BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 217/08 vom 25. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 25. Juni 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Entgegen dem Vorbringen der Revision begegnet die Annahme des Landgerichts, ein Fall des T344ter-Opfer-Ausgleichs gem344337 247 46 a Nr. 1 StGB sei nicht gegeben, im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Zwar ist Vorausset-zung f374r die Anwendung dieser Vorschrift auch bei Vorliegen eines Gewaltde-likts nicht in jedem Fall ein umfassendes, vorbehaltloses Gest344ndnis des T344ters in der Hauptverhandlung. Das Landgericht und ihm folgend der Generalbun-desanwalt haben sich insoweit auf das Senatsurteil vom 6. Februar 2008 - 2 StR 561/07 - bezogen, in dem der Senat ausgef374hrt hat, das Gest344ndnis des Angeklagten sei im dortigen Fall - Vergewaltigung mit schweren psychischen Folgen f374r das Tatopfer - "unabdingbare Voraussetzung" eines T344ter-Opfer-Ausgleichs gewesen. Dies kann aber nicht dahin verallgemeinert werden, ein umfassendes Gest344ndnis sei ausnahmslos erforderlich, um die Anwendung des - 3 - 247 46 a Nr. 1 StGB zu erm366glichen. Ausnahmen sind vielmehr m366glich (vgl. Se-natsbeschl. vom 20. September 2002 - 2 StR 336/02, NStZ 2003, 19), nament-lich nach gelungenem, auf einem kommunikativen Prozess beruhenden Aus-gleich mit dem Tatopfer. Voraussetzung bleibt aber auch in diesem Fall, dass der T344ter-Opfer-Ausgleich Zeichen der 334bernahme von Verantwortung f374r die Tat sein muss. Das ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, wenn etwa ein in der Hauptverhand-lung abgelegtes Gest344ndnis einzelne Tatumst344nde besch366nigt. Es fehlt aber, wenn, wie hier, der T344ter die Tat als Notwehrhandlung gegen einen rechtswidri-gen Angriff des Tatopfers hinstellt und somit schon die Opfer-Rolle des Ge-sch344digten bestreitet. Eine 334bernahme von Verantwortung kann hierin nicht gesehen werden. Darauf, dass der Gesch344digte hier nach dem Ehrenkodex der Beteiligten die Sache als "f374r sich abgeschlossen" betrachtet hat, kommt es da-her nicht mehr ausschlaggebend an. Fischer Rothfu337 Ri'inBGH Roggenbuck ist wegen Erholungsurlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Appl Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy