BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 214/08 vom 28. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 9. August 2007 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die Urteilsformel dahin berichtigt und erg344nzt wird, dass die Bezeichnung der gemeinschaftlichen Begehungsweise entf344llt und die in dieser Sache in Belgien er-littene Auslieferungshaft im Ma337stab 1:1 auf die Strafe ange-rechnet wird. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Senat hat den Schuldspruch berichtigt, da die mitt344terschaftliche Be-gehungsweise im Tenor nicht aufzuf374hren ist (Meyer-Go337ner StPO 50. Aufl. 247 260 Rdn. 24 m.w.N.). 1 Der Ausspruch 374ber den Ma337stab der Anrechnung der in Belgien erlitte-nen Freiheitsentziehung war nachzuholen (247 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, 247 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Anrechnungsma337stab als 1:1 kommt hier ersichtlich nicht in Betracht. 2 - 3 - Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy