaft . Ungeachtet dessen hat sich der vom Landgericht zugrunde gelegte 2 3 4 - 4 - Bewertungsmaßstab hier jedenfalls nicht zu Lasten des Angeklagten ausg e- wirkt. A ngesi chts der geringen Höhe des Schmerzensgelds und im Hinblick d a- rauf, dass das Landgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse lediglich a n- spruchsmindernd und damit zugunsten des Angeklagten in Ansatz gebracht hat, kann ein den Angeklagten beschwerender Rechtsf ehler ausgeschlossen werden. 2. Dagegen hat die Revision zu Fall II.3. der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil der Nebenklägerin K . ) mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts Erfolg. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen setzte sich die zu m Ta t- zeitpunkt dreizehnjährige Nebenklägerin in der Wohnung des Angeklagten zur Anfertigung von Fotoaufnahmen auf ein Sofa. W ährend der Angeklagte Fotos machte, kniete er sich vor die Nebenklägerin, die keine Unterhose trug, führte einen Finger in ihre Sch eid e ein und manipulierte an ihrer Klito ris . a) Die von dem Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO ist begründet. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen z u- grunde: In der Hauptverhandlung beantragte der Angeklagte die Spure nsuche nach DNA - Anhaftungen zum Beweis der Tatsache, dass sich auf dem Sofa ke i- ne DNA - Spuren der Nebenklägerin befä nden. Das Landgericht hat diesen A n- trag als Beweisermittlungsantrag eingestuft und ausgeführt, die Aufklärung s- pflicht gebiete eine Beweiserhe bung nicht, weil selbst das Fehlen von DNA - Spuren nicht den Schluss zuließe, der Angeklagte habe die ihm vorg e worfene sexuelle Handlung nicht be gangen. 5 6 7 8 - 5 - Die s hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat den Antrag rechtsfehlerha ft als Beweisermittlungsantrag gewertet. In dem Antrag wurde ein konkretes Beweismittel zwar nicht ausdrücklich benannt. Der Antragsbegründung war jedoch im Wege der gebotenen Auslegung (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 244 Rn. 39) unzweifelha ft zu entnehmen , dass der Angeklagte die Einholung eines Sachv erständigengutachtens begeh r- te. Auch die Begründung, mit der das Landgericht das Beweisbegehren zurüc k- gewiesen hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern . Die Erwägung, das Fehlen von DNA - Spuren sprä che nicht gegen die Tatbegehung durch den Angeklagten, wäre zwar grundsätzlich geeignet gewesen, eine Zurückweisung des Antrags wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der Beweistatsac he (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) zu rechtfertigen. Hierfür hätte es aber ei ner eingehenderen B e- gründung bedurft. Will d as Tatgericht einen Beweisantrag wegen Bedeutung s- losigkeit zurückweisen, muss es darlegen, warum es aus der Beweistatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will. Die Anford e- rungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Gericht genügen müsste, wenn es die Indiz - oder Hilfstatsache durch Bewei s- erhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Entscheidungsbi ldung ohne Einfluss geblieben ist . Dies nötigt zu einer Einfügung der behaupteten Beweistatsache in das bis dahin gewonnene Beweisergebnis (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 5 StR 143/13, NStZ 2013, 611). Hieran fehlt es. Der Senat kann nicht ausschli eßen, dass die Verurteilung im Fall II.3. der Urteilsgründe auf diesem Verfahrensfehler beruht. b) Darüber hinaus hat die Revision auch aufgrund einer weiteren Verfa h- ren sbeanstandung , mit der die Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO gerügt wird, Erfolg. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: 9 10 - 6 - Nach der Vernehmung der Nebenklägerin stellte der Angeklagte den A n- trag, ei n ärztliche s Gutacht en bezüglich seiner Erektionsprobleme, die e in m e- dizinisches Problem seien , einzuholen. Das Gutachten werde bel egen, dass die Nebenklägerin - anders als von ihr ausgesagt - nach der Tat bei ihm keine Ere k tion habe wahrnehmen kö nnen. Das Landgericht hat auch diesen Antrag als B eweisermittlungsantrag gewertet und ihn ohne weitere Begründung z u- rückgewiesen. Entgege n der Ansicht des Landgerichts handelte es sich auch bei di e- sem Antrag um einen Beweisantrag. An der bestimmten Behauptung einer B e- weistatsache fehlte es nicht deshalb , weil der Angeklagte im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen zum Nachteil der Nebenklägerin P . eingeräumt hatte, mit dieser eine intime Beziehung gehabt und mit ihr " r- nehmlich sexuell ver kehrt " zu haben (UA S. 68). Ein Beweisantrag liegt zwar dann nicht vor, wenn eine Beweisbehauptung wider besseres Wissen und d a- her led iglich zum Schein aufgestellt wird (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. April 1992 - 3 StR 388/91, NStZ 1992, 397, 398; OLG Hamburg, StV 1999, 81 , 82 ) . Ein e solche Intention des Angeklagten ist hier aber nicht ausreichend belegt. Denn aus der Einlassung des Angeklagten ergibt sich nicht ohne Weit e- res, dass die behaupteten Erektionsprobleme zum Zeitpunkt der ihm vorgewo r- fenen Tat zum Nach teil der Nebenklägerin K . nicht bestanden. Das Lan d- gericht hätte die begehrte Beweisaufnahme daher nur aus den in § 244 Abs. 3 und § 244 Abs. 4 StPO genannten G ründen ablehnen dürfen . Fehlt - wie hier - eine solche Begründung, kann sie im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht nachge holt werden (vgl. KK - Krehl, StPO, 7. Aufl., § 244 Rn. 233). c) Als r echtsfehlerhaft erweist sich schließlich auch die Zurückweisung des Antrags , das Video der Wohnung des Angeklagten in Augenschein zu nehmen und mehrere Zeugen zum Beweis der Tatsache zu vernehmen , dass 11 12 13 - 7 - sich entgegen der Aussage der Nebenklägerin in der Wohnung keine Aktfo tos an den Wänden befanden . Auch dieser Antrag enthielt die bestimmte Behauptung einer konkreten Beweistatsache . Seine Zurückweisung hätte daher eine r hinreichende n B e- gründung bedurft, um dem Senat die Möglichkeit zu eröffnen, die Rechtmäßi g- keit der Abl ehnung zu überprüfen (vgl. LR - Becker, 26. Aufl., § 244 Rn. 134). Eine entsprechende Begründung durch das Landgericht, das den Antrag recht s fehlerhaft als Beweisermittlungsantrag behandelt hat, fehlt. Dazu, ob die Zeugenvernehmung aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne B e- deutung war (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) , weil die Beweistatsache nicht geei g- net gewesen wäre, die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin zu erschüttern oder ob - soweit es die beantrag te Einnahme des Augenscheins betrifft - die Bewei s- aufnahme aus diesem Grund unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht erforde r- lich war (§ 244 Abs. 5 Satz 1 StPO) , verhält sich der Ablehnungs beschluss des Landgerichts nicht. Angesichts der bereits durchgreifenden weiteren Verfa h- rensrügen kann dahinstehen , ob die Verurteilung im Fall II.3. auch auf dieser Gesetzesverletzung beruht . 3. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II.3. der Urteilsgründe entzieht dem Gesamt strafenausspruch die Grundlage. 4. Aufgrund der zwischen Strafe und Maßregel bestehenden We chse l- wirkung (vgl. Schönke/Schröder - Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl. , § 46 Rn. 70) ist zudem die Anordnung des Berufsverbots aufzuhe ben . Für die neue Hauptve r- handlung weist der Senat darauf hin, dass für den Fall, dass das Tatgericht e r- neut ein Berufsverbot v erhängen sollte, dieses auf den Umgang mit Personen 14 15 16 - 8 - weiblichen Geschlechts zu beschränken wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 3 StR 388/13, NStZ - RR 2014, 177). Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott
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