BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 215/03 vom30. Juli 2003in dem Sicherungsverfahrengegen - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 4. Februar 2003 mit den Fest-stellungen aufgehoben. Die Feststellungen zu den der Maß-regelanordnung zugrundeliegenden rechtswidrigen Taten unddie Einziehungsanordnung bleiben jedoch aufrechterhalten.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einempsychiatrischen Krankenhaus und Einziehung von Arzneimittel und medizini-schen Geräten angeordnet. Nach den Feststellungen hat sich beim Angeklag-ten ein verfestigter "Größenwahn" unter anderem auf dem Gebiet der Heilkun-de entwickelt. Er ist überzeugt, über extreme Begabungen im Bereich der Heil-kunde zu verfügen. In der Zeit von August 2001 bis 22. März 2003 behandelteer sechs Personen, denen er sich als Heilpraktiker vorstellte und versprach, - 3 -ihre gesundheitlichen Beschwerden zu heilen. Er verabreichte ihnen bei derBehandlung Spritzen, deren Zusammensetzung er ausgependelt hatte. Fürseine Behandlung verlangte und erhielt er Beträge zwischen 250 bis 6.650 DM.Die Strafkammer geht - sachverständig beraten - davon aus, der Be-schuldigte sei an einer atypischen chronisch verlaufenden schizomanischenPsychose erkrankt. Diese Erkrankung habe dazu geführt, daß "seine Einsicht,bei der Begehung der Taten, Unrecht zu tun, jedenfalls erheblich vermindertwar; es sei auch nicht auszuschließen, daß die Unrechtseinsicht sogar völligaufgehoben war". Dem Beschuldigten sei zwar bewußt gewesen, daß er nichtüber die für seine Heiltätigkeit erforderliche Zulassung als Heilpraktiker ver-fügte und diese aufgrund seiner Vorverurteilungen auch nicht hätte erhaltenkönnen, er handelte aber aus tiefer Überzeugung von der Richtigkeit seinesTuns und ging davon aus, daß seine Heilbehandlungen zur Rettung höherwer-tiger Rechtsgüter notwendig und damit gerechtfertigt waren (UA S. 30, 47/48).Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhausgemäß § 63 StGB sei anzuordnen, da die Anlaßtaten ein erhebliches Gewichtaufwiesen, denn der Beschuldigte habe nicht nur gegen das Heilpraktikerge-setz verstoßen und die Geschädigten betrogen, sondern darüber hinaus auchnoch deren körperliche Integrität verletzt und sie durch die Verabreichung vonSpritzen erheblichen Gefahren ausgesetzt. Es sei auch zu erwarten, daß derBeschuldigte infolge seines Zustandes ohne die Unterbringung wieder erhebli-che rechtswidrige Taten begehen werde. Nach der Einschätzung des Sachver-ständigen Dr. S. , der die Kammer folgt, beruhe die Gefahr, daß der Be-schuldigte wieder therapeutische Handlungen vornehmen wird, insbesondereauf seiner fehlenden Unrechtseinsicht (UA S. 50). - 4 -Gegen das Urteil wendet sich der Beschuldigte mit seiner auf die Verlet-zung materiellen und formellen Rechts gestützten Revision.Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge überwiegend Erfolg.Die Anordnung der Unterbringung kann keinen Bestand haben, weil dieVoraussetzungen des § 20 oder 21 StGB nicht - wie für die Maßregel nach§ 63 StGB notwendig (vgl. u. a. BGHSt 34, 22, 26/27) - zweifelsfrei festgestelltsind. Auch die vom Landgericht positiv angenommene erhebliche Verminde-rung der Einsichtsfähigkeit erfüllt diese Voraussetzungen nicht. § 21 StGB re-gelt, ebenso wie § 20 StGB, soweit er auf die Einsichtsfähigkeit abstellt, einenFall des Verbotsirrtums. Fehlt dem Täter die Einsicht wegen seiner krankhaftenseelischen Störung oder aus einem anderen in § 20 StGB benannten Grund,ohne daß ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist - auch bei an sichnur verminderter Einsichtsfähigkeit - nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB an-zuwenden. Die Vorschrift des § 21 StGB kann in den Fällen der vermindertenEinsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsicht gefehlt hatund dies dem Täter vorzuwerfen ist. Der Täter, der trotz generell gegebenerverminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht gehabt hat, istvoll schuldfähig (vgl. u.a. BGHSt 21, 27, 28; 34, 22, 25; 40, 341, 349 m.w.N.;BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1- 6; § 63 Tat 4; BGH NStZ-RR 2002, 328;BGH, Beschl. vom 23. März 2001 - 3 StR 59/01; vom 24. Juli 2001 - 4 StR268/01; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 63 Rdn. 6 m.w.N.). Solangedie Verminderung der Einsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausge-löst und dadurch zu Straftaten geführt hat, ist die Sicherung der Allgemeinheitdurch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veranlaßt(BGHSt 34, 22, 26/27). - 5 -Die Urteilsgründe lassen besorgen, daß sich die Strafkammer dieserProblematik nicht bewußt war. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründeselbst ergibt nicht, daß das Landgericht ein Fehlen der Einsicht positiv festge-stellt hat. Zwar deuten die Ausführungen UA S. 47 ("Die Äußerungen des Be-schuldigten, daß er alles in tiefer Überzeugung auf seine Sachkenntnisse undzur Rettung höherwertiger Rechtsgüter getan habe, belegen, daß er aufgrundseiner Erkrankung keine Einsicht in das Unrecht seines Handelns hatte, son-dern vielmehr von der Richtigkeit seines Handelns überzeugt war und daherauch einen Freispruch forderte") und UA S. 50 (... beruht die Gefahr ... auf sei-ner "fehlenden Unrechtseinsicht") darauf hin, daß gute Gründe für eine Aufhe-bung der Einsichtsfähigkeit sprachen. Davon hat sich die Strafkammer ersicht-lich aber nicht überzeugen können, da sie immer wieder ausdrücklich auf die"erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit" und die "nicht auszuschließendefehlende Unrechtseinsicht" als Grundlage der Unterbringung abstellt (UA S. 30;47/48). - 6 -Die Sache muß deshalb neu verhandelt werden. Die rechtsfehlerfrei getroffe-nen Feststellungen zu den der Maßregelanordnung zugrundeliegendenrechtswidrigen Taten (UA S. 31- 37: Fälle 1- 6) und die Einziehungsanordnungkönnen jedoch aufrechterhalten bleiben.VRinBGH Dr. Rissing-van Saan Detter Bodebefindet sich in Urlaub und istdeshalb an der Unterzeichnunggehindert. Detter Otten Fischer
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