ECLI:DE:BGH:2016:170 216U2STR213.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 213/15 vom 17. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 2016, an der teilgenommen h aben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Staatsanwalt beim Bunde sgerichtshof in der Verhandlung, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwä lt in als V erteidiger in , der Angeklagte in Person, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Trier vom 24. Februar 2015 mit den Feststellungen aufg e- hoben . D ie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine Schwurgerichtska m- mer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Trier vom 15. März 2013 wegen versuchten Totschlags und wegen versuchter g efährlicher Körpe r- verletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das vorbezeichnete Urteil mit B e- schluss vom 26. September 2013 (2 StR 324/13) aufgehoben und die Sache zu neuer Ve rhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen versuchten To t- schlags in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei ta t- einheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen . Da gegen wendet 1 2 - 4 - sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und mat e- riellen Rechts gestützten Revision . Das Re chtsmittel hat mit der Sachrüge E r- folg . I. Das Landgericht hat F olgende s festgestellt : 1. Der Angeklagte litt seit September 2011 vor dem Hintergrund einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur an einer mittelschweren depressiven Ep i- sode. Nachdem se ine Ehefrau ihm offenbart hatte, sich von ihm trennen zu wo l- len, versuchte der Angeklagte erfolglos, sich selbst zu töten. Nach zwei g e- scheiterten Suizidversuchen plante er im Juli 2012 , sich mit Hilfe eines Druc k- luftnagler s , eines pneumatischen Werkzeug s , bei dessen bestimmungsgem ä- ße m Gebrauch Nägel unter erheblichem Druck in verschiedene Materialien g e- trieben werden können , zu töten. Weil er aus den vorangegangenen Suizidve r- suchen bereits wusste, dass es ihm schwerfallen werde, sich selbst zu töten , plant e er, mit Hilfe seiner Ehefrau Polizeibeamte zu seinem Büro zu locken und sie mit dem Druckluftnagler zu beschießen, um sie zu veranlassen , zum Zw e- cke des Eigenschutze s von ihren Dienstwaffen Gebrauch zu machen und ihn zu erschießen. Der Angeklagte lock te seine Ehefrau , die Zeugin des nachfolgenden G e- schehens werden sollte, unter einem Vorwand zu seinem Büro , in welchem e r sich verbarrikadiert hatte. Nachdem sie dort mit einem der gemeinsamen Söhne erschienen war, begab er sich zu eine m Fenster, öffnete es, hielt sich den Druckluftnagler an den Kopf und rief in Richtung seiner Ehefrau und seines Sohnes: "Schaut her, wie ic h mich umbringe". Anschließend zielte er mit dem Druckluftnagler auf seine Ehef rau, die sich daraufhin entfernte und die Polizei verstä ndigte. 3 4 5 - 5 - Bei ihrem Eintreffen vor Ort konnten die Po lizeibeamten die Lage nicht überblicken, da der Angeklagte zwischenzeitlich die Rollläden geschlossen ha t- te. Als die Zeugen PK M . und POK P . den Rollladen an einem der Fenster etwa einen M eter hochschoben, schoss der Angeklagte aus einer En t- fernung von maximal zwei Metern gezielt einen Nagel in Richtung des Oberkö r- per s von PK M . . Dabei hoffte er entsprechend seine s Tatplans , dieser we r- de aufgrund der vermeintlich unklaren Lage zum Ei genschutz sofort von seiner Dienstwaffe Gebrauch machen und ihn erschießen . Tatsächlich prallte der N a- gel jedoch an der Glass cheibe ab, ohne sie zu durchschlagen. PK M . e r- schrak und ließ den Rollladen zunächst fallen, schob ihn nach kurzer Zeit j e- doch wieder hoch. Der Angeklagte schoss nunmehr in Verfolgung seines Ta t- plans erneut aus einer Entfernung von maximal 1,2 Metern mehrere Nägel g e- zielt in Richtung des Zeugen; ob er bei diesen Schüssen ein Durchschlagen der Scheibe und eine Verletzung des Poliz eibeamten für möglich hielt, konnte nicht festgestellt werden . Tatsächlich durchschlugen die Nägel die Glasscheibe nicht, sondern führten lediglich zu Rissen im Glas. Der Angeklagte hielt sich nunmehr unter den Blicken der Polizeibeamten die Nagelpistole a n die rechte Schläfe , drückte ab und schoss sich einen Nagel in den Kopf ; er sackte zusammen und fiel hinter dem Schreibtisch zu Boden . PK M . schlug nunmehr die Fensterscheibe zum Büroraum großfl ä- chig ein, um in das Gebäudeinnere gelangen und dem Angeklagten erste Hilfe leisten zu können . Nachdem ihm dies gelungen war, richtete sich der Angekla g- te plötzlich auf und gab aus einer Entfernung von maximal 1,2 Metern mehrere Schüsse in Richtung des nunmehr ungeschützt vor ihm stehenden Zeugen M . und die schräg hinter diesem s tehende Polizeibeamtin B . ab. Er schoss dabei gezielt auf den Körper - und Kopfbereich des Zeugen M . und nahm hinsichtlich des Zeugen M . einen tödlichen Ausgang , hinsichtlich der Ze u- 6 7 - 6 - gin B . eine Körperve rletzung billigend in Kauf . Der Angeklagte verfehlte PK M . knapp , der daraufhin seine Dienstwaffe zog u nd auf den Angeklagten zielte. Der Angeklagte ließ in diesem Moment den Druckluftnagler sinken, PK M . steckte seine Dienstwaffe nach Zuruf ein es Kollegen weg. Der Angeklagte wandte sich nunmehr i n weiterer Verfolgung seines Ta t- plans, auf alle für ihn erreichbaren Polizeibeamten zu schießen und ohne den Plan, PK M . zu töten, aufzugeben, dem Polizeib eamten P . zu , der PK M . zur S eite getreten war; er beschoss diesen gezielt aus einer Entfernung von etwa 1,2 Metern mit Nägeln und nahm dabei zumindest billigend in Kauf, dass die Glass cheibe durch die Schussabgabe weiter zerstört und POK P . durch umherfl iegende Glassplitter ver letzt oder und dadurch verletzt werden könnte. Wä h- rend der Angeklagte den Polizeibeamten P . beschoss, setzte P K M . Pfefferspray gegen den Angeklagten ein und schloss den Rollladen ern eut. Der Angeklagte zog sich in die hintere Ecke des Büros zurück. Nachdem ballistische Schutzdecken zum Einsatzort gebracht worden waren, stellte sich PK'in B . mit einer Schutzdecke vor P K M . , der d a- raufhin den Rollladen erneut hochschob . D er Angeklagte schoss nunmehr e r- neut gezielt auf die Polizeibeamten M . und B . ; die Nägel prallten an der Schutzdecke ab. Gleichzeitig begaben sich die Beamten D . und P . gleichfalls durch eine ballistische Schutzdecke geschütz t durch die mit t- lerweile aufgebrochene Eingangstür in das Büro. Der Angeklagte schoss im weiteren Verlauf gezielt auf die Polizeibeamten D . und M . , wobei nicht festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte bei der Schussabgabe auf die Polizeib eamte n , die durch die ballistischen Schutzdecken geschützt waren, für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass sie verletzt würden, oder ob er den Beschuss allein zu dem Zweck weiterführte, seine Überwältigung und Ve r- 8 9 - 7 - haftung hinauszuzögern. Als der D ruckluftnagler trotz Betätigen des Abzugs keine Nägel mehr abschoss, wurde der Angeklagte von den Beamten überwä l- tigt und festgenommen . Der Angeklagte , der im Verlaufe des Tatgeschehens mehr als 20 , rund 8,8 Zentimeter lange Stahlnägel verschoss, hat te sich zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt während des Tatgeschehens zwei Nägel in das Herz g eschossen, ohne dass dies sichtbare Folgen hatte . 2. Das Landgericht hat angenommen, dass der Ange klagte sich des ve r- suchten Totschlags (§ 212 Abs. 1, §§ 22, 23 StGB) zum Nachteil von PK M . schuldig gemacht habe, indem er durch die mittlerweile zerstörte Sche i be d es Fensters gezielt Nägel in Richtung von Kopf und Körper des Zeugen schoss und diesen verfehlte. Den Tatbestand der versuchten gefährl ichen Kö r- perverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 StGB) zum Nachteil der Polize i- beamtin B . habe er erfüllt, weil er bei dieser Schussabgabe zugleich auf die hinter PK M . stehende Beamtin gezielt und damit gerechnet und dies gebilligt h abe, dass sie jedenfalls an Armen und Beinen verletzt werden könnte. Das Schwurgericht sah weiterhin den Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung dadurch als erfüllt an, dass der Angeklagte in Unterbrechung der Schussabgabe auf PK M . a uf POK P . schoss und dabei jedenfalls auch dessen Verletzung billigend in Kauf nahm. Das Schwurgericht hat ang e- nommen, dass die tateinheitlich verwirklichten versuchten Taten zum Nachteil von PK M . , PK ' in B . und P O K P . aus Sicht d es Angeklagten feh l- gesc h lagen waren, nachdem PK M . gegen den Angeklagten Pfefferspray eingesetzt und den Rol l laden erneut geschlossen hat, so dass der Angeklagte den Beschuss der Beamten einstellen musste. 10 11 - 8 - I I . Die Revision des Angeklagten hat m it der Sachrüge Erfolg. 1. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Annahme bedingten Tötung s- vorsatzes tragfähig begründet ist. Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und b illigend in Kauf nimmt (Willenselement). Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage e i- ner Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen (Senat, Urte il vom 16. September 2015 - 2 StR 483/14, NStZ 2016, 25, 26 ; BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 70 2 ). Die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ist dabei ein wesentlicher Indikator für das Vo r- liegen beider Elemente des bedingten Tötungsvorsatzes (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - 5 StR 435/14, NStZ 2015, 216). Hinsichtlich des Willensel e- ments sind neben der konkreten Angriffsweise regelmäßig auch die Persö nlic h- keit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivat i- on mit in die erforderliche umfassende Gesamtbetrachtung einzubeziehen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2000 - 3 StR 321/00, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51). Zw ar liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und dass er, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend i n Kauf nimmt (Senat, Beschluss vom 27. August 12 13 14 15 - 9 - 2013 - 2 StR 148/13, NStZ 2014, 35). Der Schluss von einer besonders gefäh r- lichen Gewalthandlung auf einen bedingten Tötungsvorsatz ist jedoch nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter auch die im Einzelfa ll in Betracht komme n- den Umstände in seine Erwägungen einbezogen hat, die den Vorsatz in Frage stellen können (Senat, Urteil vom 26. November 2014 - 2 StR 54/14, NStZ 2015, 516 , 517 ; Urteil vom 27. August 2013 - 2 StR 148/13, NStZ 2014, 3 5 ). Liegen Anhalts punkte dafür vor, dass der Täter die Gefahr des Eintritts eines tödlichen Erfolgs ausnahmsweise nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten, ist der Tatrichter verpflichtet, sich hiermit auseinander zu setzen (Senat, Urteil vom 16. September 2015 - 2 StR 483/14, NStZ 2016, 25, 26 ). D as Schwurgericht hat zur Begründung des bedingten Tötungsvorsatzes bezüglich PK M . zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf abgestellt, dass der Angeklagte aus der vorangegan genen Abgabe der Schüsse Wucht und G e- schwindigkeit der mit dem Druckluftnagler verschossenen Nägel wahrgeno m- men, ihre mögliche tödliche Wirkung erkannt und aufgrund der geringen Entfe r- nung und des fehlenden Schutzes hinsichtlich PK M . gebilligt habe. B e i der Schussabgabe auf die in unmittelbarer Nähe des PK M . stehenden Polize i- beamten B . und P . hat es diesen Schluss nicht mit der notwendigen Sicherheit zu ziehen vermocht, weil Kopf - und Rumpfbereich der Beamten B . und P . geschützt gewesen seien. In Ansehung des dynamischen G e- schehens und der besonderen Situation des Angeklagten hätte es sich jedoch zur näheren Erörterung der Frage gedrängt sehen müssen, ob der Angeklagte dies in sein Bewusstsein aufgenommen hatte. 2. Jedenfalls ist die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs nicht tragfähig begründet. 16 17 - 10 - a) Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn es dem Täter tatsächlich u n- möglich ist, den erstrebten Erfolg in unmittelbarem Fortgang des Geschehens noch herbeizuführen , und er dies erkennt (BGH, Urteil vom 10. April 1986 - 4 StR 89/86, BGHSt 34, 53, 56). Bei einem mehraktigen Geschehen ist der Rücktritt vom Versuch hinsichtlich eines Einzelakts nur ausgeschlossen, wenn dieser Teilakt bereits als fehlgeschlagener Versuch zu werten ist (BGH, Urteil vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369; Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 StR 635/96, BGHSt 44, 91, 94; Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 4 StR 281/02, NStZ 2003, 252 , 253 ; Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 4 StR 233/08, NS tZ 2009, 628 ; Beschluss vom 11. März 2014 - 1 StR 735/13, NStZ 2014, 396; Beschluss vom 4. Juni 2014 - 4 StR 168/14; Beschluss vom 27. November 2014 - 3 StR 458/14, NStZ 2015, 331 ). Sind die Einzelakte j e- doch untereinander und mit der letzten Tathandlung d urch die subjektive Zie l- richtung des Angeklagten zu einem einheitlichen Geschehen verbunden, kommt es für die Beurteilung der Frage , ob ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt, a l- lein auf die subjektive Sicht des Angeklagten nach Abschluss der letzten Au s- füh rungshandlung an (BGH , Urteil vom 8. Februar 2007 - 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399). b) Das Schwurgericht hat angenommen, dass der Angeklagte den T ö- tungsversuch zum Nachteil von PK M . nicht freiwillig aufgegeben, sondern mit der Tatbestandsverwirkli chung lediglich inne gehalten habe , als er sich von diesem ab - und dem neben PK M . tretenden P O K P . zuwandte und nunmehr mit V erletzungsvorsatz auf diesen schoss . Diese Feststellungen fi n- den in den Beweiserwägungen keine hinreichende Stütze. Zw ar hat d as Schwurgericht seine Annahme bloßen Innehaltens auf den Umstand gestützt, dass der Angeklagte wechselnd auf alle in sein Blickfeld geratenden Polizeib e- amten gezielt und geschossen habe. Dies belegt jedoch in Ansehung der B e- sonderheiten des Falles noch nicht, dass der Angeklagte seinen Tatplan, PK 18 19 - 11 - M . zu töten, nicht aufgab , als er sich von ihm abwandte. Denn anders als in der Fallkonstellation, die der vom Schwurgericht zitierten Entscheidung des S e- nats vom 1. April 2009 ( 2 StR 571/08 , NStZ 20 09, 501) zugrunde gelegen hat, ist vorliegend kein äußerer Anlass dafür ersichtlich, dass der Angeklagte sich von PK M . ab - und P O K P . zuwandte. Nach der vom Schwurgericht festgestellten Motivlage verfolgte der Angeklagte mit der wahllosen Schus s- abgabe auf die im Einsatz befindlichen Polizeibeamten das Ziel, sich von den Beamten erschießen zu lassen. Vor diesem Hintergrund liegt es fern anzune h- men, dass der An geklagte beabsichtigte, seinen ursprünglichen Tatplan , PK M . zu töten, weiter zu verfolgen. Der vom Landgericht angenommene Vo r- satzwechsel steht der Annahme eines einheitlichen Gesamtgeschehens im Ü b- rigen entgegen. V or diesem Hintergrund kann der Schuldspruch wegen versuchten To t- schlags zum Nachteil von PK M . keinen Besta nd haben. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der S e- nat hebt auch den tateinheitlichen Schuldspr uch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil de r Zeugen B . und P . auf, um dem neuen Tatrichter Gele genheit zu geben, insgesamt widerspruchsfreie Festste l- lungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten und zur subjektiven Tatseite zu treffe n. 20 21 - 12 - Der Senat hat das Verfahren gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Koblenz verwiesen. Fischer Eschelbach Ott Zeng Bartel 22
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