BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 215/06 vom 28. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. Juli 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Limburg vom 15. Februar 2006 im Strafausspruch dahin-gehend berichtigt, dass der Angeklagte unter Aufl366sung der im Urteil des Landgerichts Limburg vom 6. Mai 2004 - Az. 3 Js 16189/03 - gebildeten Gesamtstrafe unter Einbeziehung der dort f374r die gef344hrliche K366rperverletzung verh344ngten Einzelstra-fe von neun Monaten sowie der durch Strafbefehl des Amtsge-richts Offenbach am Main vom 23. Oktober 2003 - Az. 1000 Js 70427/03 - verh344ngten Geldstrafe von 150 Tagess344tzen zu je 10,- Euro zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt wird. Die durch das Urteil des Landge-richts Limburg vom 6. Mai 2004 wegen r344uberischen Diebstahls verh344ngte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten bleibt unber374hrt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in Tat-einheit mit Ver344u337erung von Bet344ubungsmitteln in vier F344llen ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend ausgef374hrten Gr374nden rechtsfehlerfrei; die Revision ist insoweit unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Die Ausf374hrungen der Verteidigung im Schriftsatz vom 20. Juni 2006 f374hren zu keiner anderen Beurteilung. Der Strafausspruch leidet, wie von der Bundesanwaltschaft zutreffend ausgef374hrt, an M344ngeln allein bei der Gesamtstrafenbildung. Hierzu ist in der Zuschrift an den Senat ausgef374hrt: 1 "Das Landgericht hat bei seiner Gesamtstrafenbildung s344mtliche Strafer-kenntnisse, die nach den abgeurteilten Taten aus dem September 2003 bis zu seiner eigenen Entscheidung angefallen sind, ber374cksichtigt (UA S. 31). Dies ist rechtsfehlerhaft und verkennt das Wesen der nachtr344glichen Gesamtstrafenbil-dung gem344337 247 55 StGB. Auszugehen ist von der ersten unerledigten Verurtei-lung, die Z344surwirkung entfaltet, so dass eine Gesamtstrafenbildung nur f374r die bis dahin begangenen Taten m366glich ist. F374r danach begangene Straftaten ist deshalb auf eine selbstst344ndige Einzel- oder Gesamtstrafe zu erkennen (vgl. dazu Tr366ndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., 247 55, Rdnr. 9 f.). Erste nicht erledigte Verurteilung ist der Strafbefehl des Amtsgerichts Offenbach vom 23. Oktober 2003. Sie f374hrt zur Bildung einer nachtr344glichen Gesamtstrafe f374r die darin ur-spr374nglich abgeurteilte Tat vom 4. Februar 2003, f374r die verfahrensgegenst344nd-lichen vier Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in Tat-einheit mit unerlaubter Ver344u337erung von Bet344ubungsmittel sowie f374r die in dem Urteil des Landgerichts Limburg vom 14. Mai 2004 (gemeint: 6. Mai 2004) ein-bezogene Tat der gef344hrlichen K366rperverletzung vom 27. April 2003 (gemeint: 17. April 2003). 2 - 4 - Die weiter im Urteil des Landgerichts Limburg vom 24. Mai 2004 (ge-meint: 6. Mai 2004) enthaltene Strafe f374r die nach dem Strafbefehl begangene Tat vom 5. November 2003 ist insoweit nicht gesamtstrafenf344hig und muss - nach Aufl366sung der dort gebildeten Gesamtstrafe - als Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Bestand haben, da auch eine Gesamtstrafenbildung mit der am 16. Juli 2004 begangenen und vom Amtsgericht Limburg am 26. Januar 2005 abgeurteilten Tat - ungeachtet des Umstandes, dass sie be-reits vollstreckt ist - nicht in Betracht kommt. 3 Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist zu ber374cksichtigen, dass der Ange-klagte, der allein die Verurteilung angegriffen hat, insgesamt nicht schlechter gestellt werden darf als in der landgerichtlichen Entscheidung, die unter Zu-sammenfassung s344mtlicher Strafen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gelangt ist. Zieht man hiervon die Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, die als Einzelstrafe bestehen bleiben muss, ab, ergibt sich als m366gliche Obergrenze der - neuen - Gesamtstrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Bei einer Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe ist in Anbetracht des Umstandes, dass drei wei-tere Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten und eine Geldstrafe von 150 Tagess344tzen einzubeziehen sind, auszuschlie337en, dass eine unter der bezeichneten Obergrenze liegende Gesamtstrafe verh344ngt werden kann. Aus diesem Grund ist es dem Revisionsgericht ausnahmsweise m366glich, selbst auf diese Gesamtstrafe zu erkennen (247 354 Abs. 1 StPO entsprechend)." 4 - 5 - Diesen Ausf374hrungen tritt der Senat bei. 5 Otten RiBGH Rothfu337 ist infolge urlaubs- Fischer bedingter Ortsabwesenheit gehindert, zu unterschreiben. Otten Roggenbuck Appl
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