BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 218/11 vom 26. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2 011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Februar 2011 a) i m Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des b e- sonders schweren Raubes, des versuchten schweren Ra ubes und des Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II.1. und II.2. der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheit s- strafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verh andlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine a n- dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat de n Angeklagte n " wegen schweren Raubes in zwei Fäll en, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und wegen Erwerbs von B e- täubungsmitteln " zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur teilweisen 1 - 3 - Berichtigung des Schuldspruc hs und zur Aufhebung im Strafausspruch; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet ( § 349 Abs. 2 StPO ). 1. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht hinsichtlich de r beiden Überfälle auf Bäckereien das Vorliegen eines minderschweren Falls gemäß § 250 Abs. 3 StGB abgelehnt hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat im Fall II.1. der Urteilsgründe den nach § § 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt und ist im Fall II.2 . der Urteilsgründe von dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB aus - gegangen, der " gemäß §§ 21, 22, 23, 49 StGB zu mildern " sei. Darüber hinaus sei " eine weitere Milderung gemäß § 250 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Vo r- schrift des § 50 StGB nicht vorz u nehmen " . Das Landgeric ht hat damit nicht bedacht, dass nach ständiger Rech t- sprechung in den Fällen, in denen das Gesetz bei einer Straftat ei nen minde r- schweren Fall vorsieht und im Einzelfall ein gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 StGB gegeben ist, bei der Strafrahmenwahl v orrang ig zu prüfen ist, ob ein minder schwerer Fall vorliegt ( vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 1990 - 2 StR 457/89, BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Strafrahme n wahl 7; Beschluss vom 21. November 2007 - 2 StR 449/07, NStZ - RR 2008, 105; BGH, Urteil vom 10. September 1986 - 3 StR 287/86, NStZ 1987, 72; Beschluss vom 27. April 2010 - 3 StR 106/10, NStZ - RR 2010, 336; Fischer, StGB 58. Aufl., § 50 Rn. 3 f. mwN) . Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürd i- gung zunächst zu prüfen, ob die allgemeinen Milderungsgrün de allein zur A n- nahme eines minder schweren Falls führen, da die vertypten Milderungsgründe dann für eine Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB noch nicht verbraucht sind . Ist nach einer Abw ä gung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände d a s Vorlie gen eines minde r schweren Falles abzulehnen, sind bei der weiter - gehenden Prüfung, ob der mi l dere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, 2 3 - 4 - gesetzlich vertypte Strafmild e rungs gründe zusätzlich heranzuziehen . Erst wenn der Tatrichter da nach weite r hin keinen minder schwere n Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegeb e- nen gesetzlich vertypten Mild e rungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen z u- grunde legen. Das Landgericht hat diese Prüfungsreihenfolge nicht beachtet. 2. De r R echtsfehler führt zur Aufhebung der verhängten Einzelstrafen von zwei Jahren und neun Monaten im Fall II.1. und von zwei Jahren im Fall II.2. sowie zur Aufhebung im Gesamtstrafenausspruch. A ngesichts der vom Landgericht festgestellten, zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstä n- de lag die Annahme minderschwere r F ä lle bereits ohne gleichzeitigen Ve r- brauch des vertypten Milderungsgrundes im Fall II.1. bzw. der beiden vertypten Milderungsgr ü nde im Fall II.2 . nicht von vornherein fern . Zudem wäre selbst bei einem Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes im Fall II.1. schon der S onders trafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB (ein Jahr bis zehn Jahre) für de n Angeklagte n günstiger als der nach § § 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Rege l- strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB (zwei Ja h re bis 11 Jahre drei Monate). Im Fall II.2. kann auch nicht ausgeschlossen we r den, dass bei zutreffender G e- samtwürdigung und bei Verbrauch lediglich eines der beiden vertypten Strafmi l- derungsgründe zur Begründung des minderschw e ren Falles de r Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB wegen des nicht benötigten weiteren vertypten Strafmi l- d e rungsgrundes noch einmal herabgesetzt worden wäre. Der Senat kann daher nicht sicher ausschließen, dass der Tatrichter u n- ter Zugrundelegung eines anderen Strafra hmens zu niedrigeren Einzelfreiheit s- strafen und damit zu einer insgesamt niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre. Da die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen rechtsfe h- lerfrei getroffen sind, hat der Senat sie aufrechterhalten. Der zu neuer Verhan d- 4 5 - 5 - lung und Entscheidung berufene Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen. 3. Im neu zu fassen den Schuldspruch ist zu berücksichtigen , dass der Angeklagte im Fall II.1. der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubes verurteilt ist . Das Landgericht hat wegen des zur Bedrohung der Verkäuferin verwendeten Messers zutref fend d e n Qualifikationstatbest a nd des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB als verwirklicht angesehen. Diese Qualifikation m u ss in der nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO erforderlichen rechtlichen Bezeichnung der Stra f tat im Urteilstenor zum Ausdruck kommen ( BGH , Beschluss vom 3. September 2009 - 3 StR 168/09, NStZ 2010, 101 ). Fischer Appl Berger E schelbach Ott 6
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