BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 217/06 vom 23. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. Juni 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bonn vom 24. Februar 2006 a) im Schuldspruch in den F344llen 1 bis 8 der Urteilsgr374nde (Ta-ten im Mai und Juni 2004) dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte insoweit jeweils der Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist; b) im Strafausspruch 374ber die Einzelstrafen in den F344llen 1 bis 8 sowie im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit den zuge-h366rigen Feststellungen aufgehoben; c) in der Liste der angewendeten Vorschriften um die Vorschrif-ten 247 29 a Abs. 1 Nr. 2, 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 247 52 StGB erg344nzt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenm344337igen Handel-treibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf F344llen zu Einzel-strafen von jeweils sechs Jahren und zur Gesamtstrafe von acht Jahren verur-teilt und den Verfall von Wertersatz in H366he von 38.500 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussfor-mel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lie337 der Angeklagte im Zeitraum von Mai bis Juli 2004 in insgesamt elf F344llen jeweils mindestens 100 Gramm Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 30 % aus den Niederlanden nach Deutschland bringen, um es in B. gewinnbrin-gend zu verkaufen. Er wirkte dabei mit der gesondert verfolgten H., die das Rauschgift f374r den Angeklagten absetzte, und wechselnden als Kuriere einge-setzten Personen zusammen. Zu einem nicht n344her festgestellten Zeitpunkt verabredete er mit H. und der gesondert verfolgten J., dass letztere zuk374nftig regelm344337ig entsprechende Kurierfahrten f374r den Angeklagten durchf374hren solle. Ab Juli 2004 bestand insoweit eine "feste Struktur"; die drei f374r den Monat Juli festgestellten Kurierfahrten wurden jeweils von J. durchgef374hrt. Zu den Kurieren z344hlten im 334brigen eine nicht n344her bekannte "K." sowie ein "R." sowie weitere unbekannte Personen; ob und wann diese Personen Fahrten im Mai und Juni 2004 durchf374hrten, ist nicht festgestellt. 2 2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in den F344llen 1 bis 8 (Taten im Mai und Juni 2004) nicht, weil f374r diesen Zeitraum das Bestehen einer Bande im Sinne von 247 30 a Abs. 1 BtMG nicht festgestellt ist. 3 - 4 - a) Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Ziel, k374nftig f374r eine gewisse Dauer im gemeinsamen Zusammenwir-ken eine Mehrzahl von selbst344ndigen Straftaten des jeweils im Gesetz genann-ten Deliktstyps zu begehen (vgl. BGHSt 46, 321, 325 ff.; BGHR BtMG 247 30 a Bande 10; BGH, Urt. vom 9. Dezember 2004 - 4 StR 164/04; st. Rspr.; vgl. auch Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 244 Rdn. 18 f. m.w.N.). Es reicht nicht aus, dass lediglich zwei Personen durch eine solche Verabredung verbunden sind und f374r die Begehung der Einzeltaten jeweils unterschiedliche, in die Bandenab-rede nicht einbezogene Dritte gewinnen. Zwar setzt das Bestehen einer Bande keine Mitt344terschaft zwischen den (mindestens) drei Tatbeteiligten voraus; die Bande ist keine besondere oder "gesteigerte" Form der (Mit-)T344terschaft (vgl. Tr366ndle/Fischer aaO Rdn. 18). Bandenmitgliedschaft setzt aber stets voraus, dass der jeweilige T344ter oder Teilnehmer in die Ban-denabrede einbezogen ist; das gilt auch dann, wenn er an einzelnen der Ban-dentaten nicht beteiligt ist. 4 b) Vorliegend sind diese Voraussetzungen nur f374r den Tatzeitraum Juli 2004 festgestellt; in dem es auf Grund der Bandenabrede zwischen dem Ange-klagten, H. und J. zu drei Einfuhrfahrten kam. F374r die vorangehenden acht Ta-ten im Zeitraum Mai und Juni 2004 ist dagegen eine absprachegem344337e dauer-hafte Zusammenarbeit nur zwischen dem Angeklagten und H. belegt. Die Fest-stellungen lassen offen, wie viele und welche Kuriere angeworben wurden, ob sie jeweils nur eine oder mehrere Fahrten unternahmen und ob zwischen ihnen und dem Angeklagten sowie H. eine Bandenabrede bestand. Die Verurteilung wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge hat daher in diesen F344llen keinen Bestand. 5 c) Der Senat schlie337t aus, dass insoweit noch weitergehende Feststel-lungen m366glich sind; er hat daher den Schuldspruch ge344ndert. Da der Tatbe- 6 - 5 - stand der Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) von dem des nicht bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge (247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) nicht verdr344ngt wird (vgl. BGHR BtMG 247 30 a Bande 8; BGH, Urt. vom 1. M344rz 2005 - 5 StR 499/04), stehen diese Taten in Tateinheit. Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt insoweit zur Aufhebung der Aus-spr374che 374ber die Einzelstrafen in diesen F344llen sowie der Gesamtstrafe mit den zugeh366rigen Feststellungen. 7 3. Hinsichtlich der Taten 9 bis 11 begegnen weder der Schuldspruch noch die Strafausspr374che 374ber die Einzelstrafen rechtlichen Bedenken. Auch die Anordnung des Wertersatzverfalls ist rechtsfehlerfrei und kann bestehen bleiben. 8 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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