BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 215/07 vom 6. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum (unerlaubten) Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 6. Juni 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2007 wird mit der Ma337gabe als un-begr374ndet verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltrei-ben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Dass der An-geklagte nicht auch wegen versuchter Durchfuhr von Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge verurteilt wurde (vgl. BGH NStZ 1984, 171), beschwert ihn nicht. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Otten Fischer Roggenbuck Appl
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