BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 217/10 vom 11. August 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten gewerbsm344337igen Bandenbetruges u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 11. August 2010 gem344337 247247 356a, 349 Abs. 2 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Anh366rungsr374ge des Angeklagten wird der Beschluss des Senats vom 12. Mai 2010, durch den die Revision des An-geklagten als unzul344ssig verworfen worden ist, aufgehoben und die Sache in den Stand vor dieser Entscheidung zur374ckversetzt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 6. November 2009 wird als unbegr374ndet verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Koblenz vom 6. November 2009 durch Beschluss vom 12. Mai 2010 verworfen, weil der Beschwerdef374hrer wirksam auf Rechtsmittel verzichtet habe und die Revision daher unzul344ssig sei. Auf die hiergegen erhobene Anh366rungs-r374ge war der Beschluss gem344337 247 356a Satz 1 StPO aufzuheben. Wie sich aus den vom Senat eingeholten dienstlichen 304u337erungen unzweifelhaft ergibt, ist entgegen der - widerspr374chlichen - Protokollierung ein Rechtsmittelverzicht tat-s344chlich nicht erkl344rt worden. 1 - 3 - Die Sache war daher in den Stand vor der Senatsentscheidung vom 12. Mai 2010 zur374ckzuversetzen. Die Revision des Angeklagten war auf den Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet zu verwerfen, weil die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfer-tigung das Vorliegen eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben hat. 2 Rissing-van Saan Fischer Appl Krehl Eschelbach
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