ECLI:DE:BGH:2016:201 016B2STR2.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 2/16 vom 20 . Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Untreue - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2016 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Frankfurt am Ma in vom 18. Juni 2015 aufgehoben , soweit festgestellt ist, dass lediglich deshalb nicht auf Verfall eines Geldbetrags in Höhe von 153.418,10 Euro erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Diese Feststellung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue zu e i- ner F reiheitsstrafe von zwei Jahr en verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewä h- rung ausgesetzt und eine Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswi d- riger Verfahrensverzögerung getroffen. Darüber hinaus hat es f estgestellt, dass lediglich deshalb nicht auf Verfall eines Geldbetrags in Höhe von 153.418,10 Euro erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen. 1 2 - 3 - Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf sachlich - rechtliche Einwendung en gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtl i- chen Teilerfolg und führt zum Wegfall der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO . Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet ( § 349 Abs. 2 StPO). 1 . Der Ausspr uch nach § 111i Abs. 2 StPO hat keinen Bestand. Der A n- wendung dieser durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewi n- nungshilfe und der Vermögensabs chöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl I 2006, S. 2350) in die Strafprozessordnung ein gefügt en und am 1. Januar 2007 in Kraft getretene n Vorschrift steht § 2 Absatz 5 StGB i.V.m. § 2 Absatz 3 StGB entgegen ( BGH , Beschlüsse vom 25. April 2012 1 StR 566/11, NStZ - RR 2012, 254 ; vom 25. Januar 2012 1 StR 45/11 , BeckRS 2012, 06059 Rn. 115; Ur teil vom 7. Februar 2008 4 StR 502/07 , NStZ 2008, 295 mwN). Die verfahrensgegenständliche Tat war spätestens im August 2006 (vgl. zur Tatb e- endigung bei Untreue BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 4 StR 550/02, NStZ 2003, 540, 541) und damit vor Inkrafttreten d er gesetzlichen Regelung beendet . 2. Die Revision des Angeklagten zum Schuld - und Strafausspruch bleibt ohne Erfolg. Ergänzend zu der Zuschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der S e- nat: Die von der Hauptgläubigerin, der Sparkasse D . , nach Abs chluss in Höhe von 65.000 Euro erteilte Zustimmung zur Veräußerung sämtlicher Vermögensg e- genstände der Du . OHG an die H . GmbH zu einem Fünftel ihres Wertes lässt den Tatbestand der durch den Insolvenzverwalter R . began - 3 4 5 6 7 - 4 - genen Untreue zum Nachteil der Insolven z masse bzw. des Vermögens der I n- solvenzschuldnerin (vgl. § 35 Abs. 1 InsO) nicht entfallen. Zwar schließt die wirksame Einwilligung des Inhabers des zu betre u- enden Vermöge ns die Tatbestandsmäßigkeit der Untreue aus (Senat, Urteil vom 27. August 2010 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266 , 278 f. ). Die Sparkasse war jedoch ungeachtet der Frage, ob eine entsprechende Entschließung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht in ein er Gläub i- gerversammlung mit der Möglichkeit der Beteiligung aller stimmberechtigten Insolvenzgläubige r hätte erfolgen müssen (vgl. § 78 , §§ 160 ff. InsO) und ob eine etwa beschlossene Zustimmung nicht als unwirksam hätte angesehen werden müssen, weil sie i hrerseits pflichtwidrig gewesen wäre (vgl. Senat, aaO), nicht als Inhaberin des zu betreuenden Vermögens der insolventen D u . OHG anzusehen . S ie war deshalb, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, zur Disposition über das Vermögen der I nsolvenzschuldnerin ( allein ) nicht befugt ( vgl. Schramm, NStZ 2000, 398, 399) . 3. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbi l- lig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu bela s- ten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Fischer Eschelbach Ott Bartel Wimmer 8 9 10
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