BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 219/03 vom27. Juni 2003in der Strafsachegegenwegenschweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2003 gemäß§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsGera vom 6. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und diedem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Ergänzend zu bemerken ist jedoch:Bei der Begründung der Gesamtfreiheitsstrafe fehlt die von § 54Abs. 1 Satz 3 StGB gebotene zusammenfassende Würdigung derPerson des Angeklagten und der einzelnen Straftaten sowie einenähere Begründung für die deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe.Im Hinblick auf das Gesamtgewicht des Unrechts- und Schuldge-halts der von dem geständigen Angeklagten begangenen 225Mißbrauchstaten ist aber hier nicht zu besorgen, das Landgerichthabe sich bei der Bemessung der auch unter Berücksichtigung - 3 -des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs nicht unan-gemessenen Gesamtstrafe zu sehr von der Gesamtzahl der Ein-zeltaten oder der Summe der Einzelfreiheitsstrafen leiten lassen.Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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