ECLI:DE:BGH:2016:261016B2STR214.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 214/16 vom 26. Oktober 201 6 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführe rs am 26. Oktober 2016 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 9. Februar 2016 im Stra f- ausspruch aufgehoben . 2. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Lan d- gerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übr igen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Einheitsj u- gendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der En tscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übr i- gen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei, jedoch hat der Strafausspruch ke i- nen Bestand. Das Landgericht ist von einem Strafrahmen der Jugendstrafe ausgega n- gen, der von sechs Monaten bis zu zehn Jahre reiche. Das trifft nicht zu. Das Mindestmaß der Jugendstrafe bei Jugendlichen beträgt sechs M onate, das Höchstmaß fünf Jahre (§ 18 Abs. 1 Satz 1 JGG). Nur wenn es sich bei der Tat um ein Verbrechen handelt , für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, beträgt das Höchstmaß zehn Jahre (§ 18 Abs. 1 Satz 2 JGG); ein solcher Fall liegt nicht vor. Der Angeklagte war zur Tatzeit nicht volljährig; ein e Qualifikation se i- ner Taten zum Verbrechen gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB scheidet daher aus . Deshalb hat das Landgericht zutreffend nur Vergehen gemäß § 176 Abs. 1 StGB angenommen. Dafür gilt der Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG, den das Landgerich t in den Urteilsgründen zwar zutreffend benannt, aber fe h- lerhaft beziffert hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Zumessung der Jugen d- strafe auf diesem Rechtsfehler beruht. Der neue Tatrichter wird zudem, worauf der Generalbundesanwalt ebe n- falls zu Recht hingewiesen hat, bei der Bemessung der Jugendstrafe den E r- ziehungsgedanken genauer als bisher zu berücksichtigen haben. 2 3 4 5 - 4 - Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die rechtsfehlerfrei g e- troffenen Feststellungen aufrecht erhalten ble iben. Ergänzende Feststellungen kann der neue Tatrichter - wie stets - treffen, soweit sie nicht in Widerspruch zu den bisherigen Feststellungen treten. Krehl Eschelbach Zeng Bartel Wimmer 6
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