BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 218/07 vom 14. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. Juni 2007 gem344337 247247 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-onsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Kassel vom 16. M344rz 2007, durch den die Revision des Angeklagten ver-worfen wurde, aufgehoben, weil die Revision rechtzeitig be-gr374ndet wurde. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Kassel vom 23. Oktober 2006 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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