BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 213/10 vom 1. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. November 2009 im Strafausspruch mit den Fest-stellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten ver-urteilt. Der Senat hat dieses Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenkl344gers durch Urteil vom 29. April 2009 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur374ckverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen eines im Zustand erheblich verminder-ter Steuerungsf344higkeit begangenen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachr374ge ge-st374tzte Revision des Angeklagten. 1 Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es aus den zutreffenden Gr374nden der Antrags- 2 - 3 - schrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. 3 Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte zur Tatzeit an ei-ner organisch bedingten Pers366nlichkeitsst366rung litt. Dies bewirkte "eine erheb-lich verminderte Belastbarkeit bei den st344ndigen ehelichen Auseinandersetzun-gen". Nachdem der Angeklagte in der vorangegangenen Nacht kaum geschla-fen hatte, wurde er durch erneuten Streit mit seiner Ehefrau von einem "gereizt affektiven Syndrom von tiefem Ausma337 mit Zorn, Hass und 304rger" praktisch "374berrollt". Dies f374hrte zu den T366tungshandlungen. Auch der dabei vorgenom-mene Wechsel des Tatmittels "trat hinter der Erkrankung und dem Affekt" zu-r374ck. Gleichwohl hat das Landgericht es als strafsch344rfend bewertet, "dass die T366tung durch eine besonders brutale, heftige und mehraktige Tatausf374hrung gekennzeichnet war". Dies ist rechtsfehlerhaft. 4 Das Vorliegen einer Pers366nlichkeitsst366rung besagt zwar nicht, dass aus diesem Grund jede Mitber374cksichtigung der genannten Tatmodalit344ten unzul344s-sig w344re (vgl. Senat, BGHR StGB 247 21 Strafzumessung 2). Die Ausf374hrungen der Strafkammer lassen aber besorgen, dass sie der Handlungsintensit344t zu gro337es Gewicht zuerkannt hat. Tatmodalit344ten, die weniger Ausdruck einer sich frei entfaltenden verbrecherischen Energie, sondern Anzeichen f374r die St344rke einer seelischen Beeintr344chtigung sind, d374rfen einem vermindert 5 - 4 - Schuldf344higen nicht uneingeschr344nkt angelastet werden (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 105, 106). Der Senat kann nicht sicher ausschlie337en, dass der Strafaus-spruch auf dem Rechtsfehler beruht. Fischer Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Krehl Eschelbach
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