BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 212/02 vom21. Mai 2003in der Strafsachegegenwegenbandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 beschlossen:Der Antrag des Angeklagten vom 24. April 2003 wird zurückge-wiesen.Gründe: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Darmstadt vom 26. Februar 2002 mit Beschluß vom 2. August 2002gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entschei-dung wendet sich der Verteidiger des Angeklagten mit dem Antrag, sie im We-ge der Gegenvorstellung zu überprüfen und abzuändern. Er rügt eine Verlet-zung des Art. 103 Abs. 2 GG, weil die mit dem Beschluß des Großen Senatsvom 22. März 2001 nach den der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten erfolgte Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Tatbestandsvoraus-setzungen der §§ 30, 30 a BtMG nicht zum Nachteil des Angeklagten hätte an-gewandt werden dürfen.Der Antrag hat keinen Erfolg.Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlichweder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 349Abs. 2 Beschluß 2). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 aStPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor. Der Senat hat beiseiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen undauch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Ange- - 3 -klagte nicht gehört worden ist. Die Frage, ob die durch den Beschluß des Gro-ßen Senats geänderte Rechtsprechung zur bandenmäßigen Begehung auf dieTaten des Angeklagten anwendbar ist, hat der Senat auf die Sachrüge geprüft;auf die verspäteten Ausführungen im Schriftsatz vom 5. August 2002 kam esdaher nicht an.Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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