BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 218/09 vom 17. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur vors344tzlichen K366rperverletzung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. Juni 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Januar 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Dass der Angeklagte nur wegen Beihilfe zur vors344tzlichen K366rperverlet-zung statt wegen Beihilfe zur gef344hrlichen K366rperverletzung (247247 27, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB; vgl. hierzu Fischer, StGB, 56. Aufl. Rdn. 11 a zu 247 224) verurteilt wurde, beschwert ihn nicht. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
Full & Egal Universal Law Academy