BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 215/09 vom 24. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 24. Juni 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gera vom 29. Januar 2009 mit den Feststellungen aufge-hoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit K366rperverletzung unter Einbeziehung einer fr374her verh344ngten Geldstra-fe von 50 Tagess344tzen zu je 10 Euro zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Wochen verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachr374ge gest374tz-te Revision f374hrt zur Aufhebung des Urteils, da die Beweisw374rdigung des Land-gerichts rechtlicher Pr374fung nicht standh344lt. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich der damals 28-j344hrige Angeklagte, der zur Tatzeit bei der Familie eines Freundes in G. zu Besuch war, am Tatabend im Anschluss an eine Feier der Bewohner des Mehr-familienhauses im Hof in eine Nachbarwohnung, wo die damals 13-j344hrige Ne-benkl344gerin mit ihrem Vater wohnte. Der Vater der Nebenkl344gerin war betrun-ken zu Bett gegangen; die Nebenkl344gerin hatte sich in Schlafkleidung auf eine Couch im Wohnzimmer gelegt, wo sie fernsah. Sie hatte zuvor den Angeklag- 2 - 3 - ten, den sie bei dem Hoffest kennengelernt hatte, eingeladen, sie noch zu be-suchen, da sie sich weiter mit ihm unterhalten wollte; die Wohnungst374r hatte sie deshalb offen gelassen. Der Angeklagte, der das kindliche Alter der Gesch344digten nicht erkannte oder billigend in Kauf nahm, unterhielt sich zun344chst eine Weile mit der Neben-kl344gerin; dann legte er sich hinter sie. Er f374hrte gegen ihren Willen den Analver-kehr und "vermutlich zeitlich danach" Vaginalverkehr aus. Den entgegenste-henden Willen der Gesch344digten, den diese "nonverbal" durch Wegr374cken und dann auch durch Hilferufe ausdr374ckte, erkannte der Angeklagte nach den Fest-stellungen "sp344testens" zum Zeitpunkt des Analverkehrs. Der Angeklagte hielt die Gesch344digte fest und verhinderte so, dass sie sich ihm entzog. Die Ge-sch344digte erlitt eine Verletzung im Analbereich, die f374r den Angeklagten "vor-hersehbar" war und die er "daher zumindest billigend in Kauf" nahm (UA S. 7). 3 2. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Das Landgericht hat ihn auf-grund der Aussage der Gesch344digten f374r 374berf374hrt gehalten. 334ber diese ist un-ter anderem mitgeteilt, die erste Beschuldigung des Angeklagten bei der Polizei ein Jahr nach der Tat sei bei einer Vernehmung der Gesch344digten im Rahmen eines anderen Verfahrens wegen mehrfacher Vergewaltigung durch einen an-deren T344ter erfolgt; zur Anzeigeerstattung habe sie ihr damaliger Freund ge-dr344ngt (UA S. 16). Die Gesch344digte habe 374ber die Tat nicht gesprochen und sich anderen gegen374ber "normal verhalten"; sie habe sich aber "die Arme und Beine mit einer Rasierklinge aufgeschnitten" (UA S. 13). 4 a) Das Landgericht hat im Grundsatz nicht verkannt, dass in Anbetracht der schwierigen Beweislage bei der Konstellation "Aussage gegen Aussage" eine besonders eingehende und sorgf344ltige Pr374fung der belastenden Aussage erforderlich war; zu Recht hat es auch angenommen, dass hier Besonderheiten 5 - 4 - vorlagen, die die Zuziehung eines Sachverst344ndigen bei der Beurteilung der Aussage nahe legten. b) Nicht rechtsfehlerfrei sind aber Darstellung und W374rdigung der Aussa-ge des Sachverst344ndigen Prof. Dr. B. in den Urteilsgr374nden. Das Landgericht teilt eingangs mit, die Angaben der Gesch344digten seien bei ihren polizeilichen Vernehmungen vom 15. Mai 2006 und 5. April 2007, ihrer Exploration durch den Sachverst344ndigen am 1. M344rz 2008 und in der Hauptverhandlung im Janu-ar 2009 "durchg344ngig nahezu gleichlautend" gewesen (UA S. 13). Sodann gibt das Urteil das Gutachten des Sachverst344ndigen wieder, der die genannten Aussagen mit den Buchstaben A, B, C und D bezeichnet hat und sodann ein-zelne Aussageteile auff374hrt und ihnen jeweils die mit Buchstaben bezeichneten Vernehmungen zuordnet (UA S. 14 f.). 6 Eine Pr374fung dieser Zuordnungen ergibt aber, dass die Schlussfolgerung uneingeschr344nkter Konstanz der wesentlichen Aussageinhalte, welche das Landgericht im Anschluss an den Sachverst344ndigen zieht, durch die Zusam-menstellung nicht ohne Weiteres getragen wird. So erscheint die zweite polizei-liche Vernehmung (Aussage B) nur bei zwei von 20 aufgef374hrten Aussageinhal-ten, n344mlich bei der Bekundung, die Gesch344digte habe versucht, sich k366rperlich zur Wehr zu setzen, und bei der Bekundung, es sei auch zu einer vaginalen Penetration gekommen (UA S. 14). Die Bedeutung dieser Einzelheiten f374r die Gesamttat legt die Annahme nicht nahe, bei der zitierten Vernehmung "B" habe es sich nur um eine erg344nzende Nachvernehmung zu eher unwesentlichen De-tails oder zum Randgeschehen gehandelt. Es konnte daher nicht offen bleiben und bedurfte n344herer Darlegung, aus welchen Gr374nden die Gesch344digte das Erzwingen (auch) vaginalen Geschlechtsverkehrs nur bei dieser Gelegenheit behauptet hat, obgleich sie bei den anderen drei Vernehmungen ersichtlich in-tensiv zum Ablauf des Tatgeschehens befragt wurde. 7 - 5 - Unverst344ndlich bleibt auch die vom Landgericht wiedergegebene Darle-gung des Sachverst344ndigen, da bei den Vernehmungen "C" und "D" detaillierter nachgefragt worden sei, seien "die hier zu verzeichnenden Aussageerweiterun-gen nicht als kritisch einzustufen" (UA S. 15). Weder aus der vorangehenden Auflistung von Aussageinhalten noch aus dem sonstigen Urteilsinhalt ergibt sich, worin diese Aussageerweiterungen bestanden haben und inwieweit sie tatrelevante Einzelheiten betroffen haben. Das Revisionsgericht kann daher die Rechtsfehlerfreiheit der Wertung, sie seien "nicht kritisch", nicht 374berpr374fen. 8 Soweit das Landgericht das Sachverst344ndigengutachten insoweit wie-dergibt, als der Sachverst344ndige eine hypothesengest374tzte Aussageanalyse durchgef374hrt und dem Gericht erl344utert hat (UA S. 15), ist die Darstellung nicht geeignet, eine Pr374fung durch das Revisionsgericht zu erm366glichen. Die blo337e schlagwortartige Aufz344hlung von "Hypothesen", "Analysen" und Glaubhaftig-keitskriterien und die zusammenfassende Beurteilung, die Aussage der Ge-sch344digten erf374lle die Voraussetzungen, "um bei entsprechender W374rdigung durch das Gericht als Beweismittel gewertet werden zu k366nnen" (UA S. 15), bleibt inhaltlich nichtssagend und gestattet keinerlei Pr374fung, ob die Schlussfol-gerung uneingeschr344nkter Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage auf rechts-fehlerfreier Grundlage beruht. 9 c) Schon aus den genannten Gr374nden hat das Urteil daher keinen Be-stand. Erg344nzend weist der Senat darauf hin, dass die Beurteilung des Landge-richts, das den den Angeklagten entlastenden Aussagen der Zeugen K., G. und N. im Ergebnis kein Gewicht beigemessen hat (UA S. 18), nicht g344nzlich be-denkenfrei ist. Die Gesch344digte hatte ausgesagt, sie habe diesen Zeugen 374ber Vergewaltigungen durch den gemeinsamen Bekannten K366. und in diesem Zu-sammenhang auch 374ber die Vergewaltigung durch den Angeklagten berichtet. Die Zeugen haben dies nicht best344tigt. Das Landgericht f374hrt hierzu aus, dies 10 - 6 - sei zwar "zun344chst bedenklich"; es sei aber nicht auszuschlie337en, dass die Ver-gewaltigung durch den Angeklagten nur ein "Detail" der damaligen Schilderun-gen der Gesch344digten gewesen sei, die "im Bewusstsein der Zeugen unterging" (UA S. 18). Das l344sst jedenfalls au337er Betracht, dass die Berichte der Gesch344-digten gegen374ber den Zeugen bei verschiedenen Gelegenheiten erfolgten (UA S. 13). Die Schilderung einer (erstmaligen) Vergewaltigung eines damals 13 Jahre alten Kindes als "Detail" anzusehen, das drei verschiedenen Zeugen nach Mitteilung bei unterschiedlichen Gelegenheiten entfallen sein k366nne, weil die zugleich geschilderten sp344teren Vergewaltigungen durch einen anderen Mann den Zeugen wichtiger waren, ist nicht ausgeschlossen, bedarf aber je-denfalls sorgf344ltiger Pr374fung und Begr374ndung. d) F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat auch darauf hin, dass die ausdr374cklich strafsch344rfende Ber374cksichtigung des Vaginalverkehrs hier rechtsfehlerhaft war, weil dieser nach den Feststellungen des Landgerichts m366glicherweise zeitlich vor dem Analverkehr stattfand und Tatvorsatz im Sinne der Kenntnis des entgegenstehenden Willens der Gesch344digten erst "sp344tes-tens" bei Ausf374hrung des Analverkehrs vorlag, also m366glicherweise bei dem nicht ausschlie337baren vorangegangenen Vaginalverkehr noch nicht gegeben war. 11 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Cierniak
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