ECLI:DE:BGH:20 16:221116B2STR217.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 217/16 vom 22. November 201 6 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 22. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 430 Abs. 1 StPO beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Gera vom 4. Dezember 2015 wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin g e- ändert, dass die Einzie hungsanordnung hinsichtlich der vo r- bezeichneten Gegenstände entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. - 3 - Gründe: andeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz zweier verbotener Waffen in Tateinheit mit vorsätzl i- verurteilt. Außerdem hat es u.a. die Einziehung eines sichergestellten Mobiltel e- Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung der vorgenannten Gegenstände von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO), weil die Feststellungen die Voraussetzungen des § 74 StGB nicht belegen; denn aus ihnen ergibt sich b e- reits nicht, dass die eingezogenen Gegenstände durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung geb raucht wurden oder bestimmt waren. Da die Einziehung dieser Gegenstände neben der verhängten Strafe nicht ins Gewicht fällt und die Neuverhandlung der Sache einen unangemess e- nen Aufwand erfordern würde, hat der Senat mit Zustimmung des Generalbu n- desanwalts insoweit die Anordnung der Einziehung von der Verfolgung ausg e- nommen und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend geändert. Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Recht s fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ). 1 2 3 - 4 - Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Ang e- klagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Appl Krehl Zeng Bartel Grube 4
Full & Egal Universal Law Academy