BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 218/01 vom 25. Juli 2001 in der Strafsache gegen zu 1. - 5. u. 7. - 8. wegen erpresserischen Menschenraubes zu 6., 9. u. 10. wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub - 2 - Der 2. Str afsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landg e - richts Köln vom 19. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten C. , P. und S. im Revisionsverfa h - ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Beschwerdeführer greift - worauf der Generalbundesanwalt zutre f - fend hinweist - ausschließlich die Strafzumessung an. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil jedoch nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässi g - keit 1 und 6). - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Soweit die Rev i - sionen von Angeklagten erfolglos waren, findet eine gegenseitige Auslagene r - stattung nicht statt (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1). Jähnke Detter Bode Otten Rothfuß
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