ECLI:DE:BGH:2018:090518B2STR213.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 213 /17 vom 9 . Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9 . M ai 201 8 , an der te ilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Dr. Grube , Schmidt, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Recht sanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Nebenklägervertreter , Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen da s Urteil des Landg e- richts Marburg vom 15. Februar 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das L andgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung und wegen Vergewalt i- gung in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet wird. Das Recht s- mittel bleibt ohne Erfolg. I. Nach den Feststellungen war der Angeklagte Vater einer Schulfreundin der 1994 geborenen Nebenklägerin. Über die Kin der lernten sich auch die E l- tern kennen und freundeten sich an. Ab Frühjahr 2006 nahm der Angeklagte die Nebenklägerin zu Nachtangelausflügen mit, die er dazu ausnutzte, sich der 1 2 - 4 - Nebenklägerin körperlich zu nähern. Vermutlich im Frühjahr oder Anfang 2007 zwang er sie erstmals, die Vornahme des vaginalen Geschlechtsverkehrs zu dulden und ihn oral zu befriedigen. Zuvor hatte er ihr gedroht, falls sie sich we i- gere, werde er zwei ihm aus B . bekannte Kriminelle damit beauftragen, ihre Familie zu töten und sie zu entführe n und auf den Kinderstrich zu schicken. In der Folge kam es bis Anfang November 2008 unter derselben Dr o- hung zu drei weiteren gleichgearteten sexuellen Übergriffen in zwei Wohnungen des Angeklagten sowie im Keller der Familie der Nebenkläg erin. II. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). III. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten besc hwerenden Rechtsfehler ergeben. Die Beweiswü rdigung des Landgerichts begegnet keinen durchgreife n- den rechtl ichen Bedenken. Bei der Überprüfung der landgerichtlichen Entsche i- dung waren die strengen Maßstäbe, die für Aussage - gegen - Aussage - Konstellationen gelten (vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 2018 2 StR 447/17), nicht heranzuziehen, weil aufgrund der Angaben der weiteren Zeugen insbesondere des Bruders der Nebenklägerin, der das Tatgeschehen im Fall 2 beobachtet e kein solcher Fall vorlag. D as Landgericht hat sich bei se i- ner Überzeugungsbildun g rechtsfehlerfrei auf die Angaben der Nebenklägerin 3 4 5 6 - 5 - gestützt, deren Angaben e s nach sachverständiger Beratung für glaubhaft erachtet hat. Dabei hat es insbesondere auch in den Blick genommen, dass die Nebenklägerin psychische Auffälligkeiten aufwies und weitergehende belaste n- de Angaben gemacht hat, die es seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat. Auch Schuldspruch und Strafzumessung halten rechtlicher Nachprüfung stand. Schäfer Krehl Eschelbach Grube Schmidt 7
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