BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 213/08 vom 13. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Juni 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gie337en vom 14. Dezember 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Gesamtstrafenausspruch dahingehend klar-gestellt, dass in die Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren die vom Amtsgericht Wetzlar durch Urteil vom 21. September 2007 verh344ngte Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Aufhebung der Anordnung der Sperrfrist f374r die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, die in Wegfall kommt, einbezogen ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Die vom Senat vorgenommene Klarstellung des Gesamtstrafenaus-spruchs, mit der eine etwaige Beschwer des Angeklagten vermieden wird, war dadurch veranlasst, dass der Tatrichter in den Urteilsgr374nden selbst darauf hin-gewiesen hat, dass er "versehentlich im Tenor die durchgef374hrte Einbeziehung 1 - 3 - unter Aufhebung der isolierten Sperrfrist nicht zum Ausdruck gebracht hat" (UA S. 77). Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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