ECLI:DE:BGH:2016:200916B2STR218.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 218 /16 vom 20. September 201 6 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts am 20. September 2016 gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. Februar 2016 wird a) die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbunde s- an walts im Fall 3 der Urteilsgründe (Fälle 5 und 6 der Anklage aus dem Verfah ren 28 KLs 12/15) auf die Vo r- würfe des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der Bran d- sti f tung beschränkt, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Brandstiftung in zwei Fällen, der versuchten Brands tiftung, des Diebstahls in zwölf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, des versuchten Diebstahls in zwei Fällen, der Sachb e- schädigung in drei Fällen, der versuchten gefährlichen Körperverletzung, des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, des Hausfriedensbruchs und der Beleid i- gung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abges e- hen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Brandstiftung in zwei Fällen, versuchter Brandstiftung, Diebstahls in dreizehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, versuchten Diebstahls in zwei Fällen, Sachbeschädigung in d rei Fällen, versuchter gefährlichen Körperverletzung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Hausfriedensbruchs und Beleidigung eine J u- gendstrafe von drei Jahren verhängt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten f ührt zur teilweisen B e- schränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersicht - lichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbe gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbu ndesanwalts im Fall 3 der Urteilsgründe (Fälle 5 und 6 der Anklage in dem Verfahren 28 KLs 12/15) auf die Vorwürfe des Fa h- rens ohne Fahrerlau bnis und der Brandstiftung. Dies führt zum Wegfall der Ve r- urteilung des Angeklagten wegen eines tateinheitlich zum Fahren ohne Fahr - erlaubnis angenommenen Diebstahls. Die weiter gehende Revision des Ang e- klagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StP O. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht einen geringeren Erziehungsbedarf angenommen und eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn es den Angeklagten im Fall 3 1 2 - 4 - der Urteilsgründe lediglich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Brandsti f- tung für s chuldig erkannt hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 3
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