BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 212/10 vom 23. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 23. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 21. Januar 2010 mit den Feststel-lungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte im Fall 4 verurteilt wurde sowie b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs von Kindern, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in zwei F344llen unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat au337erdem festgestellt, dass sechs Monate der verh344ngten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der er allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. 1 Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge den aus dem Beschlusstenor er-sichtlichen Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Die Verurteilung des Angeklagten im Fall 4 wegen sexuellen Miss-brauchs von Jugendlichen gem. 247 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB h344lt rechtlicher 334ber-pr374fung nicht stand. 247 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB erfasst nur den sexuellen Miss-brauch an Personen unter 16 Jahren. Das Landgericht hat dagegen zu Fall 4 festgestellt, dass der Angeklagte die am 10. Dezember 1990 geborene Neben-kl344gerin "im Zeitraum zwischen dem 10.12.2004 und dem 26.05.2007" sexuell 3 - 4 - motiviert im Bereich von Brust und Scheide streichelte, wobei er ihr einen Fin-ger in die Scheide steckte. Dies l344sst zugunsten des Angeklagten die M366glich-keit offen, dass die Gesch344digte zur Tatzeit bereits 16 Jahre alt und damit die Schutzaltersgrenze des 247 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB 374berschritten war. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Schmitt Krehl
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