BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 216/02 vom 17. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Aachen vom 21. Februar 2002 im Strafausspruch aufgeh o - ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i - bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur zum Strafau s - spruch E r folg, im übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dem Schuldspruch des hier angefochtenen Urteils liegen neun in der Zeit von Dezember 1999 bis Dezember 2000 sowie sechs im Februar 2001 bis zum 15. März 2001 begangene Taten zugrunde, für die Einzelstrafen zwischen - 3 - neun Monaten und einem Jahr neun Monaten verhngt wurden. Die höchsten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr neun Monaten betrafen die Tat Nr. 5 de r Urteilsgrnde - begangen im September 2000 - und die Tat Nr. 15 der Urteil s - grnde - begangen am 15. Mrz 2001 -. Am 5. Februar 2001 (rechtskrftig seit dem 1. Mrz 2001) war gegen den Angeklagten ein Strafbefehl ergangen, mit dem eine Geldstrafe von 60 Tagesstzen zu je 20 DM festgesetzt wurde, die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht vollstndig bezahlt war. Das Landgericht hat eine Gesamtfreiheitsstrafe aus den 15 Einzelfreiheitsstrafen gebildet und diese Geldstrafe - sowie eine weitere durch Strafbefehl vom 23. April 2001 festgesetzte, ebenfalls noch nicht vollstndig bezahlte Gel d - strafe fr eine am 10. Mrz 2001 begangene Tat - nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehen lassen. Von der Bildung je einer Gesamtfreiheit s - strafe fr die vor bzw. nach Erlaß des Strafbefehls vom 5. Februar 2001 b e - gangenen Taten hat es deshalb abgesehen. Dies war rechtsfehlerhaft. Das Landgericht htte unabhngig von der Frage der Einbeziehung der Geldstrafe aus diesem Strafbefehl in eine G e - samtstrafe jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe fr die Taten 1 bis 9 und fr die Taten 10 bis 15 der Urteilsgrnde festzusetzen gehabt. Denn die Zsurwirkung des Strafbefehls vom 5. Februar 2001 war nicht deshalb entfallen, weil es von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 St GB Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHSt 32, 190, 194; BGHSt 44, 179, 184; BGHR StGB § 55 I 1 Zsurwirkung 9; BGH NStZ-RR 2001, 103). Der Angeklagte ist durch die fehlerhafte Bildung von nur einer G e - samtfreiheitsstrafe statt von zwei Gesamtfreiheitsstrafen fr die hier abgeu r - teilten Taten auch beschwert, weil deren denkbare Höhen - anders als bei der - 4 - verhngten Gesamtstrafe - noch eine Strafaussetzung zur Bewhrung erm g - licht htten. Demgemß war die Gesamtstrafe aufzuheben. Der Senat hebt auch die an sich rechtsfehlerfrei bemessenen Einzelstrafen auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, die Einzelstrafen im Hinblick auf die neu zu bildenden Gesamtstrafen, deren Summe drei Jahre nicht bersteigen darf (vgl. Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 3 31 Rdn. 19, 20) festzusetzen. Einer Aufhebung der dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen bedarf es hingegen nicht. Sie knnen bestehen bleiben, ergnzende Festste l - lungen ble i ben mglich. Rissing-van Saan Detter Bode Otten Elf
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