BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 214/14 vom 8. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach An hörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2014 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass die in dieser Sa che in L . erlittene Fre i- heitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe a n- gerechnet wird; im Ü brigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten ergeben . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Fischer Schmitt Eschelbach Ott Zeng
Full & Egal Universal Law Academy