BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 213/07 vom 22. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. Juni 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 15. Januar 2007 a) im Schuldspruch im Fall II. 3 der Urteilsgr374nde dahin ge344n-dert, dass der Angeklagte des Diebstahls mit Waffen in Tat-einheit mit versuchter schwerer r344uberischer Erpressung schuldig ist; b) im Einzelstrafausspruch im Fall II. 3 der Urteilsgr374nde und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit erpresserischen 1 - 3 - Menschenraub und wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt sowie die Einziehung seines Pkw's angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-letzung formellen und materiellen Rechtes r374gt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Der Schuldspruch wegen schweren Raubes im Falle II. 3 der Urteils-gr374nde h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 3 Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgef374hrt: 4 "Die Annahme schweren Raubes im Hinblick auf die Zigarettenschachtel wird nicht von den Feststellungen getragen. Insoweit l344sst sich den Urteilsgr374n-den nicht entnehmen, dass der Angeklagte das Tafelmesser (auch) als Mittel zur Erm366glichung der Wegnahme eingesetzt hat. Der Angeklagte hat vielmehr nach dem Einsatz des Pfefferspr374hger344tes durch das Tatopfer die Flucht ergrif-fen und dabei das auf dem Tresen liegende Zigarettenp344ckchen mitgenommen (UA S. 10). Die f374r die Annahme eines Raubes erforderliche Verkn374pfung von N366tigung und Wegnahme l344sst sich dem nicht entnehmen. Daf374r hat sich der Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen gem344337 247 244 Abs. 2 Nr. 1b StGB strafbar gemacht. Tateinheitlich hierzu liegt eine versuchte schwere r344uberische Erpressung hinsichtlich des Bargeldes vor. Der 304nderung des Schuldspruchs steht 247 265 StPO nicht entgegen. Der Angeklagte h344tte sich nicht anders ver-teidigen k366nnen. 5 Die Schuldspruchberichtigung im Falle II. 3 zieht die Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Fall nach sich. Es ist nicht auszuschlie337en, dass die Kammer bei Zugrundelegung des berichtigten Schuldspruchs zu einer weiteren 6 - 4 - Strafrahmenverschiebung gekommen w344re oder doch zumindest eine mildere Strafe verh344ngt h344tte." Dem kann sich der Senat nicht verschlie337en, wenn auch die verh344ngte Einzelstrafe von drei Jahren ma337voll bemessen ist. 7 Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Falle II. 3 der Urteilsgr374nde zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs, der f374r das Gesamtge-schehen nicht unangemessen ist, nach sich. Eine Aufhebung von Feststellun-gen war im vorliegenden Fall nicht geboten. 8 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Ri'inBGH Roggenbuck Appl ist urlaubsbedingt orts- abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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