BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 21/15 vom 15. September 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts am 15 . September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kassel vom 9. September 2014 hinsichtlich der Einze l- strafen in den Fällen II.1, 3 und 4 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstra fenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weiterg ehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung, Körperverletzung in zwei Fällen und versuchter Nötigung zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die h ierg e- gen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtl i- chen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch wie auch der Einzelstrafausspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe begegne t keinen recht lichen Bedenken. Hingegen hält der Stra f- ausspruch im Übrigen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 2. a) Im Rahmen der Strafzumessung im Fall II.4 der Urteilsgründe hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten eingestellt, dass die Geschädigte dem Angek lagten zuvor keine nachvollziehbare Veranlassung zur Tat geboten habe. Diese Erwägung erweist sich als rechtsfehlerhaft. Damit wirft die Stra f- kammer dem Angeklagten die Begehung der Straftat als solche vor, ohne dass Besonderheiten vorliegen, die es rechtf ertigen könnten, das "Unrecht der Tat" straferhöhend zu werten; dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. dazu Fischer , StGB, 62. Aufl. , § 46 Rn. 76, 76 b). Hätte das Opfer Anlass zur Tat g e- geben, wäre dies ein Umstand, der den körperlichen Übergriff in e inem mild e- ren Licht erscheinen lassen könnte. Mit der Erwägung des Tatgerichts wird d a- mit zu Lasten des Angeklagten unzulässigerweise das Fehlen eines Mild e- rungsgrundes in die Strafzumessung eingestellt (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 2 StR 233 /14). Der Senat kann schon mit Blick auf die hohe Einsatzstrafe nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne diese fehlerhafte Erwägung zu einer für den Angeklagten günstigeren Strafbemessung gelangt wäre. b) Bei der Strafbemessung im Fall II.1 der Urt eilsgründe hat die Stra f- kammer zu Ungunsten des Angeklagten seine kriminelle Energie und seine Gewaltbereitschaft berücksichtigt. Auch diese Formulierung lässt besorgen, dass das Landgericht damit dem Angeklagten unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB die bl oße Tatbegehung vorgeworfen hat. Umstände, die eine kriminelle Energie belegen, welche über typischerweise mit der Begehung einer Körpe r- verletzung verbundenes Tatunrecht hinausgehen, hat die Strafkammer weder dar ge legt noch ergeben sich diese aus den Urtei lsgründen im Übrigen. Die Tat 2 3 4 - 4 - ist vielmehr geprägt von einem vorangegangene n Wortgefecht mit gegenseit i- gen Beleidigungen, an deren Ende der Angeklagte seiner Ehefrau mit der fl a- chen Hand kräftig ins Gesicht schlug und diese durch die Wucht des Schlages zu Boden fiel. Das Verhalten des Angeklagten ist danach weder Ausdruck b e- sonderer krimineller Energie noch lässt sich daran eine Gewaltbereitschaft a b- lesen, die strafschärfend zu Lasten des Angeklagten hätte berücksichtigt we r- den dürfen. Dies gilt im Übrigen trotz des von der Strafkammer an anderer Ste l- le erwähnten Umstands, dass die Ehe des Angeklagten "aufgrund von Han d- greiflichkeiten des leicht aufbrausenden, aggressiven und eifersüchtigen Ang e- klagten gegenüber seiner Ehefrau" problematisch verlaufen ist. A uch dadurch wird die dem Angeklagten vorgeworfene "Gewalt" - Bereitschaft nicht hinreichend belegt. Auch soweit die Strafkammer im Fall II.3 der Urteilsgründe die "kriminelle Energie" zu Lasten des Angeklagten im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücks ichtigt hat, begegnet diese floskelhafte, nicht näher erläuterte Erwägung rechtlichen Bedenken. Es erschließt sich auch aus dem abgeurteilten Gesch e- hen nicht, welche gegenüber normalem Tatunrecht erhöhte kriminelle Energie dem Angeklagten zum Vorwurf gemac ht wird. Der Senat kann trotz niedriger Geldstrafen nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei fehlerfreier Würdigung zu für den Angeklagten günstigeren Strafaussprüchen gelangt wäre. 5 6 - 5 - c) Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen II.1, 3 u nd 4 der Urteilsgründe bedingt den Wegfall des Gesamtstrafenausspruchs. Nach Wegfall der Zuständigkeit des Schwurgerichts verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück. Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng 7
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