BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 2/13 vom 4. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 2013 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende r Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Prof. Dr. Schmitt , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , der Richter am Bundesgerichtshof Zeng , Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertr eter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwältin als Pflichtv erteidiger in des Angeklagten , Justizhauptsekretärin in der Verhandlung, Justiza ngestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 14. September 2012 aufgehoben. Die Feststellungen zu den äußer en Tatumständen bleiben au f- rechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision w ird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fälschung von Zahlung s- karten mit Garantiefunktion in 68 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Betrug, zur Gesamtstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Schuld - und Rechtsfolgenau s- spruchs. 1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte - im Auftrag Dri t- ter - in 68 Fällen internationale Flüge der Deutschen Lufthansa buchte und hierbei regelmäßi g die Gelegenheit nutzte, Einkäufe aus dem an Bord mitg e- führten Warensortiment - Spirituosen, Kosmetika, Schmuck, Uhren - zu tätigen. Hierzu setzte er vier verschiedene Kreditkarten ("Visa - und Mastercard") ein, 1 2 - 4 - die er nach den Geschäftsbedingungen der Luf thansa AG jeweils mit 750, - - belasten konnte. Bei den Kreditkarten handelte es sich um von ukrainischen Banken au s- gestellte, auf den Namen des Angeklagten lautende und mit seiner Unterschrift versehene Karten, auf deren Magnetstreifen falsche Daten ge speichert waren. Dies waren nicht echte, im Wege des "Sci mm ing" gewonnene Bank - und Ko n- todaten tatsächlich existierender Personen , sondern nach Plausibilitätsg e- sichtspunkten ausgewählte Daten, die weder auf einen bestimmten Garanti e- geber noch auf ein real existierendes Konto, also einen Zahlungspflichtigen verwiesen. Bei dem Einsatz der Karten nutzte der Angeklagte den Umstand aus, dass eine Online - Verbindung zu den Servern des Kreditkarten - Systems aus einem in der Luft befindlichen Flugzeug nicht besteh t. Die Daten werden vie l- mehr während des Flugs nur eingelesen und erst nach der Landung an eine m Datenterminal ausgegeben und weiter verarbeitet. Auf diese Weise erlangte der Angeklagte Waren im Wert von insgesamt 143.654, - - beim Auslesen der Daten nach der La n- dung eine kurzfristige Gutschrift, dann jedoch eine sofortige automatische Rückbuchung ("Chargeback"), da ein Kreditkartenkonto nicht existierte. 2. Der Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlung s- karten m it Garantiefunktion (§ 152 b Abs. 1 und 2 StGB) begegnet im Grun d- satz keinen rechtlichen Bedenken. Anders als die Revision meint, wurde das Vorhandensein einer Zahlungskarte (mit Garantiefunktion) bei der vom Ang e- klagten vorgenommenen Einsatzart nicht nur vorgetäuscht. Die Karten wurden nach den Feststellungen des Landgerichts jeweils in ein Handgerät eingelesen, der von diesem Gerät ausgegebene Beleg wurde vom Angeklagten - mit se i- 3 4 5 6 - 5 - nem richtigen Namen, auf welchen auch die Karten ausgegeben waren - unte r- sch rieben. Nach der Landung wurden die Daten des Handgeräts an einem O n- line - Terminal übertragen. Das Verfahren entsprach also weitgehend dem übl i- chen Lastschrift - Verfahren . Auf die konkrete Einsatzart der Karte kommt es j e- doch nicht an (vgl. Maier in Matt/Ren zikowski StGB § 152b Rn. 6; Erb in MünchKomm StGB 2. Aufl. § 152b Rn. 5). Nach der Rechtsprechung des B u n- desgerichtshofs zu § 152a a.F. kommt es darauf, ob die vom Täter nachg e- machte oder verwendete Karte einen Einsatz mit Auslösung einer Garantiefun k- tion tatsächlich ermöglicht oder diese Möglichkeit nur vortäuscht, nicht an (BGHSt 46, 146, 148). Trotz der in der Literatur hiergegen erhobenen Kritik (Erb aaO § 152b Rn. 9; vgl. auch Fischer StGB 61. Aufl. § 152b Rn. 5 ) hält der S e- nat an dieser Rechtsprechung fest, weil § 152b den Zahlungsverkehr schon gegen den Anschein schützen will, der von Falsifikaten garantieauslösender Karten ausgeht. Auch der Schuldspruch wegen jeweils tateinheitlich begangenem g e- werbsmäßigem Betrug begegnet keinen rechtlichen Beden ken. Der Schul d- spruch war gleichwohl insgesamt aufzuheben, weil das Landgericht der Frage der Konkurrenz nicht hinreichende Aufmerksamkeit gewidmet hat. Nach den - rechtsfehlerfreien - Feststellungen bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angekla gte mehrere Karten gleichzeitig einsetzte, so dass die Taten unter Umständen in mehreren jeweils zur Tateinheit verbundenen Gruppen a b- zuurteilen wären. Ergänzende Feststellungen hierzu sind möglich, denn es li e- gen sämtliche Einzelabrechnungen der Kartenein sätze vor. Das Revisionsg e- richt kann die erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen. 7 - 6 - 3. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs entfällt auch der Rechtsfolge n- ausspruch. Die Feststellungen zu den äußeren Tatumständen sind fehlerfrei und können daher aufrechterhalten werden. Fischer Appl Schmitt Ott Zeng 8
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