BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 2/14 vom 17. April 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des B eschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 17. April 2014 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. September 2013 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass - der Angeklagte auf das der Adhäsio nsklägerin S . H . zuerkannte Schmerzensgeld Zinsen erst ab dem 5. September 2013 zu zahlen hat und - die Adhäsionsentscheidung aufgehoben wird, soweit darin die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz aller weiteren de r- zeit nicht absehbaren Schäden der Adhäsionsklägerin S . H . festgestellt wird; insoweit wird von einer Entscheidung über den Antrag der Adhäsionsklägerin abgesehen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin S . H . im Re visionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in 11 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mis s- brauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesam tfreiheitsstrafe von fünf Jahren 1 - 3 - verurteilt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten verurteilt, an die Adhäsion s- klägerin S . H . ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszin ssatz seit dem 29. August 2013 zu zahlen, und festgestellt, dass der Angeklagte alle we i- teren derzeit nicht vorhersehbaren materiellen und immateriellen Schäden der Adhäsionsklägerin aus den festgestellten Taten zu ersetzen hat, soweit diese nicht auf Sozi alversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen we r- den. Auf die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, war der Adhäsionsanspruch wie aus dem Beschlusstenor ersich t- lich zu ändern; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, dass der Angekla g- te Zinsen auf das der Adhäsionsklägerin zuerkannte Schmerzensgeld erst ab dem auf die B ewilligung der Prozesskostenhilfe und anschließende mündliche Antragstellung in der Hauptverhandlung am 4. September 2013 folgenden Tag zu zahlen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - 4 StR 324/07 - bei Cierniak/Zimmermann, NStZ - RR 2010, 196). Der Feststellungsausspruch hinsichtlich der Ersatzpflicht für künftige Schäden war aufzuheben, da sich den Urteilsgründen nicht - wie erforderlich - entnehmen lässt, dass aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit An sprüche entstanden sind oder entstehen we r- den (Senat, Urteil vom 27. Februar 2013 - 2 StR 206/12; Beschluss vom 26. September 2013 - 2 StR 306/13). Die Erwägung des Landgerichts, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Adhäsionsklägerin aus den Taten des Ang e- klagten erhebliche - insbesondere psychische - Schäden erwachsen werden, genügt hierfür nicht. 2 3 - 4 - Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über e i- nen Teil des Adhäsionsausspruchs kommt nicht in Betracht (Senat, Beschluss vom 12. März 201 3 - 2 StR 603/12). Der nur geringe Teile rfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ang e- klagten nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel en t- standenen Kosten und Auslagen freizustellen. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 4 5
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