BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 215/14 vom 15. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de s Generalbu n- desanwalts , zu Ziffer 2 auf dessen Antra g, und nach Anhörung des Beschwe r- deführers am 15. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Limburg an der Lahn vom 4. Dezember 2013 aufgeh o- ben, soweit das Landgericht im F all III.2 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten verhängt hat; diese Strafe entfällt. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r- pressung, Diebstahls in drei Fällen, unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe nebst Munition, Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinhei t mit Körperverletzung, Beleidigung in zwei Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zehn Fällen zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfa h- rensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Ang eklagten. Das Rechtsmittel führt zur Urteilsaufhebung hinsichtlich der in den U r- teilsgründen angeführten Einzelstrafe wegen einer Körperverletzung im Fall 1 2 - 3 - III.2, weil ein entsprechender Schuldspruch weder verkündet wurde noch im Tenor der Urteilsurkunde enthalten ist. Somit fehlt eine Grundlage für die ve r- hängte Einzelstrafe; diese muss entfallen. Da der nicht abgeurteilte Fall III.2 beim Revisionsgericht nicht anhängig geworden ist, unterliegt er noch der Ko g- nition des Landgerichts; insoweit wird eine Ve rfahrensweise nach § 154 Abs. 2 StPO zu erwägen sein. Der Senat schließt aus, dass die Gesamtstrafe auf diesem Rechtsfehler beruht. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Da das Rechtsmittel nur in einem geringen Umf ang Erfolg hat, ist es nicht angezeigt, die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen tei l- weise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Appl Schmitt Es chelbach Ott Zeng 3 4 5
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