ECLI:DE:BGH:2018:190618B2STR211.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 211 / 1 8 vom 19. Juni 201 8 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts zu Ziffer 2. auf dessen Antra g und des Beschwerdeführers am 19. Juni 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Wiesbaden vom 11. Dezember 2017 aufgehoben, s o- weit a) die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die wegen illeg a- len Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ve r- hängte Einzelgeldstrafe unterblieben ist und b) die Verwaltung sbehörde angewiesen wo rde n ist , dem A n- geklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Im Umfang der Aufheb ung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten we gen schwerer räuberischer E r- pressung, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen illeg a- len Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt und bestimmt, dass die Ve r- walt ungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahr - erlaubnis erteilen darf. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die dagegen gerichtete, auf die Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und d a- her u nzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urte ils hat sowohl zum Schuldspruch , hinsichtlich der verhängten Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe sowie der Einziehungsentscheidung k einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3. Hingegen hält der Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen illega len Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) zu einer Einzelgeldstrafe rechtlicher P rüfung nicht vollumfänglich stand . D as Landgericht hat insoweit auf eine Einze lgeldstrafe in Höhe von 30 Tage s sätzen erkannt, jedoch rechtsfehlerhaft die Tagessat zhöhe nicht b e- stimmt . 1 2 3 4 - 4 - Die Festsetzung der Tagessatzhöhe ( § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB ), die n e- be n der Bemes sung der Tagess a tz zahl einen selbständigen Strafzumessung s- v organg darstellt ( vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 1976 1 StR 319/76, BGHSt 27, 70, 72 ; Beschluss vom 10. Juni 1986 1 StR 445/85, BGHSt 34, 90, 92 ) , ist auch dann erforderlich, wenn , wie hier, die Einzelgeldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfreiheit s- strafe einbezogen wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 1 StR 126/14, NStZ - RR 2014, 208, 209 mwN). Der Tatrichter hat daher die Bestimmung der Ta gessatzhöhe nachzuholen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 97). Der übrige Strafausspruch ist hiervon nicht berührt. 4. Die Anordnung der Sperrfrist kann nicht bestehen bleiben. a) Die Anordnung einer Maßregel der Besse rung und Sicherung ist im Urteil gemäß § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO zu begründen (Meyer - Goßner/Appl, Die Urtei le in Strafsachen, 29 . Aufl., Rn. 553 ; MüKoStPO/Wenske, StPO, § 267 Rn. 440 ). Soll gegen den Angeklagten wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet werden, so ist die Vornahme einer Gesamtwü r- digung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit durch den Tatrichter zum Beleg der fehlenden Eignung des Ang eklagten zum Führen von Kraftfahrze u- gen erforderlich. Der erforderliche Umfang der Darlegung ist hierbei einzelfal l- abhängig (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 3 StR 487/14, juris Rn. 3 ). Zwar liegt es bei typischen Verkehrsdelikten, zu denen Fahr en ohne Fahrerlaubnis zählt, nicht fern, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet und daher eine isolierte Sperrfrist anzuordnen ist (BGH , Beschluss vom 17. Dezember 2014 3 StR 487/14 , aaO; Urteil vom 5. September 2006 5 6 7 - 5 - 1 StR 107/06, N StZ - RR 2007, 40). Eine auf den Einzelfall bezogene Begrü n- dung macht dies indes nicht entbehrlich. Zudem bedarf es bei der Bemessung der Sperrfrist der Darlegung d er Prognoseentscheidung zur Dauer der vorau s- sichtlichen Ungeeignetheit des Täters ( vgl. BGH, B eschluss vom 22. Oktober 2002 4 StR 339/02, NZV 2003, 46). b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die Strafkammer hat ihre Überlegungen zur Anordnung der Maßregel sowie zur Dauer der isolierten Sperrfrist nicht dargelegt. Mangels jeglicher Ausführung zur Begründung des Maßregelausspruchs ist nicht nachvollziehbar, welche Krit e- rien für die Strafkammer bei der Anordnung der isolierten Sperrfrist und der B e- stimmung ihrer Länge leitend gewesen sind. Dies erschließt sich auch aus dem G esamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht , auch wenn die vielfachen Ve r- urteilungen des Angeklagten wegen straßenverkehrsrechtlicher Vergehen für dessen charakterlichen Eignungsmangel sprechen . 5. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht b e- troffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer ist allerdings nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, sofern sie den bereits bestehenden nicht widerspr e- chen. Schäfer Eschelbach Bartel Grube Schmidt 8 9
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