BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 21 4 /1 5 vom 22 . Juli 201 5 in der Strafsache gegen w egen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts - zu Ziffer 3 . auf de ssen Antrag - u nd de s Beschwerdeführer s am 22 . Juli 201 5 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Köln vom 26 . Januar 201 5 im Strafausspruch mit den z u- gehörigen Feststellungen aufgehob en. 2. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Rechtsmi t- tel s und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwe n- digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverw i esen. 3 . Die weiter gehende Revision w i rd verworfen. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagte n wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahr en und dre i Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen . Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Ve r- letzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten . Das Rechtsmi t- tel hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg ; i m Übrigen ist es unbegründe t (§ 349 Abs. 2 StPO) . 1 - 3 - 1. D er Schuldspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. 2. D er Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat sowohl bei der Prüfung und Verneinung der Frage, ob ein minder schwere r F a ll nach § 1 76a Abs. 4 StGB vorläge, als auch bei der Zumessung sämtlicher Einzelstr a- fen berücksichtigt, da ss " über die konkretisierbaren vier Taten hinaus weitere sexuelle Handlungen stattgefunden haben " (UA S. 29 ) ; andererseits hat es den Angeklagten hinsichtlich dr eizehn weitere r angeklagter Fälle aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil sich die Strafkammer " nicht mit dem erforderl i- chen Maß an Gewissheit davon überzeugen (konnte), dass die Taten so, wie sie durch die Anklage konkretisiert worden sind, stattge funden haben " (UA S. 32) . Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht u n- zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, da ss der Angeklagte noch weitere - bisher nicht abgeurteilte - Straftaten begangen hat ( vgl. BGH, B e- schluss vom 9. April 1991 - 4 StR 138/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 14 mwN). Allerdings müssen solche Taten - wie jeder für die Strafzumessung e r- hebliche Umstand - prozessordnungsgemäß und damit hinreichend bestimmt festgestellt werden und zur Überzeugung des Tatrichters feststehen (Senat, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, juris Rn. 23 ; Beschluss vom 18. März 2015 - 2 StR 54/15 , NStZ - RR 2015, 207 ; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 40 f. mwN). Hier ha t das Landgericht bereits selbst erklärt , da ss es si ch nicht von weiteren angeklagten Straftaten überzeugen konnte ; es bleibt demnach offen, ob, welche und wie viele Straftaten der Angeklagte über die hier abgeurteilten 2 3 4 5 - 4 - vier Taten hinaus noch begangen haben soll. Dies lässt eine unzulässige B e- rücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten besorgen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch insgesamt auf de r rechtsfehlerhaften Erwägung beruht; die Einzelstrafen und die Gesam t- strafe können deshalb nicht bestehen bleiben. Fischer Eschelbach Ott Zeng Ri'inBGH Dr. Bartel ist an der Unterschrift gehindert. Fischer 6
Full & Egal Universal Law Academy