BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 216/06 vom 7. Juli 2006 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. Juli 2006 gem344337 247 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsge-richts gegen den Beschluss des Landgerichts Trier vom 6. April 2006 wird verworfen. Gr374nde: Der Beschuldigte ist durch Urteil des Landgerichts Trier vom 16. Januar 2006 zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die zur Bew344h-rung ausgesetzt wurde, verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Beschul-digte rechtzeitig am selben Tage Revision eingelegt. Das Urteil wurde dem Ver-teidiger des Beschuldigten am 21. Februar 2006 zugestellt. Durch Beschluss vom 6. April 2006 hat das Landgericht die Revision gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen, weil weder der Verteidiger des Beschuldigten noch dieser selbst zu Protokoll der Gesch344ftsstelle innerhalb der Frist des 247 345 Abs. 1 StPO die Revision begr374ndet haben. Gegen diesen Beschluss, der dem Verteidiger des Beschuldigten am 11. April 2006 zugestellt worden ist, hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 12. April 2006 - eingegangen bei dem Gericht am 13. April 2006 - "Revision" eingelegt. 1 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgef374hrt: 2 204Das Rechtsmittel, das als fristgerechter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gem344337 247 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist (247 300 StPO), ist zwar zul344ssig, jedoch nicht begr374ndet. a) Da die Revision einerseits mangels ausdr374cklicher Erm344chtigung nach 247 302 Abs. 2 StPO durch das Schreiben des Verteidigers vom 10. Februar 2006 (Bl. 141 d.A.) nicht etwa bereits wirksam zur374ckge-nommen wurde, andererseits die Schreiben des Beschuldigten vom 9. Februar 2006 (Bl. 140 f. d.A.) und 23. Februar 2006 (Bl. 167 ff. d.A.) nicht der in 247 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form entsprachen, hat das Landgericht nach Ablauf der Frist des 247 345 Abs. 1 StPO die Revision zu Recht gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verwor-fen. b) Das Schreiben des Beschuldigten vom 12. April 2006, der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls (Bl. 119 d.A.) 374ber das Rechtsmittel der Revision belehrt worden ist, k366nnte auch als Wiedereinsetzungs-antrag keinen Erfolg haben, weil - unbeschadet der Frage, ob der Be-schuldigte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begr374ndung des Rechtsmittels gehindert war - jedenfalls die Begr374n-dung der Revision in der durch 247 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nicht nachgeholt worden ist (247 45 Abs. 2 Satz 2 StPO)." - 4 - Dem schlie337t sich der Senat an. 3 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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