BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 218/12 vom 7. August 2012 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. August 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angek lagten wird das Urteil des Land - gerichts Limburg an der Lahn - Schwurgerichtskammer - vom 29. November 2011 aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit tels, an eine Schwurgericht s- kammer des Landgerichts Gießen zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil vom 11. August 2010 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil hat der Se nat mit Beschluss vom 6. April 2011 auf eine Verfa h- rensrüge des Angeklagten aufgehoben, die den Ausschluss eines zur Schul d- fähigkeit vernommenen Sachverständigen zum Gegenstand hatte . Das Landg e- richt hat nun den Angeklagten erneut wegen Mordes zu einer leb enslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Ehe des griechisch - stämmigen Angeklagten und seiner griech ischen Frau D . seit Jahren 1 2 - 3 - durch Streitigkeiten und Auseinandersetzungen belastet. Diese lagen darin b e- gründet, dass die in Griechenland lebende Familie der Ehefrau diese drängte, wieder dorthin zurückzukehren. Die Ehefrau des Angeklagten war insb esondere unzufrieden mit dem Umstand, dass der Angeklagte erwerbslos war und die drei gemeinsamen, 2005, 2008 und 2009 geborenen Kinder nur durch die finanzielle Unterstützung seiner Eltern ernähren konnte. Sie beschimpfte den Angeklagten des Öfteren - au ch im Beisein Dritter - als " Waschlappen " und warf ihm vor, " kein richtiger Mann " zu sein. Auch ohrfeigte sie ihn und warf mit G e- genständen nach ihm. Der Angeklagte, bei dem es sich um eine aggres - sionsgehemmte, übermäßig angepasste Persönlichkeit handelt, nahm die ve r- balen und auch die körperlichen Attacken stets duldend hin, allenfalls schrie er gelegentlich zurück. Bereits in 2006 äußerte sie Scheidungsabsichten und e r- wog immer wieder, nach Griechenland zurückzukehren. Im Mai 2009 hielten sich der Ange klagte und seine Ehefrau im Urlaub in Bad C . auf, um ihre Beziehung zu überdenken. Die Streitigkeiten und die Demütigungen von D . gegenüber dem Angeklagten setzten sich jedoch unverändert fort. Am Tattag, dem 16. Mai 2009, kam es in der Feri enwohnung, in der beide sich zu diesem Zeitpunkt alleine aufhielten, erneut zu einem heft i- gen Streit. Im Verlauf des Streits erklärte D . dem Angeklagten, sie we r- de ihn verlassen. Sie habe einen neuen Partner, der bereit sei, sie zu versor - gen u nd mit ihr und den drei Kindern nach Griechenland zu gehen. Schließlich ohrfeigte sie den Angeklagten und wandte ihm sodann den Rücken zu. Der Angeklagte erkannte nunmehr, dass auch der gemeinsame Urlaub keine Versöhnung mit seiner Ehefrau gebracht hatte und fasste den Ent - schluss, seine kräftige und durchsetzungsstarke Ehefrau mit einem Angriff von hinten zu überraschen, um sie zu töten. Der Angeklagte legte D . in U m- setzung dieses Plans den zuvor von seiner Hose gezogenen Gürtel um den 3 4 - 4 - Hals, ver drehte die beiden Enden des Gürtels an der linken Halsvorderseite und zog sie mit erheblicher Gewalt zu. Bei dem Versuch, sich zur Wehr zu se t- zen, schlug D . mit dem Gesicht gegen die Küchenwand. Frühestens nach 20 Sekunden war sie bewusstlos. D er Angeklagte hielt den massiven Zug auf dem Gürtel durchgängig über drei Minuten hinweg aufrecht. Schließlich sackte D . nach hinten in sich zusammen und verstarb infolge der Dro s- s e lung. Der Angeklagte erkannte anhand der Blaufärbung des Gesicht s, dass sie tot war. Sodann entnahm er aus der Küche ein Messer und fügte sich selbst und D . an beiden Unterarmen Schnittwunden zu, um ein für ihn günst i- geren Geschehensablauf vorzutäuschen. Anschließend steckte er das Messer ein und erbrach si ch. Er wechselte seine blutverschmierte Hose, nahm seine Papiere, das Mobiltelefon sowie seine Wohnungsschlüssel und verließ die Wohnung. Am Folgetag wurde er wegen seines auffälligen Verhaltens am Hauptbahnhof in F . einer Personenkontrolle unt erzogen, die zu seiner Festnahme führte. Das Landgericht hat das Vorliegen einer erheblich verminderten Schul d- fähigkeit (§ 21 StGB) verneint. Dabei war die Strafkammer von zwei psychiatr i- schen Sachverständigen beraten, von denen Dr. M . das Vorliegen eines kurzzeitigen, auf das unmittelbare Tatgeschehen beschränkten Affekts im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nicht sicher aus schließen konnte, während Prof. O . dies sicher verneinte. II. 1. Die Ausführungen zur Verneinung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ob die affektive Erregung, die bei vorsätzlichen Tötungsdelikten eher normaltypisch ist, einen solchen Grad erreicht hat, dass sie zu einer tiefgreifenden Bew uss t- 5 6 - 5 - seinsstörung und damit zu einem Eingangsmerkmal im Sinne von § 2 0 StGB geführt hat, ist anhand von tat - und täterbezogenen Merkmalen zu beurteilen, die als Indizien für und gegen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechen können. Diese Indizie n sind dabei im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2008, 510, 512). a) Das Landgericht hat bei der Verneinung einer tiefgreifenden Bewuss t- seinsstörung maßgeblich darauf abgestellt, dass der Angeklagte bei der ge - samten Tatausführung planerisch gehandelt habe, indem er seine wehrhafte Ehefrau bewusst von hinten angegriffen habe. Insbesondere die Zeitdauer des Tatgeschehens spreche gegen das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewuss t- seinsstörung. Der Angeklagte habe den sich über Minuten hinziehenden Dro s- selvorgang aufrechterhalten; ein typischer, explosionsartiger Emotionsdurc h- bruch liege nicht vor. Während der Tatausführung habe er die Reaktionen se i- ner Ehefrau wahrzunehmen vermocht. Seine Erinnerung an den Tatherg ang sei konstant erhalten. Auch fehle es an einem Auslöser für einen Affektdurchbruch, da es sich bei dem unmittelbaren Tatvorgeschehen um eine alltägliche Streit - situation gehandelt habe. Scheidungsabsichten habe seine Ehefrau bereits Jahre zuvor geäußer t und eine Rückkehr nach Griechenland immer wieder in Erwägung gezogen. Unmittelbar nach der Tat sei der Angeklagte erneut plan e- risch tätig geworden, indem er seiner Ehefrau und sich selbst Schnittverletzu n- gen zugefügt habe, um die rekonstruierbaren Handlu ngsabläufe zu " verw i- schen " . Der Angeklagte habe sich nicht von der Tat erschüttert gezeigt, sondern habe nach der Tat situationsadäquat seine Hose gewechselt, seine Papiere, Wohnungsschlüssel und sein Handy an sich genommen, bevor er die Wohnung verlassen habe (UA S. 51 ff.). b) Diese Urteilsausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht einzelne für bzw. gegen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts spr e- 7 8 - 6 - chende Indizien übersehen oder falsch gewichtet hat und infolgedessen zu ei ner rechtsfehlerha ften Gesamtwürdigung gelangt ist. aa ) So findet die der Tatbegehung unmittelbar vorausgegangene Ohr - feige durch die Ehefrau keine Erwähnung. Dies lässt besorgen, dem Land - gericht könnte aus dem Blick geraten sein, dass dieser körperliche Übergriff, der a uch im Rahmen der gutachterlichen Erwägungen keine Berücksichtigung findet, etwa im Zusammenwirken mit der Äußerung, mit einem neuen Partner und den gemeinsamen Kindern nach Griechenland gehen zu wollen, eine affektauslösende Wirkung gehabt haben könnte. Einer dahingehenden Deu - tung steht dabei nicht entgegen, dass es bereits des Öfteren zu körperlichen Übergriffen durch die Ehefrau des Angeklagten gekommen war und diese in der Vergangenheit bereits Scheidungsabsichten geäußert hatte, ohne dass dies zu ge walttätigen Reaktionen des Angeklagten geführt hätte. Angesichts der dargelegten Tatvorgeschichte ist es durchaus vorstellbar, dass sich bei dem Angeklagten über eine längere Zeit eine Affektverfa ssung aufgebaut hat, die sich - begünstigt durch die wieder holten Demütigungen und die angewen - dete Gewal t am Tattag, die womöglich das " Fass zum Überlaufen " gebracht haben - in der Tat ein Ventil gesucht hat (vgl. BGH NStZ 2006, 511; s. auch im Zusammen hang mit § 213 StGB BGH NStZ 2011, 339). Aus diesem Grund hä t- te sich die Schwurgerichtskammer ausdrücklich auch mit dem Umstand der körperlichen Gewaltausübung gegenüber dem Angeklagten unmittelbar vor der Tat auseinandersetzen müssen. bb ) Die dem Angeklagten vorgeworfene Tat ist ihm aufgrund seines übermäßig ang epassten, duldend - labilen und aggressionsgehemmten Chara k- ters (UA S. 52) persönlichkeitsfremd. Auch dieser Umstand stellt ein mögliches Indiz für eine affektbedingte tiefgreifende Bewusstseinsstörung des Angekla g- ten dar, das das Landgericht in seine Überle gungen hätte einbeziehen müssen. 9 10 - 7 - Dies gilt umso mehr, als das Urteil keinen bestimmenden Auslöser für die b e- gangene Tat benennt. Dass der Angeklagte nach der Äußerung seiner Ehefrau, sie werde mit einem neuen Partner und den gemeinsamen Kindern nach Griec henland gehen, nunmehr die Erfolglosigkeit der Bemühungen um eine Beilegung der Streitigkeiten trotz des gemeinsamen Versöhnungsurlaubs e r- kannte (UA S. 13), hat das Landgericht nämlich nicht als einen tatauslösenden Um stand, sondern - ohne dies näher auszu führen - lediglich als eine alltägliche S treitsituation angesehen (UA S. 54). Warum es trotz einer wieder vorkom - menden Auseinandersetzung bei einem nicht gewaltgeneigten, sich eher z u- rückziehenden und nicht auf eine Streitaustragung bedachten Angeklagten zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, ohne dass dies auf einen Affekt zurüc k- zuführen ist, erläutert das Landgericht insoweit nicht. Letztlich bleibt so unklar, wie es angesichts der aggressionsgehemmten Persönlichkeit des Angeklagten bei Nichtvorliegen eines schuldrelevanten Affekts zu der Tat kommen konnte. cc ) Soweit das Landgericht Anhaltspunkte für einen affekttypischen ma r- kanten Zeitpunkt der Realisierung der Tat und der Erschütterung über das eigene Tun vermisst (UA S. 53), lässt es außer Betra cht, dass der Angeklagte in der unmittelbar auf die Tat folgenden Phase mit dem Erbrechen eine mö g- licherweise insoweit relevante unwillkürliche körperliche Reaktion gezeigt hat. Ebenso setzt es sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass der Angeklagte am darauffolgenden Tag der Bundespolizei am Hauptbahnhof in F . w e- gen seines auffälligen Verhaltens und seines derangierten Äußeren auffiel. So bleibt unerörtert, ob dies Rückschlüsse auf den inneren Zustand des Angekla g- ten zulässt und damit womögli ch die Annahme von Betroffenheit und Erschütt e- rung nach Realisierung der Tat in Betracht kommt. dd ) Schließlich begegnet auch die Annahme des Landgerichts, die Dau - er des dreiminütigen Drosselvorgangs spreche entscheidend gegen d ie von 11 12 - 8 - dem Sachverständi gen Dr. M . für nicht ausschließbar angesehene kur z- zeitige tiefgreifende Bewusstseinsstörung, rechtlichen Bedenken. Sie verliert aus dem Blick, dass die Zeitdauer des Drosselns dieser Tötungsart immanent ist und für sich gesehen der Annahme eines e xplosionsartigen Emotionsdurc h- bruchs nicht entgegensteht. Dass sich von vornherein eine affektausgelöste Tötung durch Erdrosseln über einen Zeitraum von drei Minuten nicht erstrecken kann, versteht sich jedenfalls nicht von selbst und hätte deshalb näherer B e- gründung bedurft. ee) Die aufgeführten Mängel in der Gesamtwürd igung des Landgerichts führen - jedenfalls in ihrem Zusammenwirken - zur Aufhebung des Strafaus - spruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei vol l- ständiger Berücksi chtigung und hinreichender Gewichtung der erheblichen U m- stände zur Annahme einer affektbedingten erheblich verminderten Schuld - fähigkeit gekommen wäre. c) Dies zieht die Aufhebung des Urteils auch im Schuldspruch nach sich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Schwurgericht bei rechtsfe h- lerfreier Prüfung der Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit nicht zu einer Verurteilung wegen (Heimtücke - )Mordes gekommen wäre. 2. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache gemäß § 3 54 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO an ein zu demselben Land gehörendes ande - res Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. Der Senat weist darauf hin, 13 14 15 - 9 - dass der neue Tatrichter zur Prüfung des Vorliegens einer erheblich verminde r- ten Schuldfähigkeit einen mit d er Sache bisher nicht befassten psychiatrischen Sachverständigen beauftragen sollte. Becker Fischer Schmitt Krehl Ott
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